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Arbeitserlaubnis, welches Recht (neu oder alt?) (Gelesen: 1.893 mal)
hans
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Arbeitserlaubnis, welches Recht (neu oder alt?)
25.03.2005 um 02:48:15
 
Frage: Wenn über eine Arbeitserlaubnis in 2005 beim Ehegattennachzug zum deutschen Ehemann entschieden wird (eigentlich wird ja, so wie ich das verstanden habe, nicht entschieden (ein Entscheidungsspielraum leigt nicht vor, klare gesetzliche Vorgaben) bzw. die gesetzliche Vorschrift angewandt wird, wird dann im Jahr 2005 eindeutig immer das neue Ausländergestz Verwendung finden oder kann arugemtiert werden, der 1. VISA Antrag wurde 2004 gestellt, deswegen wenden wir jetzt das alte Gestz an?

PS: Ich weis jetzt nicht ob es überhaupt ein Unterschied gibt, alt zu neu. Aber es interessiert mit sehr.

Schon jetzt lieben Dank für die Beantwortung.
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis, welches Recht (neu oder alt?
Antwort #1 - 25.03.2005 um 03:01:33
 
Bei deutschem Ehegatten spielt es keine Rolle ob altes oder neues Recht!
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 25.03.2005 um 15:14:37
 
Zitat:
Bei deutschem Ehegatten spielt es keine Rolle ob altes oder neues Recht!


Hallo fons,

was ist mit dem folgenden Fall. Eheschliessung mit einem dt. Buerger im 2004, Trennung im 2005. Wird die Arbeitsberechtigung nach der Trennung beibehalten? Die Frau hat schon eine feste, gut bezahlte Arbeitsstelle, also darf nach der Trennung eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck Beschaeftigung beantragen... Smiley
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis, welches Recht (neu oder alt?
Antwort #3 - 25.03.2005 um 17:40:24
 
Grundsätzlich darf sie so lange damit arbeiten, bis die ABH die AE nachträglich verkürzt
(§ 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG)

Dies dürfte je nach Einzelfall sofort nach Bekanntwerden geschehen oder: wenn die "Restlaufzeit"
relativ kurz ist, wird man sie auslaufen lassen und dann die Verlängerung der AE ablehnen.
Da die AE die Arbeitsberechtigung beinhaltet, muss diese nicht gesondert aufgehoben werden.

Hier ist offensichtlich durch die Kürze der ehel. Lebensgemeinschaft kein eigenständiges Aufenthaltsrecht
entstanden.
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 29.03.2005 um 11:16:34
 
Zitat:
Grundsätzlich darf sie so lange damit arbeiten, bis die ABH die AE nachträglich verkürzt
(§ 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG)

Dies dürfte je nach Einzelfall sofort nach Bekanntwerden geschehen oder: wenn die "Restlaufzeit"
relativ kurz ist, wird man sie auslaufen lassen und dann die Verlängerung der AE ablehnen.
Da die AE die Arbeitsberechtigung beinhaltet, muss diese nicht gesondert aufgehoben werden.

Hier ist offensichtlich durch die Kürze der ehel. Lebensgemeinschaft kein eigenständiges Aufenthaltsrecht
entstanden.


Hallo fons,

"Da die AE die Arbeitsberechtigung beinhaltet, muss diese nicht gesondert aufgehoben werden."

In diesem Fall ist es nicht so. Sie hat die Arbeitsberechtigung nach dem alten Recht, die gem. § 105 Abs. 2 AufenthG "als uneingeschränkte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung" gilt... Smiley Also, es spricht nichts dagegen, ihr die Aufenthaltserlaubnis zwecks Beschaeftigung zu erlauben...
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