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nachträgliche anerkennung ausl. Vaterschaft (Gelesen: 5.828 mal)
saba
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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06.04.2005 um 19:53:03
 
Hi,

da ich für eine Bewerbung dringend eine deutsche Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde benötige (meine ist ein Krankenhausdokument aus Afrika), legen wir derzeit ein Familienbuch an. Mutter ist Deutsche, Vater Afrikaner - sie haben kurz vor meiner Geburt in Afrika geheiratet.

(Das Familienbuch legen wir an, um die lange Wartezeit beim Standesamt I zu umgehen.)

Folgendes Problem hat sich dabei gezeigt: Meine Schwester wurde vor der Eheschließung geboren, noch vor 1975, also noch vordem die Staatsangehörigkeit über die Mutter vererbt wurde. Damals hat meine Mutter die Vaterschaft nicht näher bezeichnet und meine Schwester war von Geburt an deutsch.

Nun möchten wir gerne die Vaterschaft im Familienbuch eintragen. Könnte sich aus einer nachträglichen Anerkennung der afrikanischen Vaterschaft ein Nachteil für meine Schwester ergeben? ...Dann lassen wir das nämlich...

Vielen Dank für sachdienliche Hinweise!!
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saba
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 06.04.2005 um 20:24:05
 
P.S. : Müssen wir dann nochmal neu verhandeln über die Staatsangehörigkeit?

(Wäre mir sehr unangenehm und evtl. unnötig.)
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Janna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch, Ehegatte türkisch
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Antwort #2 - 06.04.2005 um 23:30:25
 
Hallo Saba,

aus meinem laienhaften Verständnis über Staatsangehörigkeitsrecht heraus:

Die deutsche Staatsangehörigkeit geht verloren, wenn der Deutsche eine andere Staatsangehörigkeit annimmt.

Da es hier jedoch nur um eine nachträgliche Vaterschaftsanerkennung geht und nicht um die Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit, dürfte es keine Probleme mit der deutschen Staatsbürgerschaft geben.

Allerdings frage ich mich, ob und wie das überhaupt möglich sein soll, jetzt noch die Vaterschaft anzuerkennen. Ich habe mal irgend etwas davon gehört - da ging es allerdings um Vaterschaftsanfechtung -, dass der leibliche Vater das innerhalb von 2 Jahren nach der Geburt seines Kindes erledigen muss.

Viele Grüße
Janna
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Die Wahrheit siegt durch sich selbst - die Lüge braucht immer einen Komplizen.&&Meine Beiträge geben meine persönliche Meinung und Erfahrung wieder und dürfen nicht als Rechtsberatung verstanden werden. Alle Angaben ohne Gewähr !
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ronny
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 07.04.2005 um 07:49:21
 
Zitat:
Da es hier jedoch nur um eine nachträgliche Vaterschaftsanerkennung geht und nicht um die Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit, dürfte es keine Probleme mit der deutschen Staatsbürgerschaft geben.

Zitat:
Die deutsche Staatsangehörigkeit geht verloren, wenn der Deutsche eine andere Staatsangehörigkeit annimmt.


Vorsicht, das Staatsangehörigkeitsrecht ist temporales Recht. Verlustgründe gab es früher auch noch andere.
Es gab  früher den Verlusttatbestand der Legitimation durch einen Ausländer (Heirat der leiblichen Eltern, nachdem die Vaterschaft anerkannt worden war).

Ich habe aber leider keinerlei "alte" Unterlagen mehr um das abschließend noch beurteilen zu können, ob der Verlust auch rückwirkend zustande kam.

Heute gibt es die Legitimation nicht mehr.

Zitat:
Allerdings frage ich mich, ob und wie das überhaupt möglich sein soll, jetzt noch die Vaterschaft anzuerkennen. Ich habe mal irgend etwas davon gehört - da ging es allerdings um Vaterschaftsanfechtung -, dass der leibliche Vater das innerhalb von 2 Jahren nach der Geburt seines Kindes erledigen muss.


Hi Janna,

die Anerkennung eines außerhalb einer Ehe gezeugten Kindes (früher nichtehelich) ist immer dann noch möglich, wenn die Vaterschaft eines anderen Mannes nicht besteht. Die einzige Einschränkung sind u.U. altersabhängig erforderlich werdende Zustimmungserfordernisse des Kindes und der Mutter.

Mal offtopic:

Was meinst Du wieviele pompös vorbereitete Bestattungen hinterher als Armenbegräbnis geendet sind, weil der Gute auf dem Sterbebett seine Altsünden in Form einer Vaterschaftsanerkennung noch beichtete   Fragezeichen

Nicht umsonst gibt es darüberhinaus bei nichtehelichen Kindern die sog. Testamentsvermerke zum Geburtseintrag eines Erzeugers nachdem er (ggf. heimlich) eine Vaterschaft anerkannt hat, die er mit einer anderen als seiner Angetrauten hatte.

Da gab es bei den Testamentseröffnungen des öfteren diese Reaktion  cry: und danach wurde das schöne Grab geschliffen  lachen

Grüße
Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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saba
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 07.04.2005 um 11:19:44
 
Was genau bedeutet temporales Recht?

Wenn man also die Staatsangehörigkeit unter der Voraussetzung erhalten hat, dass der Vater unbekannt ist, kann sie einem nachträglich aberkannt werden, weil sich dieser Sachverhalt geändert hat, obwohl inzwischen die Rechtslage auch die Staatsangehörigkeit durch die Herkunft der Mutter anerkennt?

Müsste man also vollkommen unsinnigerweise nochmals eine Einbürgerung durchführen?

Die Wege des deutschen Rechts sind unergründlich... ???
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 07.04.2005 um 11:29:32
 
Zitat:
Was genau bedeutet temporales Recht?


Hallo Saba,

das bedeutet die Rechtslage die zum Zeitpunkt des jeweiligen Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Legitimation etc.) galt ist für den Erwerb / und Verlust der Staatsangehörigkeit maßgebend. Aber das ist teilweise durchbrochen worden durch Altfallregelungen (Beispiel Erklärungserwerb für Kinder die vor 1975 geboren wurden) oder durch Rechtsprechung oder Nichtanwendungshinweise  abgeändert worden.

Da bräuchte ich jetzt meinen alten Kommentar, um deinen Sachverhalt noch einigermaßen schlüssig zu prüfen. Hab ich aber nicht mehr, sorry.

Vielleicht ist einer der aktiven "Deutschmacher" ja in der Lage das abschließend zu beurteilen.

Tut mir leid.


Grüße
Ronny
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saba
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 11.04.2005 um 17:42:41
 

Ahäm, kann es sein, dass sich in dieses Unterforum keine "aktiven Deutschmacher" verirren?  Ärgerlich
Eigentlich hatte ich es ja auch erst unter Staatsbürgerschaft etc. gepostet, dann wurde es aber verschoben.

Der Stand der Dinge: Nach ersten Auskünften der Standesbeamtin wäre mit der Aberkennung der Staatsbürgerschaft zu rechnen - wenn die Vaterschaft anerkannt wird. Sie fragt allerdings nochmal bei der abh nach.

Weiß jemand eine elegante Lösung?

Grüße
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Ralf
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Antwort #7 - 11.04.2005 um 17:52:32
 
Zitat:
Ahäm, kann es sein, dass sich in dieses Unterforum keine "aktiven Deutschmacher" verirren?  Ärgerlich
Eigentlich hatte ich es ja auch erst unter Staatsbürgerschaft etc. gepostet, dann wurde es aber verschoben.


Hallo!
Ich hatte das Thema verschoben, da es zunächst eher um die Beschaffung von Urkunden ging. Da es sich jetzt doch eher um Staatsangehörigkeitsfragen handelt, werde ich es mal zurückschieben. Zwinkernd

Zitat:
Der Stand der Dinge: Nach ersten Auskünften der Standesbeamtin wäre mit der Aberkennung der Staatsbürgerschaft zu rechnen - wenn die Vaterschaft anerkannt wird. Sie fragt allerdings nochmal bei der abh nach.

Ich werde mal die damailge Rechtslage prüfen.
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saba
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Antwort #8 - 15.04.2005 um 19:10:02
 
Hiho,

nach einer kleinen Google-Recherche habe ich ein Argument zu bieten:
Die Regelung vor 1975, die besagte, dass Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit nur über den Vater erwerben, wurde 1975 für verfassungswidrig erklärt und darf nicht mehr angewendet werden.
Da die Regelung nicht mehr anzuwenden ist, kann man auch schwerlich vertreten, dass die Staatsangehörigkeit durch die Legitimation durch einen Ausländer verloren geht.

Wenn man nun dieses alles nicht anwenden darf, besteht doch keine rechtliche Handhabe mehr, um die Staatsangehörigkeit zu entziehen?
Stimmts, oder hab ich recht?  grin
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Antwort #9 - 19.04.2005 um 09:06:19
 
hallo saba,
ich sehe das so: deine schwester hat durch abstammung von einer deutschen unverheirateten frau die dt. staatsangeh. erworben.
ein vaterschaftsanerkenntnis wirkt auf den tag der geburt des kindes generell zurück -eigentlich auch logisch-
wenn man heute ein vaterschaftsanerkenntnis abgibt, sind die rechtsfolgen aber nach heute geltendem recht zu prüfen ( niemand würde ja eine solche erklärung abgeben,wenn die rechtsfolgen nicht klar wären).

die altfallregelung in art. 3 absw. 1 s. 2 RuStAÄndG v. 20.12.74 bezog sich nur auf legitimierte kinder, bei denen die legitimation vor dem 1.1.75 erfolgt war. eine legitimation setzte aber auch ein wirksames vaterschaftsanerkenntnis voraus-  das liegt bis heute nicht vor.

also: es hat keine altfall-legitimation gegeben.

rechtsfolge: ein heutiges vaterschaftsanerkenntnis bastelt aus deiner schwester höchstens eine doppelstaaterin; die geerbte deutsche staatsangehörigkeit bleibt auf jeden fall bestehen.

ps: ob sie doppelstaaterin wird, hängt vom staatsangehörigkeitsrecht des vaters ab.
gruß -lennart-  :blum
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Antwort #10 - 19.04.2005 um 09:19:12
 
Sorry saba, diesen Thread hatte ich aus den Augen verloren.  kopfhau

Ich sehe es ebenso wie Lennart. Staatsangehörigkeitsrechtlich kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des jeweiligen Ereignisses an. Das Ereignis wäre die Vaterschaftsanerkennung. Diese ist nach dem derzeit geltenden Staatsangehörigkeitsrecht kein Verlustgrund für die deutsche Staatsangehörigkeit.
Eine Legitimation gibt es nicht mehr, folglich kann auch daraus kein Verlust entstehen
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saba
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Antwort #11 - 21.04.2005 um 16:22:31
 
Hi Lennart, hi Ralf,

vielen Dank für die spitzenmäßig klare Auskunft, nach der ich immer gesucht hatte!!  [beifall=beifall.gif] [beifall=beifall.gif] [beifall=beifall.gif]

Das werde ich mal ausdrucken und der zuständigen Dame vortragen, da diese immernoch rätselt. Augenrollen 
Dann kann mein betagter Vater noch zu Lebzeiten seine erste Tochter anerkennen, was symbolisch nicht ganz unwichtig wäre. Sehr schön!  disco

Grüße!
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Antwort #12 - 21.04.2005 um 16:26:43
 
P.S. Das äthiopische Staatsangehörigkeitsrecht ist mir nicht bekannt.  (Wie auch, wenn ich nicht einmal das deutsche verstehe?) Ich vermute aber, dass sie neben einem äthiopischen Vater auch einen äthiopischen Geburtsort benötigt. Sie wurde aber in Deutschland geboren.

Falls sich aus der Doppelstaaterei ein Problem ergeben könnte, bitte ich um eine kurze Warnung/Info.

Danke
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Antwort #13 - 07.05.2005 um 10:09:30
 
hallo saba,
nach äthiopischem staatsangeh.recht kriegt das kind die staatsangehörigkeit vom anerkennenden vater, unabhängig vom geburtsort: der bleibt ein für alle male der deutsche ort-auch  in der äthiopischen geburtsurkunde.
gruß -lennart-.
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Antwort #14 - 07.05.2005 um 17:59:18
 
Zitat:
Falls sich aus der Doppelstaaterei ein Problem ergeben könnte, bitte ich um eine kurze Warnung/Info.


Hallo!

Ganz allgemein bedeutet der Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten immer gewisse Risiken und Nachteile. Hier mal der Text eines "Merkblattes für Mehrstaater", wie es Personen ausgehändigt bekommen, die unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden. Die darin genannten Probleme können natürlich ebenso Personen treffen, die von Geburt an mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen.

Zitat:
Merkblatt für Mehrstaater


Mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde sind Sie deutsche(r) Staatsangehörige(r) geworden. Ihre bisherige Staatsangehörigkeit haben Sie dadurch jedoch nicht verloren. Die Behörden des anderen Staates, dessen Staatsangehörigkeit Sie weiter besitzten, sind deshalb berechtigt, Sie zu jeder Zeit während eines Aufenthaltes in seinem Hoheitsgebiet so zu behandeln, als ob Sie ausschließlich seine Staatsangehörigkeit besäßen. In einem solchen Fall könnten Sie zum Beispiel von den dortigen Behörden an einer Wiederausreise gehindert werden. Die deutschen Auslandsvertretungen wären dann nicht in der Lage, Ihnen wirksamen deutschen Rechtsschutz zu leisten. Dies beruht auf dem völkerrechtlichen Grundsatz, dass ein Staat seinem Staatsangehörigen den diplomatischen Schutz nicht gegenüber einem Staat gewähren kann, dem der Beteiligte gleichfalls angehört.

Schwierigkeiten solcher Art können auch bei Reisen in einen anderen Staat eintreten, der mit Ihrem Heimatstaat eng verbunden ist und einem Auslieferungs- oder anderen Hilfeersuchen aufgrund vertraglicher Bindung nachkommen würde.

Derartige Behinderungen lassen sich vermeiden, wenn Sie vor einer Reise in den Heimatstaat oder mit diesem besonders verbundene andere Staaten den verlust der fremden Staatsangehörigkeit herbeiführen.

Solange Sie neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, sind Sie im übrigen verpflichtet, die fremde Staatsangehörigkeit der zuständigen örtlichen deutschen Meldebehörde anzuzeigen.
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« Zuletzt geändert: 09.05.2005 um 19:18:31 von Ralf »  

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