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§25 StAR - Beantr. v. Staatsbürgerschaftsnachweis (Gelesen: 1.039 mal)
DeltaElite
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch+Kanadisch
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31.03.2005 um 21:03:38
 
Hallo liebe Fachleute, jetzt hab ich mal was ganz kompliziertes:

Ich bin 1970 in Canada geboren, deutsche Mutter. Habe seit Geburt die kanadische UND die deutsche Staatsbürgerschaft (rückwirkend nach Novelle 1974 durch Erklärung in 1976).

Meine in 2000 geborene Tochter hat natürlich (deutsche Mutter&Vater) die deutsche StA. Aber sie hat auch seit Geburt (gem. Candian Citizenship Act) die kanadische.

Nun möchte ich gerne einen kanadischen Passport für meine Tochter beantragen, und hier liegt mein Problem/Nichtwissen:

Für die Beantragung eines Passes ist ein Dokument zwingend erforderlich, daß sich "Proof of Canadian Citizenship" nennt. Dieses Dokument muß vorerst beantragt werden. Laut Botschaft ist dies aber KEIN Antrag auf die kanadische StA. Diese habe meine Tochter schon, es ist lediglich der Antrag auf eben dieses Dokument das die kanadische StA ggü. Behörden usw. NACHWEIST. Also eigentlich alles in Butter.

Nun bin ich aber, gerade bei Staatsangehörigkeitsangelegenheiten, sehr vorsichtig.

Es gibt da die StAR-VwV. Da steht unter 25.1.3, daß man die deutsche StA auch verlieren kann wenn man "aufgrund einer Option, DURCH REGISTRIERUNG oder durch Erklärung." eine andere StA erlangt.

So, das macht mich nun stutzig. Trifft etwa "durch REGISTRIERUNG" hier zu?

Und kann §25 überhaupt angewandt werden? Es würden ja mindestens die Vorraussetzungen nach §19 fehlen, denn weder ist ein Vormundschaftsgericht eingeschaltet (weil ja keine Staatsangehörigkeit durch einen Elternteil beantragt wird) noch beantragen die Eltern zusammen eine andere StA.

Wie auch immer die Antwort aussehen mag, ich möchte mir gerne die "Unbedenklichkeit" der Beantragung des Proof of Canadian Citizenship schriftlich von der Behörde geben lassen um ganz auf Nummer sicher zu gehen. Wie formuliert man sowas (wenigstens die ersten 2-3 Sätze), was muß im Betreff stehen??

Oder reicht es, wenn mir die Botschaft (vorbehaltlich des Proof of CC) bestätigt, daß meine Tochter bereits kanadische StA hat??

Vielen Dank schon mal!
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Ralf
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Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #1 - 01.04.2005 um 01:34:30
 
Zitat:
Da steht unter 25.1.3, daß man die deutsche StA auch verlieren kann wenn man "aufgrund einer Option, DURCH REGISTRIERUNG oder durch Erklärung." eine andere StA erlangt.


Eben. Wenn man sie erlangt. Aber nicht, wenn man sie bereits besitzt.
Wenn feststeht, dass das Kind die andere Staatsangehörigkeit bereits besitzt, kann da überhaupt nichts passieren. Die kanadische Auslandsvertretung sollte dies bescheinigen können.
Wer ganz sicher gehen will, kann ja vorsichtshalber eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen.
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