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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> § 28 Familiennachzug zu Deutschen
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Beitrag begonnen von Hans am 30.03.2005 um 03:23:01

Titel: § 28 Familiennachzug zu Deutschen
Beitrag von Hans am 30.03.2005 um 03:23:01
Vergangene Woche eingereist, Familienzusammenführungsvisum.
Meine Frau dann beim Einwohnermeldeamt angemeldet. Aufenthaltsanzeige erstattet, im Pass eingestempelt.
Man hat uns dann einen "Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. §81 Abs. a Aufenthaltsgesetz" mitgegeben.

Fragen:
1.) Ist das jetzt überhaupt der richtige Antrag für Familiennachzug gemäß $28?
2.) Man verlangt jetzt einen Krankenversicherungsnachweis für meine Frau.
    Bin nicht pflichtversichert, selbstständig.
    Möchte meine Frau über einen etwas über 400 EURO Job versichern. Geht aber
    nur, wenn die AE vorliegt (brauchen die Erwerbserlaubnis).
    Jetzt dreht sich das im Kreis. Die AE gibts erst nach Krankenversicherungsnachweis,
    Anmeldung geht erst wenn AE vorliegt (wäre sonst wohl sowas wie "Schwarzarbeit")

Für Antworten schon jetzt herzlichsten Dank!

Titel: Re: § 28 Familiennachzug zu Deutschen
Beitrag von Abu am 30.03.2005 um 16:40:26

schrieb am 30.03.2005 um 03:23:01:
2.) Man verlangt jetzt einen Krankenversicherungsnachweis für meine Frau.
    Bin nicht pflichtversichert, selbstständig.
    Möchte meine Frau über einen etwas über 400 EURO Job versichern. Geht aber
    nur, wenn die AE vorliegt (brauchen die Erwerbserlaubnis).
    Jetzt dreht sich das im Kreis. Die AE gibts erst nach Krankenversicherungsnachweis,
    Anmeldung geht erst wenn AE vorliegt (wäre sonst wohl sowas wie "Schwarzarbeit")


Hi Hans,

Ich habe eine gute und eine schlechte Nachricht:

Die gute Nachricht ist, daß die ABH Deiner Frau (als Ehegattin eines Deutschen) eine AE unabhängig von einem Krankenversicherungsschutz erteilen muß.

Die schlechte Nachricht ist, daß es nicht möglich ist, über eine sog. geringfügig entlohnte Beschäftigung an einen Krankenversicherungsschutz bei der gesetzlichen Krankenversicherung zu kommen! Praktisch habt Ihr 2 Alternativen: Entweder Deine Frau nimmt eine versicherungspflichtige Tätigkeit auf oder Du versicherst Sie bei einer privaten Krankenversicherung. Bezüglich der zweiten Alternative würde ich mir nicht zu lange Zeit lassen: Anscheinend nehmen viele Krankenversicherungen zuziehende Ausländer nur in den ersten Wochen nach Einreise auf und später dann nicht mehr.

Abu

Titel: Re: § 28 Familiennachzug zu Deutschen
Beitrag von Nilats_Fesoj am 30.03.2005 um 17:13:20
Seltsam ist schon mal, dass Ihr auf der ABH wart und was in den Pass eingestempelt wurde, aber trotzdem keien AE erteilt wurde. Die Erteilung einer AE für den Ehegatten eines Deutschen erfolgt (zumindest hier wo ich wohne) unmittelbar. Alles andere halte ich für schikanös.

Weiter ist die Bedingung, einen Nachweis der Krankenversicherung zu führen, rechtswidrig.

§2, Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes definiert:
Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden krankenversicherungsschutzes...bestreiten kann.

§5:
(1) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt in der Regel voraus, ......... und
1. der Lebensunterhalt gesichert ist"

Hieraus folgt zunächst, dass für die Erteilung einer AE der Krankenversicherungsnachweis wohl gefordert werden kann.

Aber nicht für die AE des Ehegatten eiens Deutschen:
§28 Familiennachzug zu Deutschen [b
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von §5 Abs.1 Nr. 1 dem
1. Ehegatten eines Deutschen
..............
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
.................

Es ist nicht nur ärgerlich, wenn die Rechtsvorschriften nicht richtig angewendet werden. Es ist auch nicht nur eine Frage der Prinzipien. In hinreichend vielen Fällen bereitet es nämlich den Betroffenen wirkliche Nachteile, Unannehmlichekeiten und Mehrkosten, wenn Behördenmitarbeiter pflichtwidrig die Rechtsvorschriften nicht kennen oder gar vorsätzlich nicht richtig anwenden.

Der Fall mit der Krankversicherung wurde hier in jüngster Zeit nun zweimal gepostet; es handelt sich offenbar also nicht um einen Einzelfall.

Ich halte es allein schon aus generalpräventiven Überlegungen her für dringend geboten, diese Mitarbeiter zur Rechenschaft zu ziehen.

Titel: Re: § 28 Familiennachzug zu Deutschen
Beitrag von Hans am 30.03.2005 um 17:18:14
@Abu
herzlichen Dank für Deine Info.

Habe die Sache jetzt so "gelöst", dass ich eine versicherungspflichtige Tätigkeit eingegangen bin (habe die Meldung an die AOK bereits vor mir liegen). Über mich ist dann meine Frau pflichversichert bei der AOK.
Wie ich dass dann perspektivisch mache muss ich noch durchrechnen. Jedenfalls war ich heute gleich bei der AOK und habe schon mal alles soweit vorgelgt. Gehe dann am Freitag nochmals hin und hoffe dann ....

Die Dame bei der AOK war sehr freundlich, wurde nervös betr. der "Vorgeschichte" Selbstsändiger..., aber, die Gesetzeslage ...

Dass der 400 EURO Job nicht ausreicht ist klar, deswegen schrieb ich (leider etwas undeutlich) "etwas über 400 EURO...". Aber dieser Job ist mit dem reinen VISUM, ohne AE zum Deutschen Ehemann i.V.m. Erwerbserlaubnis.....

Jetzt möchte ich halt doch gerne wissen was es mit dem Antragsformular wie oben beschrieben auf sich hat.
Habe mir das jetzt mal genauer angesehen. Wie sich das jetzt verhält mti dem "Antrag auf Verlängerung...." ist mir nicht klar. Die Verlängerung impliziert ja die AE als Voraussetzung, die möchten wir aber beantragen.
Was nicht da ist kann man doch nicht verlängern, oder seh ich da jetzt was....

Lieben Dank im voraus für die Infos....

Titel: Re: § 28 Familiennachzug zu Deutschen
Beitrag von Abu am 30.03.2005 um 17:23:27

schrieb am 30.03.2005 um 17:18:14:
Dass der 400 EURO Job nicht ausreicht ist klar, deswegen schrieb ich (leider etwas undeutlich) "etwas über 400 EURO..."

Das hatte ich falsch verstanden...

Titel: Re: § 28 Familiennachzug zu Deutschen
Beitrag von Hans am 30.03.2005 um 17:27:21
@Nilos_Fesoj
So sehe ich das auch. Was mich halt stutzig macht ist das komische Antragsformular "Antrag auf Verlängerung einer Aufenhatlserlaubnis".

Das Forumlar sieht auch keinen expl. Familiennachzug zum Deutschen Ehegatten vor. Das einzige was so in die Richtung geht wäre "Familäre Gründe" ankreuzen, aber das kann ja alles mögliche sein.

Weis jetzt echt nicht was ich da machen soll, wir haben 20 Monate um das VISUM gekämpft, jetzt brauchen wir die AE mit der Erwerbsfähigkeit, sonst sieht das düster aus

Noch eine Anmerkung. Nicht die Ausländerbehörde hat gestempelt (da gabs nur das komische Forumular), sonder das Einwohnermeldeamt

Titel: Re: § 28 Familiennachzug zu Deutschen
Beitrag von peku am 30.03.2005 um 17:52:44
Hallo leute da geht was chief.auch ich war lange Jahre freiwillig als Selbständiger in einer gesetzlichen Kasse versichert.Meine Frau und die Kinder waren dabei stets mit als Familie versichert.

gruss peku

war die DAK

Titel: Re: § 28 Familiennachzug zu Deutschen
Beitrag von Hans am 30.03.2005 um 18:18:45
@peku
Ich war in einer rein privaten Versicherung. Die Forderung dieser Versicherung, den Versicherungsbeitrag betreffend um die Erweiterung meiner Ehefrau, haarsträubend, einfach nicht zu bezahlen

Deswegen muss ich mich jetzt in die gesetzliche begeben........ nachdem ohne Versicherungsschutz die Ausländerbehörde die AE nicht gibt, welche aber die Voraussetzung für einen MiniJob oberhalb der 400 EURO Grenze zur Pflichtversicherung....

Titel: Re: § 28 Familiennachzug zu Deutschen
Beitrag von Riki am 30.03.2005 um 18:51:24

Zitat:
[/quote]Hallo leute da geht was chief.auch ich war lange Jahre freiwillig als Selbständiger in einer gesetzlichen Kasse versichert.Meine Frau und die Kinder waren dabei stets mit als Familie versichert. [quote]


Hallo Peku,

da hast Du vermutlich den Familientarif der DAK bezahlt, der Frau und Kinder einbezieht.  In einer privaten KV - wie ich sie auch habe - muss für Familienmitglieder extra bezahlt werden.
Ich plane, meine Lebensgefährtin halbtags zu beschäftigen, da sie tatsächlich von zu Hause aus mitarbeiten kann. Dazu benötigt sie aber die AE, damit sie angemeldet werden kann. Das Ganze hätte auch den Vorteil, dass meine Stieftochter bei ihr mitversichert ist. Evtl. auch unser gemeinsamer Sohn, das muss ich aber noch klären.

Titel: Re: § 28 Familiennachzug zu Deutschen
Beitrag von Mick am 30.03.2005 um 22:35:31

schrieb am 30.03.2005 um 17:27:21:
So sehe ich das auch. Was mich halt stutzig macht ist das komische Antragsformular "Antrag auf Verlängerung einer Aufenhatlserlaubnis".

Das Forumlar sieht auch keinen expl. Familiennachzug zum Deutschen Ehegatten vor. Das einzige was so in die Richtung geht wäre "Familäre Gründe" ankreuzen, aber das kann ja alles mögliche sein.


Hi Hans,
ich würde mir da nicht ganz so viele Gedanke wegen
des Formulares machen. Einfach ausfüllen und ab-
geben. Die ABH hat ja auch den Visumsvorgang da,
man wird schon die richtige AE erteilen, wenn Du
"familiäre Gründe" ankreuzt (kann man nicht einfach
daneben "Ehegattennachzug" schreiben?

Ansonsten kann ich das bestätigen, was die Vor-
schreiber zum Thema § 5 AufenthG geschrieben haben.
Einkommensnachweise und KV sind nicht erforderlich.

Titel: Re: § 28 Familiennachzug zu Deutschen
Beitrag von Hans am 30.03.2005 um 22:43:35
@Mick
Dank Dir für die Zeilen. Bin jetzt nach den 20 Monaten total am Ar... und sehe schon überall .....

Ich machs jetzt so, wir geben den Antrag mit dem Versicherungsnachweis ab

Lieben Dank!

Titel: Re: § 28 Familiennachzug zu Deutschen
Beitrag von Nilats_Fesoj am 30.03.2005 um 22:46:24
Hi, Mick.

Ich habe vorhin recht lange mit Hans telefoniert.
Was ich da raushöre, ist schwer bedenklich, wenn es sich so zugetragen haben sollte.
Da hat dann nämlich der Leiter der ABH geraten, die Ehefrau in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufzunehemen, um die (rechtswidrig geforderte) Krankenversicherung zu beschaffen. Und das vor Erteilung der AE - also illegale Beschäftigung, da das Visum zur Fam.zus.führung ja den Vermerk trägt, das Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist. Das wäre Anstiftung zu einer Straftat, die der Herr ABH-Leiter da begeht. So locker, wie du das siehst, scheint die Sache also nicht gelagert zu sein. Welchen Beschwerdeweg schlägst du als Insider da denn vor ?



Titel: Re: § 28 Familiennachzug zu Deutschen
Beitrag von Mick am 30.03.2005 um 22:51:33
Hi,
es gibt viele Möglichkeiten, wenn man meint, gegen den
ABH-Leiter vorgehen zu wollen:

[list bull-blueball]
  • Nächsten Vorgesetzten ansprechen

    [list bull-blueball]
  • Dienst- und/oder Fachaufsichtsbeschwerde

    [list bull-blueball]
  • Strafanzeige, wenn man meint, ein strafbares Verhalten zu sehen


  • Titel: Re: § 28 Familiennachzug zu Deutschen
    Beitrag von Nilats_Fesoj am 30.03.2005 um 23:04:33
    Hi, Mick.

    Danke für die rasche Antwort - zeigt wieder mal die Überlegenheit unserer online-Medien ( ;).

    Mann, wir reden hier nicht über lauwarme Eier!

    Wenn die Ausführungen Hansens zutreffen, dann haben wir doch folgende Sachverhalte:

    1. Der ABH-Leiter fordert rechtswidrig Nachweise als Vorraussetzung für die AE, die nicht vorgelegt werden müssen.
    1.1. Damit wendet er das Recht nicht richtig an.
    1.2. Er ist aber dienstlich verplichtet, die Rechtsvorschriften zu kennen und richtig anzuwenden.
    1.3. Damit ist eine Straftat gegeben (Dienstvergehen).

    2. Der ABH-Leiter schlägt ein illegales Beschäftigungsverhältnis vor.
    2.1. Damit haben wir den Straftatbestand der Anstiftung zu einer Straftat.

    Und es handelt sich um den Leiter der ABH, nicht um "Schütze Asch" oder "0815".
    Da kann man doch nicht so drüber wegsehen.

    Also:
    1. Wer ist "vorgesetzte Behörde" des Leiters der ABH ******** ?
    2. Wo ist Strafanzeige gegen den Bediensteten einzureichen ?



    Edit:
    Der Behördenname hat hier nichts zu suchen. Der Leiter einer bestimmten
    ABH dürfte relativ leicht zu identifizieren sein. Hier wird eine Hetzerei aufgrund
    von nicht zu verifizierenden Erzählungen in den Gang gesetzt, die in diesem
    Forum nicht akzeptiert wird.
    Ich bitte um künftige Beachtung.
    Gruß
    Mick

    Titel: Re: § 28 Familiennachzug zu Deutschen
    Beitrag von Hans am 31.03.2005 um 08:54:39
    Ich machs jetzt so, dass ich (nachdem klar ist dass das Formular so ok ist) mit meiner Frau das Ding ausfülle und abgebe.
    Für mich ist halt der Hammer, dass nach 20 Monaten (jede erdenklich Form der Überprüfung und 100%iger Mitwirkung der Behörden in Deutschland/meiner Stadt) jetzt ein offensichtlich rechtswidriger Anspruch an uns gestellt wird.

    Jeder der weis wie es ist wenn man selbstständig ist kann nachvollziehen, dass mein Statuswechsel massive Konsequenzen für mich hat. Finanzamt geht jetzt bestimmt (die Sozialkassen logischerweise auch) davon aus .... und am Ende habe ich dann bestimmt noch den riesen Aufwand nach geraumer Zeit meinen Status als Selbständiger wieder herzustellen...

    Ich muss aber an dieser Stelle schreiben, dass meine für uns zuständige Ausländerbehörde das einzige Amt war wo uns überhaupt unterstützt hat. Auch war das Amt das einzige wo uns definitiv nie mit falschen Informationen "versorgt" hat (sieht bei unserem tollen Standesamt ganz anders aus, da könnte ich Geschichten erzählen, die glaubt mir keiner).
    Ich gehe davon aus, dass der Beamte selbst unter Druck steht und auf Anweisung handelt.
    Nachdem das mit der Versicherung jetzt klar ist hoffen wir, dass jetzt der §28 voll Anwendung kommt und meine Frau (Arbeitsstelle bereits vorhanden) mit der AE die Erwerbsfähigkeit bekommt.

    Im übrigen werde ich dem Antrag noch ein Schreiben beifügen, mit dem Hinweis, dass wir auf die unverzügliche AE bestehen, wir möchten nach nunmehr 20 Monaten Horror endlich eine normale Ehe führen mit allem drum und dran.

    Vielen lieben Dank nochmal an alle, auch das Telefongespräch zu später Stunde hat uns geholfen.

    Titel: Re: § 28 Familiennachzug zu Deutschen
    Beitrag von ronny am 31.03.2005 um 10:33:51

    Zitat:
    (sieht bei unserem tollen Standesamt ganz anders aus, da könnte ich Geschichten erzählen, die glaubt mir keiner)


    Hallo Hans,

    da haben wir ja schon mal an anderer Stelle drüber diskutiert.

    Liegt einfach häufig an der Bezahlung, sorry.

    Ich kann nicht eine Qualifikation eines Rechtspflegers verlangen und den/ die Kollegen/ in wie eine Schreibkraft  bezahlen wollen.

    Die Gemeinden und Städte machen es sich da zu leicht:

    In den einschlägigen Bewertungen werden die Arbeiten im Standesamt als einfach und wiederkehrend beschrieben.  [smiley=bash.gif] :kopfhau:

    Und gerade Dein Beispiel hat gezeigt, dass man(n) selbst nach fast 15 Jahren im übergeordneten Bereich noch an seine Grenzen stößt.

    Und die Mehrzahl meiner 28 Standesämter ist noch nicht mal mit den entsprechenden Gesetzen hinreichend ausgestattet. Von einer grundsätzlichen Qualifikation im Bereich des gehobenen Dienstes mit Fachhochschulausbildung (ich glaube ein oder zwei habe ich schon davon) mal ganz zu schweigen.

    Dafür werden die Bezüge der Damen und Heren Bürgermeister immer besser, die erhalten mittlerweile mehr Gehalt als ein ausgebildeter Volljurist  :lma2 :rofl2 :rofl2

    Und so kommt es halt, dass die mangelnde Qualifikation bei allem guten Willen bei der Kundschaft als mangelnde Hilfsbereitschaft ankommt.

    Ich glaube nicht, dass das überwiegend aus anderen Motiven sondern eher aus der miserablen Bezahlung herrührt  :stampf:

    Liebe Grüße
    Ronny  ;)

    Titel: Re: § 28 Familiennachzug zu Deutschen
    Beitrag von Hans am 31.03.2005 um 18:59:50
    @Ronny
    Bezahlung hin, Bezahlung her.

    Ich für meinen Teil bin für den Rest meines Lebens bedient. Die verangenen 20 Monate geben mir schon zu denken.

    Mein Kritikpunkte:
    a.) undurchsichtige Verfahren, keine Akteneinsicht, sehr schlecht
    b.) unkompetene und unmotivierte Mitarbeiter, denen es nur drum geht sich selbst
        abzusichern
    c.) offensichtlich werden gesetzliche Vorschriften teilweise so "hingebogen"
        dass sie mit dem Gesetzestext nicht mehr viel zu tun haben

        Stichwort: § 28 siehe oben, Gesetz und Wirklichkeit

    Ergo: Bin jetzt mal gespannt wann wir die AE haben, wie angekündigt haben wir
            den Antrag heute abgegeben. Warum wir jetzt nochmal so um die 4/5 Wochen
            warten müssen weis der Geier, zumal alle Behörden einbezogen waren
            und mir bekannt ist das i.d.R. die ABH die AE unverzüglich erteilt

            Ich denk mir halt meinen Teil

    Titel: Re: § 28 Familiennachzug zu Deutschen
    Beitrag von Paule am 03.04.2005 um 12:28:07
    @Hans
        Bin nicht pflichtversichert, selbstständig.
        Möchte meine Frau über einen etwas über 400 EURO Job versichern. Geht aber
        nur, wenn die AE vorliegt (brauchen die Erwerbserlaubnis).
        Jetzt dreht sich das im Kreis. Die AE gibts erst nach Krankenversicherungsnachweis,
        Anmeldung geht erst wenn AE vorliegt (wäre sonst wohl sowas wie "Schwarzarbeit"Wink


    Der einfachste Weg: versichere über einen Auslands-Krankenschutz für z.B. zwei Monate, das ist billig (ca 60 €), gibt die geforderte Leistung und alle sind zufrieden. Zweite Möglichkeit: versichere Deine Frau mit bei der privaten KV. Für sofortige Deckung ist allerdings eine Untersuchung notwendig.
    AFAIR wird ein in der eigenen Firma beschäftigter Familienangehöriger sowieso nicht versicherungspflichtig, so dass Du Dir den Versuch schenken kannst.

    Zum zweiten: Per Gesetz erhält ein Nachgezogener Ehegatte die sofortige Arbeitserlaubnis, wenn also eine Beschäftigung aufgenommen wird, kann von Euch beiden niemand bestraft werden. (sich widersprechende Vorschriften => im schlimmsten Fall Verbotsirrtum).

    Gruß, Paule

    Titel: Re: § 28 Familiennachzug zu Deutschen
    Beitrag von Hans am 03.04.2005 um 15:09:01
    @Paule
    Danke für die Info. Kannst Du mir mal bitte den Bezug / Quellennachweis mitteilen.
    Danke Dir im voraus.

    Titel: Re: § 28 Familiennachzug zu Deutschen
    Beitrag von Paule am 03.04.2005 um 16:07:54
    @Hans

    §28 (5)

    zum Verbotsirrtum weiß ich so nicht, aber sollte per Google zu finden sein.

    Titel: Re: § 28 Familiennachzug zu Deutschen
    Beitrag von Nilats_Fesoj am 03.04.2005 um 18:09:33
    Sorry, Paule,

    aber das ist Unsinn.

    §28 sagt, das dem Ehegatten eines Deutscehn .... die AE zu erteilen ist. Und dass diese AE zur Arbeitsaufnahme berechtigt.

    Das heisst klipp und klar, dass die AE die Vorraussetzung für die Arbeitsberechtigung ist.

    Auf einen Verbotsirrtum kann man sich allein schon deshalb nicht berifen, weil das Visum zur Familienzusammenführung den Vermerk trägt "Erwerbstätigkeit nicht gestattet".

    Bitte rate den Leuten jier nicht zu solch gefährlichem Unfug.

    Titel: Re: § 28 Familiennachzug zu Deutschen
    Beitrag von Paule am 03.04.2005 um 18:34:25
    @Nilats_Fesoj

    Zitat, entnommen der FAQ (sollte die nicht aktuell sein, bitte ich um Entschuldigung, und Aktualisierung derselben):
    §28...
    (5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.


    Wer schreibt hier also Unsinn?
    Selbst wenn der von Dir erwähnte Vermerk im Pass steht, wäre das wiederum  rechtswidrig. Mit einem geeigneten Anwalt sollte dann die Arbeitserlaubnis per EV durch ein Verwaltungsgericht durchzusetzen sein.

    Alles was ich hier schreibe, ist generell IMHO, und wenn Du lesen kannst, dann musst Du  festgestellt haben, dass ich zum Abschluß einer KV geraten habe. Das ist sicher kein Unfug.

    Titel: Re: § 28 Familiennachzug zu Deutschen
    Beitrag von Nilats_Fesoj am 03.04.2005 um 18:42:20
    Werte Paule,

    den Unsinn scheibst Du. Ohne Frage Du.

    §28, 5 wird von Dir ja durchaus richtig wiedergegeben.
    Wer denken kann, ist im Vorteil: "DIE AE berechtigt...." steht da.
    Zur Berechtigung muss also eine AE vorhanden sein.
    Die fliegt nicht zum Schornstein rein sondern ist zu beantragen und muss amtlich ERTEILT werden. Dazu sind ggf. gewisse ÜBERPRÜFUNGEN notwendig.

    Gib also jetzt Ruhe oder klein bei oder warte bis die Forumsbetreiber den Thread wegen Deiner Zankerei zumachen.

    Titel: Re: § 28 Familiennachzug zu Deutschen
    Beitrag von Hans am 03.04.2005 um 19:59:24
    @Nilats_Fesoj
    Deine Einlassung ist in jedem Fall zwingend, da logisch.
    Wäre ja auch zu schön....
    Nochmals vielen lieben Dank!

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