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Wegweisung (Gelesen: 4.809 mal)
Labinota
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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29.03.2005 um 15:23:06
 
Guten Tag

wie gross ist die Chance, dass ein Mann aus Westafrika, der mit einer Schweizerin verheiratet ist, und dem die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verweigert worden ist, in Deutschland leben könnte?

Die Ehefrau dürfte ja aufgrund der bilateralen Abkommen in Deutschland wohnen und arbeiten. und eigentlich dürfte sie auch den Ehemann mitnehmen, auch wenn der aus einem Drittstaat kommt.

wie ist es aber, wenn er in der Schweiz nicht mehr sein darf? darf er dann trotzdem nach Deutschland?

vielen Dank für die Hilfe, Labinota
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peku
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Antwort #1 - 29.03.2005 um 16:50:58
 
ja.Er gebies als Ehemann einer schweizer Bürgerin in der EU die EU Freizügigkeit.bezw.eine gleich gestellte Freizügigkeit.
gruss peku
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Ralf
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Antwort #2 - 29.03.2005 um 16:58:08
 
Zitat:
dem die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verweigert worden ist,...


Aus welchem Grunde ist dies denn verweigert worden?
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Labinota
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Antwort #3 - 29.03.2005 um 23:48:15
 
Mein Mann war straffällig geworden, hatte gegen das BtmG verstossen und wurde dann zu 4.5 Jahren Haft verurteilt.
er wird im Sommer nach 2/3 entlassen und soll dann eben gleich weggewiesen werden.

Labi
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ronny
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Antwort #4 - 30.03.2005 um 01:56:04
 
Zitat:
Mein Mann war straffällig geworden, hatte gegen das BtmG verstossen und wurde dann zu 4.5 Jahren Haft verurteilt.
er wird im Sommer nach 2/3 entlassen und soll dann eben gleich weggewiesen werden.


Na ja da hätte ich so meine Zweifel, ob automatisch die Freizügigkeitsrechte in Deutschland gewährt werden, einschl. der Einreise.

Das kommt aber auf den Einzelfall und eine Prüfung durch die zuständige ABH an, da eine verhaltensbezogene Prognose erforderlich werden wird (vgl. § 6 Abs. 1 FreizügG EU).

Jedenfalls kann aus dem genannten Fehlverhalten bereits eine Einreise verweigert werden.

Grüße
Ronny
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Labinota
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Antwort #5 - 30.03.2005 um 10:05:56
 
Danke, Ronny
Was genau ist eine ABH?
und wie müsste so eine Untersuchung eingeleitet werden?
müsste man sich da einen Anwalt in D nehmen, der die ganze Sache untersucht?

Labi
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Antwort #6 - 30.03.2005 um 10:14:19
 
Moin moin Labinota,

ABH ist die Ausländerbehörde.

Wenn Du bereits in DE wohnst, die an Deinem Wohnort zuständiige.
Frag dann dort einfach mal nach, ob überhaupt eine Einreise möglich ist.
Ich zweifele das halt nur aus meiner beschränkten Sicht an, weil ich die Verurteilung für einen aktuellen Ausweisungsgrund aus deutscher Sicht halte.Das muß ja nicht von allen so gesehen werden.

Ansonsten sollte nochmal einer der Ausländerrechtler hier sich damit befassen.
Kommen bestimmt noch mehr Antworten.

Grüße
Ronny
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Antwort #7 - 30.03.2005 um 13:23:45
 
Zitat:
Na ja da hätte ich so meine Zweifel, ob automatisch die Freizügigkeitsrechte in Deutschland gewährt werden, einschl. der Einreise.

Das kommt aber auf den Einzelfall und eine Prüfung durch die zuständige ABH an, da eine verhaltensbezogene Prognose erforderlich werden wird (vgl. § 6 Abs. 1 FreizügG EU).

Jedenfalls kann aus dem genannten Fehlverhalten bereits eine Einreise verweigert werden.

Grüße
Ronny



Hi Ronny,im Prinzip hast du Recht,der Teufel kann aber im Detail liegen.Wenn die Verurteilung in der CH war und er von dort weggeschoben wird ist im deutschen Register kein Strafeintrag zu finden.
Bei der Entscheidung über Freizügiugkeit die in De gewährt werden soll lies mal hier:
Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen


Insgesamt gesehen denke ich das dürfte klappen bin mir aber nachdem ich nun von der Verurteilung gelesen habe nicht mehr ganz sicher inoweit hast du Recht: kann ne Einzelfallprüfung werden.
gruss peku
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Labinota
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Antwort #8 - 31.03.2005 um 09:29:47
 
Zitat:
Wenn Du bereits in DE wohnst, die an Deinem Wohnort zuständiige.
Frag dann dort einfach mal nach, ob überhaupt eine Einreise möglich ist.


Nein, ich wohne noch in der Schweiz. und ich würde nur nach D ziehen, wenn mein Mann mitkommen könnte. ich müsste es also von hier aus abklären können.

ich hoffe, das ist irgendwie möglich.

Habt jemand eine Ahnung, ob ein Beitritt der CH zum Schengen Abkommen Einfluss auf so einen Fall haben würde?

Labi
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Antwort #9 - 31.03.2005 um 09:35:56
 
Zitat:
Habt jemand eine Ahnung, ob ein Beitritt der CH zum Schengen Abkommen Einfluss auf so einen Fall haben würde?


Hi Labinota,

ich denke kaum, denn die Voraussetzungen sind da wie Peku schon sagte bereits heute die gleichen.

Die Straftat hat heute und imFalle eines Schengen - Beitritts m.E. die gleiche Prüfung zur Folge, da  der Ausweisungsgrund sich ja nicht ändern würde. Insofern haben die EWR-Staaten und die Schengen- Staaten gleiche Rechte.

Bei einem Drittstaater hättest Du IMHO gar keine Chance. Weil Du aber Schweizer Bürgerin bist, wird zumindest die von mir erwähnte Prüfung vorgenommen.

Grüße
Ronny
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Antwort #10 - 01.04.2005 um 11:10:23
 
Hallo Ronny,

doch ein Beitritt der CH zum Schengener Abkommen hätte da schon Auswirkungen.Dann nämlich würde §5 SDÜ greifen wonach grundsätzlich die Einreise in jeden Schengen Staat verboten ist wenn eine Einreisesperre für einen Staat besteht.
Dann müsste im Regel Umkehrverhältniss erst diese Einreisesperre (national)aufgehoben werden.
Da ist es so kurios es klingt heute noch einfacher,wenn auch nciht Problemfreier.

Gruss peku
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Labinota
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Antwort #11 - 02.04.2005 um 10:34:34
 
hi Peku
das würde also heissen, dass ein Ausländer, der aus D weggewiesen worden ist, in keinem anderen Schengenstaat mehr Aufenthalt erhält?
das ist ja wirklich eine krasse Regel...

vor allem, dass bereits nach der ersten Verurteilung, beim ersten Vergehen eine solche STrafe verhängt wird. von einer zweiten Chance kann man nur träumen...

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Antwort #12 - 02.04.2005 um 16:24:42
 
Zitat:
hi Peku
das würde also heissen, dass ein Ausländer, der aus D weggewiesen worden ist, in keinem anderen Schengenstaat mehr Aufenthalt erhält?
das ist ja wirklich eine krasse Regel...

vor allem, dass bereits nach der ersten Verurteilung, beim ersten Vergehen eine solche STrafe verhängt wird. von einer zweiten Chance kann man nur träumen...

Labinota



Hallo das würde es nicht nur heisen das heist es.siehe hier http://www.aufenthaltstitel.de/schengeneruebereinkommen.html gehe dabei zu dem beagten Art.5
gruss peku
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