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Heirat whärend Einbürgerungsverfahren? (Gelesen: 1.581 mal)
doki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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11.04.2005 um 17:56:13
 
Hallo an alle,
mich würde mal interesieren,ob eine Heirat whärend einem laufendem Einbürgerungsverfahren dieses in irgendeiner Hinsicht negativ beeinflussen würde?
Bin selbst aus Deutschland,hier geboren und zur Schule und jetzt Studium,also meiner Meinung nach nur laut Ausweis Ausländer und habe vor einem Monat endlich einen Antrag auf Einbürgerung gestellt.Vorraussetzungen sind alle erfüllt also sollte dieser denke ich auch bewilligt werden.Ich würde am liebsten gleich Morgen meine Freundin ehelichen,um erstens dem ganzen Visastress und den ganzem Trennungsphasen(Freundin leider nicht priviligiert,sprich nicht EU-Bürgerin)ein Ende zu setzten und zweitens da es schlichtweg die Beste Frau der Welt ist Smiley,weiß nun aber nicht welche Konsequenzen dies für den laufenden Antrag auf Deutsche Staatsbürgerschaft hat.Vielleicht kennt sich ja wer aus hier.Vielen Dank schonmal Zwinkernd
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Ralf
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Antwort #1 - 11.04.2005 um 21:27:39
 
Zitat:
Hallo an alle,
mich würde mal interesieren,ob eine Heirat whärend einem laufendem Einbürgerungsverfahren dieses in irgendeiner Hinsicht negativ beeinflussen würde?


Hallo!

Negativ eher nicht, es sei denn, dass dein / euer Einkommen nicht für zwei reicht und du deswegen plötzlich Sozialhilfe beziehen würdest.

Ansonsten ändert sich nicht viel. Natürlich musst du die Heirat bei der Einbürgerungsbehörde anzeigen (Heiratsurkunde, Passkopie usw.). Falls sich dein Name ändert, würde auch eine evtl. bereits erteilte Einbürgerungszusicherung neu ausgestellt werden.
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doki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 11.04.2005 um 22:25:01
 
Vielen Dank für die Antwort,
daß mit der Sozialhilfe sollte kein Problem darstellen,da ich ja als Student sowieso keinen Anspruch darauf habe:-D Im schlimmsten Fall könnte mir also die Einbürgerung nach der Heirat verweigert werden,da ich als Student über kein regelmäßiges Einkommen verfüge,wenn ich dich richtig verstanden habe.Da heißt es dann wohl doch erstmal abwarten zur Sicherheit Griesgrämig
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Ralf
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Antwort #3 - 11.04.2005 um 22:42:50
 
Voraussetzung für die Einbürgerung nach § 10 StAG ist es u.a., dass der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreien kann.

Ausnahme: wenn der Bewerber noch nicht 23 Jahre alt ist, oder wenn er den Grund für den Bezug öffentlicher Mittel nicht selbst zu vertreten hat.
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