Seltsam ist schon mal, dass Ihr auf der
ABH wart und was in den Pass eingestempelt wurde, aber trotzdem keien
AE erteilt wurde. Die Erteilung einer
AE für den Ehegatten eines Deutschen erfolgt (zumindest hier wo ich wohne) unmittelbar. Alles andere halte ich für schikanös.
Weiter ist die Bedingung, einen Nachweis der Krankenversicherung zu führen, rechtswidrig.
§2, Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes definiert:
Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden krankenversicherungsschutzes...bestreiten kann.
§5:
(1) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt in der Regel voraus, ......... und
1. der Lebensunterhalt gesichert ist"
Hieraus folgt zunächst, dass für die Erteilung einer
AE der Krankenversicherungsnachweis wohl gefordert werden kann.
Aber nicht für die
AE des Ehegatten eiens Deutschen:
§28 Familiennachzug zu Deutschen [b(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist
abweichend von §5 Abs.1 Nr. 1 dem
1. Ehegatten eines Deutschen
..............
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
.................
Es ist nicht nur ärgerlich, wenn die Rechtsvorschriften nicht richtig angewendet werden. Es ist auch nicht nur eine Frage der Prinzipien. In hinreichend vielen Fällen bereitet es nämlich den Betroffenen wirkliche Nachteile, Unannehmlichekeiten und Mehrkosten, wenn Behördenmitarbeiter pflichtwidrig die Rechtsvorschriften nicht kennen oder gar vorsätzlich nicht richtig anwenden.
Der Fall mit der Krankversicherung wurde hier in jüngster Zeit nun zweimal gepostet; es handelt sich offenbar also nicht um einen Einzelfall.
Ich halte es allein schon aus generalpräventiven Überlegungen her für dringend geboten, diese Mitarbeiter zur Rechenschaft zu ziehen.