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Einbürgerung + Sozialgesetzbuch (Gelesen: 2.114 mal)
Jalal
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung + Sozialgesetzbuch
14.04.2005 um 17:20:25
 
Hallo Leute,ich habe vor ca 21 Monaten eine Ermessenseinbürgerung beantragt und es läuft bis jetzt noch.Der Antrag wurd immer wieder zurückgestellt aufgrund der befristeten Arbeitsvertäge meiner Ehefrau.Die sachbearbeiterin meinte,der Lebensunterhalt soll für immer gesichert sein und hat mir aber gesagt ,da ich schon in ein paar Monaten 8 Jahre in Deutschland wohne, gilt dann die Anspruchseinbürgerung und es wird dieses problem nicht mehr so eng gesehen.Ich bin Student und besitze die unbefristete AE(Niederlassungserlaubnis).Nun ja meine Frau, möchte eine Umschulung machen und würde dann logischerweise Unterstützung vom Staat,ich werde  bei meiner Diplomarbeit in der Firma um die 600 EUR brutto kriegen.meine Frage:Die sachbearbeiterin sagt:bei einer Anspruchseinbürgerung ist der Lebensunterhalt ohne Anspruch von leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch .was heißt das in unserem Fall bzw was heißt zweite oder zwölfte Buch ?.Kann vielleicht ihre Umschulung  so ein Problem sein.
Vielen dank im Vorraus
herzliche Grüsse Jalal
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #1 - 14.04.2005 um 22:01:44
 
Hallo Jalal

das sind die staatlichen Transferleistungen, die landläufig als Sozialhilfe und ALG II (Hartz IV) bezeichnet werden.

Bei einer Anspruchseinbürgerung wird aber im Gegensatz auch noch geprüft, ob der Bezug dieser Leistungen vom Einbürgerungsbewerber und seiner Familie selbst zu vertreten ist.

Grüße

Ronny




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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Jalal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 15.04.2005 um 10:56:22
 
Danke  Ronny für die Antwort,
gehört eine Umschulung auch dazu? kann sie ein Hindernis darstellen für meine Anspruchseinbürgerung ? zumal meine Frau aus gesundheitlichen Gründen ihren jetztigen Beruf nicht mehr ausüben kann, und deswegen  auch die Umschulung.
Jalal
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 15.04.2005 um 11:56:04
 
Hallo Jalal,

ich persönlich würde das als nicht zu vertretende Umstände für den Bezug von ALG II und ggf. auch Sozialhilfe werten.

Aber ich kann nicht sagen ob das jede Einbürgerungsbehörde so sieht.
Ich kenne auch nicht die neue Praxis, weil ALG II erst seit diesem Jahr
eingeführt wurde und meine Einbürgerungskenntnisse auf dem alten
Recht von vor zwei Jahren sind.

Vielleicht hat einer der noch aktiven "Deutschmacher" da eine Meinung zu ?

Grüße
Ronny
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Ralf
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Antwort #4 - 15.04.2005 um 13:10:01
 
Es kommt zunächst darauf an, was für Mittel während einer Umschulung gewährt werden. Handelt es sich z.B. um Unterhaltsgeld, ist dies für die Anspruchseinbürgerung unschädlich, da dies im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt ist. 

Handelt es sich um Leistungen des Rentenversicherungsträgers, ist dies ebenfalls unschädlich.

Voraussetzung ist jedoch immer, dass nicht zusätzlich Sozialhilfe bezogen wird.
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Jalal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 15.04.2005 um 15:32:30
 
Danke Ronny, Danke Ralf  :anbet dann bin ich ja beruhigt, Sozialhilfe oder ähnliches  kommt eh bei uns nicht in Frage, soweit kommts noch  grin
Ihr habt eine tolle Seite...macht weiter so  :paletti
Herzliche Grüsse Jalal
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