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Einbürgerung und ALG II (Gelesen: 1.792 mal)
Peter2
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung und ALG II
10.04.2005 um 17:51:47
 
Hallo allerseits,

dieses wirklich bemerkenswerte Forum möchte ich nun also auch mal nutzen und um eine Antwort auf folgendes Problem bitten:
Ich bin Deutscher, meine Frau Russin. Verheiratet sind wir seit 2000, seitdem hat sie auch eine Aufenthaltserlaubnis (seit 2003 unbefristet, jetzt also Niederlassungserlaubnis).
Im Februar 2004 hat sie die Einbürgerung beantragt (...Antrag läuft noch bzw. wird noch bearbeitet). Sofern ich die Links unter http://www.info4alien.de/einbuergerung/einbue_2.htm
Richtig verstanden habe, müsste es sich also um eine Einbürgerung nach § 9 StAG handeln, oder?
Ihr Einkommen war bzw. ist, da sie zunächst noch eine Ausbildung (mit Ausbildungsvergütung) absolvierte und seit Anfang diesen Jahres zwar von ihrem Ausb.-betrieb übernommen wurde (...aber leider nur in Teilzeit) ...doch um einiges unter dem, was man wohl unter „Unterhaltsfähigkeit“ versteht. Das wiederum war kein Problem, da ich über einen Job mit ausreichendem Einkommen verfügte. Vor knapp einem Jahr verlor ich diesen Job leider und beziehe seitdem ALG I. Da der Bewilligungszeitraum für das ALG I in Kürze zu Ende geht, muss ich ALG II beantragen. Somit stellt sich für uns jetzt die Frage, ob wir an dem Einbürgerungsantrag meiner Frau noch etwas „retten“ können... (???). Unserer Mitwirkungspflicht sind wir stets nachgekommen, also alle Änderungen unserer persönlichen Verhältnisse haben wir der Einbürgerungsbehörde immer zeitnah mitgeteilt.

Für ein paar hilfreiche Tipps wären wir sehr dankbar.

Viele Grüße
Peter2
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JoJo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Einbürgerungsb.
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Antwort #1 - 11.04.2005 um 07:57:01
 
Guten morgen Peter,

ich befürhcte nicht . Voraussetzung zur Einbürgerung nach §9 ist, dass der Lebensunterhalt für die Familie aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten wird. Das trifft in eurem Fall ja eher nicht zu.   Traurig



Da hilft wohl nur Antrag zurücknehmen und warten bis die Vorraussetzungen nach §10 StAG erfüllt sind.

Tut mir leid keine günstigere Antwort zu haben

JoJo
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Ralf
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Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #2 - 11.04.2005 um 08:48:37
 
Moin Peter!

Ich sehe das im Prinzip genauso wie JoJo. Jedenfalls dann, wenn der Anteil der öffentlichen Mittel am Gesamteinkommen der Familie einen erheblichen Anteil ausmacht und für die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich ist.

Die Ausnahme nach § 8 Abs. 2 StAG kommt wohl nicht zum Tragen. Dies könnte lediglich dann der Fall sein, wenn deine Frau z.B. bereits aus der bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen und somit staatenlos wäre.

Mithin wäre abzuwarten, bis wieder ein ausreichenden eigenen Einkommen vorhanden ist. Auch bei einem Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG wären Ausnahmen möglich.
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Peter2
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I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 18
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 11.04.2005 um 21:29:13
 
Hallo JoJo und Ralf,

vielen Dank zunächst für Eure Antworten.
Da laut Ralf der, der nicht fragt, dumm bleibt, möchte ich dem mal entgegenwirken ...und nochmals nachfragen:

Was meint Ralf mit „abwarten“ und JoJo mit „Antrag zurücknehmen“? Heißt „abwarten“, den Antrag nochmals neu zu stellen (...wenn wieder ausreichend Einkommen vorhanden ist) oder gibt es eine Möglichkeit, den Antrag sozusagen „auf Eis zu legen“? Da wir mit der Antragstellung schon einen „Gebührenvorschuss“ in Höhe von 191 EUR entrichten mussten, möchten wir gern (...wenn es schon mit der Einbürgerung jetzt nichts wird) den Verlust dieses „Gebührenvorschusses“ vermeiden. Gibt es hierfür 'ne Chance?

Und... welchen Vorteil würde uns ein „Antrag zurücknehmen“ gegenüber dem „Antrag durch die Behörde abgelehnt“ bringen???

Für eine erneute Antwort wäre ich sehr dankbar.

Viele Grüße
Peter2
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JoJo
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erare humanum est


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Einbürgerungsb.
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Antwort #4 - 12.04.2005 um 09:46:08
 
Ich denke, da hilft es nur den Sachbearbeiter bei der Einbürgerungsbehörde zu fragen.  :nix Der Bezug von ALG II muss eh' gemeldet werden.
Dem ersten Posting nach zu urteilen, ist deine Ehefrau 2000 eingereist. Dann wäre eine Einbürgerung nach §10 StAG erst 2008 möglich. Das Verfahren so lange ruhen zu lassen, würde ich bei mir nicht machen. Auch das Verfahren nur solange ruhen zu lassen, bis wieder ausreichend Einkommen vorhanden ist, halte ich für zu vage, so dass ich auch das wohl eher nicht machen würde. Ist aber tatsächlich vom Einzelfall abhängig.

So wie du den Sachverhalt zur Zeit dargestellt hast, würde ich mich als Sachbearbeiter wohl nicht auf ein Ruhenlassen einlassen.

Insofern würde ich, wäre der Antrag bei mir gestellt worden, dem Einbürgerungsbewerber empfehlen, den Antrag zurückzunehmen, da es für ihn günstiger wäre. Bei der Rücknahme des Antrages wären 50% der Gebühr fällig sind, bei der Ablehnung 75%. Es bleibt ihm/ihr natürlich freigestellt, da wenn der Antrag zurückgenommen wird, keine Rechtsmittel eingelegt möglich sind.

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