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§ 28 Familiennachzug zu Deutschen (Gelesen: 6.879 mal)
ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #15 - 31.03.2005 um 10:33:51
 
Zitat:
(sieht bei unserem tollen Standesamt ganz anders aus, da könnte ich Geschichten erzählen, die glaubt mir keiner)


Hallo Hans,

da haben wir ja schon mal an anderer Stelle drüber diskutiert.

Liegt einfach häufig an der Bezahlung, sorry.

Ich kann nicht eine Qualifikation eines Rechtspflegers verlangen und den/ die Kollegen/ in wie eine Schreibkraft  bezahlen wollen.

Die Gemeinden und Städte machen es sich da zu leicht:

In den einschlägigen Bewertungen werden die Arbeiten im Standesamt als einfach und wiederkehrend beschrieben.  Smiley kopfhau

Und gerade Dein Beispiel hat gezeigt, dass man(n) selbst nach fast 15 Jahren im übergeordneten Bereich noch an seine Grenzen stößt.

Und die Mehrzahl meiner 28 Standesämter ist noch nicht mal mit den entsprechenden Gesetzen hinreichend ausgestattet. Von einer grundsätzlichen Qualifikation im Bereich des gehobenen Dienstes mit Fachhochschulausbildung (ich glaube ein oder zwei habe ich schon davon) mal ganz zu schweigen.

Dafür werden die Bezüge der Damen und Heren Bürgermeister immer besser, die erhalten mittlerweile mehr Gehalt als ein ausgebildeter Volljurist  :lma2 :rofl2 :rofl2

Und so kommt es halt, dass die mangelnde Qualifikation bei allem guten Willen bei der Kundschaft als mangelnde Hilfsbereitschaft ankommt.

Ich glaube nicht, dass das überwiegend aus anderen Motiven sondern eher aus der miserablen Bezahlung herrührt  :stampf:

Liebe Grüße
Ronny  Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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hans
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #16 - 31.03.2005 um 18:59:50
 
@Ronny
Bezahlung hin, Bezahlung her.

Ich für meinen Teil bin für den Rest meines Lebens bedient. Die verangenen 20 Monate geben mir schon zu denken.

Mein Kritikpunkte:
a.) undurchsichtige Verfahren, keine Akteneinsicht, sehr schlecht
b.) unkompetene und unmotivierte Mitarbeiter, denen es nur drum geht sich selbst
     abzusichern
c.) offensichtlich werden gesetzliche Vorschriften teilweise so "hingebogen"
     dass sie mit dem Gesetzestext nicht mehr viel zu tun haben

     Stichwort: § 28 siehe oben, Gesetz und Wirklichkeit

Ergo: Bin jetzt mal gespannt wann wir die AE haben, wie angekündigt haben wir
        den Antrag heute abgegeben. Warum wir jetzt nochmal so um die 4/5 Wochen
        warten müssen weis der Geier, zumal alle Behörden einbezogen waren
        und mir bekannt ist das i.d.R. die ABH die AE unverzüglich erteilt

        Ich denk mir halt meinen Teil
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Paule
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #17 - 03.04.2005 um 12:28:07
 
@Hans
     Bin nicht pflichtversichert, selbstständig.
     Möchte meine Frau über einen etwas über 400 EURO Job versichern. Geht aber
     nur, wenn die AE vorliegt (brauchen die Erwerbserlaubnis).
     Jetzt dreht sich das im Kreis. Die AE gibts erst nach Krankenversicherungsnachweis,
     Anmeldung geht erst wenn AE vorliegt (wäre sonst wohl sowas wie "Schwarzarbeit"Wink


Der einfachste Weg: versichere über einen Auslands-Krankenschutz für z.B. zwei Monate, das ist billig (ca 60 €), gibt die geforderte Leistung und alle sind zufrieden. Zweite Möglichkeit: versichere Deine Frau mit bei der privaten KV. Für sofortige Deckung ist allerdings eine Untersuchung notwendig.
AFAIR wird ein in der eigenen Firma beschäftigter Familienangehöriger sowieso nicht versicherungspflichtig, so dass Du Dir den Versuch schenken kannst.

Zum zweiten: Per Gesetz erhält ein Nachgezogener Ehegatte die sofortige Arbeitserlaubnis, wenn also eine Beschäftigung aufgenommen wird, kann von Euch beiden niemand bestraft werden. (sich widersprechende Vorschriften => im schlimmsten Fall Verbotsirrtum).

Gruß, Paule
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hans
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #18 - 03.04.2005 um 15:09:01
 
@Paule
Danke für die Info. Kannst Du mir mal bitte den Bezug / Quellennachweis mitteilen.
Danke Dir im voraus.
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Paule
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #19 - 03.04.2005 um 16:07:54
 
@Hans

§28 (5)

zum Verbotsirrtum weiß ich so nicht, aber sollte per Google zu finden sein.
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Nilats_Fesoj
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #20 - 03.04.2005 um 18:09:33
 
Sorry, Paule,

aber das ist Unsinn.

§28 sagt, das dem Ehegatten eines Deutscehn .... die AE zu erteilen ist. Und dass diese AE zur Arbeitsaufnahme berechtigt.

Das heisst klipp und klar, dass die AE die Vorraussetzung für die Arbeitsberechtigung ist.

Auf einen Verbotsirrtum kann man sich allein schon deshalb nicht berifen, weil das Visum zur Familienzusammenführung den Vermerk trägt "Erwerbstätigkeit nicht gestattet".

Bitte rate den Leuten jier nicht zu solch gefährlichem Unfug.
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Paule
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #21 - 03.04.2005 um 18:34:25
 
@Nilats_Fesoj

Zitat, entnommen der FAQ (sollte die nicht aktuell sein, bitte ich um Entschuldigung, und Aktualisierung derselben):
§28...
(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.


Wer schreibt hier also Unsinn?
Selbst wenn der von Dir erwähnte Vermerk im Pass steht, wäre das wiederum  rechtswidrig. Mit einem geeigneten Anwalt sollte dann die Arbeitserlaubnis per EV durch ein Verwaltungsgericht durchzusetzen sein.

Alles was ich hier schreibe, ist generell IMHO, und wenn Du lesen kannst, dann musst Du  festgestellt haben, dass ich zum Abschluß einer KV geraten habe. Das ist sicher kein Unfug.
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Nilats_Fesoj
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #22 - 03.04.2005 um 18:42:20
 
Werte Paule,

den Unsinn scheibst Du. Ohne Frage Du.

§28, 5 wird von Dir ja durchaus richtig wiedergegeben.
Wer denken kann, ist im Vorteil: "DIE AE berechtigt...." steht da.
Zur Berechtigung muss also eine AE vorhanden sein.
Die fliegt nicht zum Schornstein rein sondern ist zu beantragen und muss amtlich ERTEILT werden. Dazu sind ggf. gewisse ÜBERPRÜFUNGEN notwendig.

Gib also jetzt Ruhe oder klein bei oder warte bis die Forumsbetreiber den Thread wegen Deiner Zankerei zumachen.
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hans
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #23 - 03.04.2005 um 19:59:24
 
@Nilats_Fesoj
Deine Einlassung ist in jedem Fall zwingend, da logisch.
Wäre ja auch zu schön....
Nochmals vielen lieben Dank!
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