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Ein NE-Fall (Gelesen: 8.615 mal)
Nemo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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17.03.2005 um 12:11:52
 
Das ist keine Frage eigentlich. Ich bin einfach etwas enttäuscht. Die Durchsetzungen von AufenthaltsG läuft sooooo kompliziert…
Ich möchte einfach eine Geschichte erzählen.
Was für "komische" Situation hat mein Bekannte!

Sachverhalt :
5 Jahre mit Aufenthaltserlaubnis nach § 5.2 AAV +Firmengebundene Arbeitserlaubnis nach § 5.2. ASAV + unbefristete Arbeitsvertrag + ungekündigte Arbeitsverhältnis + nie Verurteilt etc nach § 9 AufenthG

Antrag auf Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG wurde mit der Begründung „Nur nach einem 6-Jährigen Aufenthalt in Deutschland möglich + Sie haben keine unbegrenzte Arbeitserlaubnis, Sie dürfen nur für Fa XXX arbeiten“ abgelehnt. Smiley

Ja, selbstverständlich, mit dem Verweis auf  BeschVerfV kann man nach 3 (bzw 4) Jahren eine Veränderung der Auflage (Arbeitserlaubnis nur für Fa XXX) beantragen.  Aber  nichts läuft problemlos. ABH lehnt das als „unbegründete“  ab („Es liegt doch kein Arbeitsplatzwechsel oder so vor, warum müssen wir etwas an Arbeitsagentur schreiben? Sie können prima mit der alten Auflage arbeiten. A ja, Sie können, leider, kein Niederlassungserlaubnis mit eine solche Auflage haben. Es tut uns leid.“)

Jetzt schreibt er eine schriftliche Anfrage an ABH und bereitet sich zum Widerspruchsvefahren und Anwaltskosten vor...

Dazu: Wer kann einen Unterschied merken:

Gesetz

AufenthG:
§ 9 Niederlassungserlaubnis

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

 5) ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist…

interne Recht

Vorl. Anwendungshinweise AufenthG BMI:


9.2.5 Arbeitnehmer müssen über einen Aufenthaltstitel verfügen, der ihnen die Beschäftigung erlaubt (§ 4 Abs. 3 Satz 1). Diese Erlaubnis muss unbefristet (z.B. auf Grund einer Regelung des AufenthG oder auf Grund § 46 Abs. 2 BeschV oder § 9 BeschVerfV) vorliegen. Arbeitnehmer in diesem Sinne ist jeder, der eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 ausübt.

Es ist doch nicht gleich: "Beschäftigung erlaubt" und "Diese Erlaubnis muss unbefristet sein".
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 17.03.2005 um 12:28:35
 
Zitat:
Das ist keine Frage eigentlich. Ich bin einfach etwas enttäuscht. Die Durchsetzungen von AufenthaltsG läuft sooooo kompliziert…
Ich möchte einfach eine Geschichte erzählen.
Was für "komische" Situation hat mein Bekannte!

Sachverhalt :
5 Jahre mit Aufenthaltserlaubnis nach § 5.2 AAV +Firmengebundene Arbeitserlaubnis nach § 5.2. ASAV + unbefristete Arbeitsvertrag + ungekündigte Arbeitsverhältnis + nie Verurteilt etc nach § 9 AufenthG

Antrag auf Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG wurde mit der Begründung „Nur nach einem 6-Jährigen Aufenthalt in Deutschland möglich + Sie haben keine unbegrenzte Arbeitserlaubnis, Sie dürfen nur für Fa XXX arbeiten“ abgelehnt. Smiley

Ja, selbstverständlich, mit dem Verweis auf  BeschVerfV kann man nach 3 (bzw 4) Jahren eine Veränderung der Auflage (Arbeitserlaubnis nur für Fa XXX) beantragen.  Aber  nichts läuft problemlos. ABH lehnt das als „unbegründete“  ab („Es liegt doch kein Arbeitsplatzwechsel oder so vor, warum müssen wir etwas an Arbeitsagentur schreiben? Sie können prima mit der alten Auflage arbeiten. A ja, Sie können, leider, kein Niederlassungserlaubnis mit eine solche Auflage haben. Es tut uns leid.“)

Jetzt schreibt er eine schriftliche Anfrage an ABH und bereitet sich zum Widerspruchsvefahren und Anwaltskosten vor...

Dazu: Wer kann einen Unterschied merken:

Gesetz

AufenthG:
§ 9 Niederlassungserlaubnis

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

  5) ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist…

interne Recht

Vorl. Anwendungshinweise AufenthG BMI:


9.2.5 Arbeitnehmer müssen über einen Aufenthaltstitel verfügen, der ihnen die Beschäftigung erlaubt (§ 4 Abs. 3 Satz 1). Diese Erlaubnis muss unbefristet (z.B. auf Grund einer Regelung des AufenthG oder auf Grund § 46 Abs. 2 BeschV oder § 9 BeschVerfV) vorliegen. Arbeitnehmer in diesem Sinne ist jeder, der eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 ausübt.

Es ist doch nicht gleich: "Beschäftigung erlaubt" und "Diese Erlaubnis muss unbefristet sein".


Hi Nemo,

ich bin ganz sicher, dass er seine Rechte im Verfahren durchsetzt!  Daumen hoch
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Nemo
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Antwort #2 - 17.03.2005 um 12:35:20
 
Zitat:
Hi Nemo,

ich bin ganz sicher, dass er seine Rechte im Verfahren durchsetzt!  Daumen hoch


Hi Chap,
ich bin der gleichen Meinung, diese Kampf ist jedoch leider ein unnötiges Zeit- und Nervenverlust.

Und was denkst Du über den zweite Teil (Gesetz vs. VAH BMI)? 
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Antwort #3 - 17.03.2005 um 12:45:56
 
Zitat:
Und was denkst Du über den zweite Teil (Gesetz vs. VAH BMI)? 


ich bin der Auffassung, dass die restriktive Auslegung des BMI nicht dem Wortlaut des Gesetzes entspricht...
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Antwort #4 - 18.03.2005 um 08:23:27
 
Zitat:
ich bin der Auffassung, dass die restriktive Auslegung des BMI nicht dem Wortlaut des Gesetzes entspricht...


Mit dem Ziel des Gesetzgebers beginnend. Smiley

§1. Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
(1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland.

Hauptsätze sind:
Steuerung und Begrenzung des Zuzugs
Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung

Bundesrat Drucksache 22/03 (Gesetzentwurf)
Zielsetzung:
Die Zuwanderung zum Zweck der Erwerbstätigkeit soll erleichtert, die Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern und die Integration dauerhaft aufhältiger Ausländer verbessert ...

VAH 1.1.1:
Vorrangiges Ziel ist die Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung.
explo


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Antwort #5 - 18.03.2005 um 11:20:56
 
Zitat:
Mit dem Ziel des Gesetzgebers beginnend. Smiley

§1. Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
(1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland.

Hauptsätze sind:
Steuerung und Begrenzung des Zuzugs
Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung

Bundesrat Drucksache 22/03 (Gesetzentwurf)
Zielsetzung:
Die Zuwanderung zum Zweck der Erwerbstätigkeit soll erleichtert, die Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern und die Integration dauerhaft aufhältiger Ausländer verbessert ...

VAH 1.1.1:
Vorrangiges Ziel ist die Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung.
explo




Hi,

ich habe nicht die Begruendung oder das Ziel des Gesetzes gemeint, sondern seinen Wortlaut. Wenn es sich wirklich um eine unbefristete und uneingeschraenkte Zustimmung der Bundesagentur fuer Arbeit handele, wuerde der Gesetzgeber genau dies geschrieben:

"ihm die Beschäftigung uneingeschraenkt erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist".

Aber es steht bloss "erlaubt". Und einem Auslaender, der eine Beschaeftigung rechtsmaessig ausuebt, ist die Beschaeftigung natuerlich erlaubt:

"Ausländer dürfen eine Beschäftigung nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel es erlaubt" (§ 4 Abs. 3 AufenthG)

Uebrigens ist es nicht nachvollziehbar, warum man die Beschaeftigung wechseln soll, um den § 9 BeschVerfV in Gang zu setzen... Ärgerlich  Dann waere die Leute, die die Arbeitsverhaeltnis haeufig wechseln, beguenstigt...
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Antwort #6 - 18.03.2005 um 11:54:49
 
Zitat:
Hi,
ich habe nicht die Begruendung oder das Ziel des Gesetzes gemeint, sondern seinen Wortlaut...


Ja, klar.
Meine Aüßerung war zum Vergleich ZuwG vs. VAH dazu.
Möchte sagen, dass der Gesetzgeber und das BMI verfolgen unterschiedliche Zielen ???
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Antwort #7 - 18.03.2005 um 12:27:58
 
Hi @Thread,

so ganz verstehe ich die Problematik nicht:

Nach altem Recht musste man sich eine Arbeitsberechtigung
besorgen, um in den Genuss einer unbefr. AE zu kommen. Nun-
mehr sieht der Gesetzgeber eine unbefristete (nicht unbe-
schränkte!) Erlaubnis zur Arbeit vor. Diese nach § 9 BeschVerfV
zu erhalten, dürfte nicht das große Problem sein.

Ihr vergesst vielleicht bei Euren Überlegungen, dass die NE ein
gewisses Maß an Integration erforderlich macht. Hierzu gehört
auch, dass man längerfristig in der Lage ist, sich selbständig zu
ernähren. Der Arbeitnehmer, der zwar seit 5 Jahren eine AE hat,
aber noch keinen Anspruch auf unbefristete Zustimmung zur Aus-
übung einer Erwerbstätigkeit, soll eben noch nicht eine NE er-
halten. So vermeidet man vielleicht auch, dass man erst an-
lässlich der möglichen NE-Erteilug eine Arbeit aufnimmt. Stellt
Euch vor, es gibt auch ganz viele Ausländer, die eine AE haben,
aber nicht arbeiten.

Zum Verhältnis AufenthG - VAH (in dieser Sache):

Das AufenthG spricht nur von einer "Erlaubten Beschäftigung"
und lässt offen, ob es sich um jede Art von Erlaubnis handeln kann.
Hier stellt sich durchaus die Frage, ob eine befristete oder unbefristete
Erlaubnis gemeint ist. Man nennt solche Begriffe "unbestimmte
Rechtsbegriffe". Diese sind auslegungsfähig und - bedürftig. Und
zur bundeseinheitlichen Auslegung wurde was dazu in den VAH
geschrieben.

BTW:
Aus wessen Feder stamme wohl das AufenthG und die VAH?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #8 - 18.03.2005 um 12:51:54
 
Zitat:
Der Arbeitnehmer, der zwar seit 5 Jahren eine AE hat,
aber noch keinen Anspruch auf unbefristete Zustimmung zur Aus-
übung einer Erwerbstätigkeit, soll eben noch nicht eine NE er-
halten.


Hi, Mick.
Wie kann das sein?
§9 BeschVerfV Abs. 1 (2)
sich seit vier Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt oder geduldet aufhalten...
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Antwort #9 - 18.03.2005 um 12:55:23
 
In welchem Bundesland spielt sich das Ganze ab?

Habe zwar noch keinen Anspruch auf die NE, konnte aber - entgegen vieler Meldungen, die ich hier und in anderen Foren gelesen habe - keine Auflagenänderung nach §9 BeschVerfV durchsetzen, wegen des ähnlichen Verhaltes des Arbeitsamts bei uns in Rheinland-Pfalz: kein Grund für die Prüfung, es liegt ja kein Arbeitsplatzwechsel o.ä. vor.
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Nemo
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Antwort #10 - 18.03.2005 um 13:26:53
 
Zitat:
Hi @Thread,

so ganz verstehe ich die Problematik nicht:

Nach altem Recht musste man sich eine Arbeitsberechtigung
besorgen, um in den Genuss einer unbefr. AE zu kommen. Nun-
mehr sieht der Gesetzgeber eine unbefristete (nicht unbe-
schränkte!) Erlaubnis zur Arbeit vor. Diese nach § 9 BeschVerfV
zu erhalten, dürfte nicht das große Problem sein.


Hi Mick,
hast Du die  "Begründug" gelesen? Die Beamten redeten über eine "nicht firmengebundene" Arbeitserlaubnis (heute Zustimmung). Egal ob befristete oder unbefristete. Es ist nicht "Pproblemlos" § 9 BeschVerfV in Gang zu setzen. ABH verlangt häufig eine "causa" (Arbeitsplatzwechsel, Ausweißwechsel, Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung usw.).

Zitat:

Der Arbeitnehmer, der zwar seit 5 Jahren eine AE hat,
aber noch keinen Anspruch auf unbefristete Zustimmung zur Aus-
übung einer Erwerbstätigkeit, soll eben noch nicht eine NE er-
halten.


Man kann kein Anspruch auf  unbefristete Zustimmung zur Aus-
übung einer Erwerbstätigkeit haben, man kann lediglich einen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung seitens ABH haben. ABH->Arbeitsagentur-> §9 BeschVerfV->Indizwirkung für ABH->Ermessenreduzierung= "unbefr. Zustimmung" in Fform von Auflage "Beschäftigung erlaubt".

Falls etwas in dieser Kette falsh funktioniert, kriegt man "Nein" statt "Ja"
->Widerspruchverfahren.

Zitat:
Zum Verhältnis AufenthG - VAH (in dieser Sache):

Das AufenthG spricht nur von einer "Erlaubten Beschäftigung"
und lässt offen, ob es sich um jede Art von Erlaubnis handeln kann.
Hier stellt sich durchaus die Frage, ob eine befristete oder unbefristete
Erlaubnis gemeint ist. Man nennt solche Begriffe "unbestimmte
Rechtsbegriffe". Diese sind auslegungsfähig und - bedürftig. Und
zur bundeseinheitlichen Auslegung wurde was dazu in den VAH
geschrieben.


AufenthG sagt "Beschäftigung (Begriff § 2.2. AufenthG) erlaubt ("darf")". Das ist nicht unstreitig ein unbestimmter Rechtsbegrif.  Nehmen wir an, dass ist doch ein uRB, nach der grammatikalischen (und allen anderen) Auslegung gibt es keine Anheltspunkte dafür, das als "unbefristet erlaubt" zu betrachten. Und das ist nicht der Fall, wo es Platz für so weitgehende normenkonkretisierende VwV gebliben ist. Hier verändern VwV den Text des Gesetzes zu stark und das ist im Einzelfall gerichtlich überprüfbar. Das ist leider Zeitverlust (was ich mit meiner "Klage"  Smiley gemeint habe).
Insbesondere dort, wo man sein Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen usw vorgelegt hat.


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Antwort #11 - 18.03.2005 um 13:29:23
 
Zitat:
Hi, Mick.
Wie kann das sein?
§9 BeschVerfV Abs. 1 (2)
sich seit vier Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt oder geduldet aufhalten...



Stimmt, kann nicht sein. Denkfehler meinerseits.

@nemo:
Ja, ist klar. Das halte ich nicht für i.O. (die Geschichte mit der Firmenbindung).
Mir ging es um die Befristung der Erlaubnis.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #12 - 18.03.2005 um 13:35:45
 
Zitat:
Hi, Mick.
Wie kann das sein?
§9 BeschVerfV Abs. 1 (2)
sich seit vier Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt oder geduldet aufhalten...


Ganz einfach: man arbeitet seit 4 J 11Mo in DE, möchte sein Anspruch auf NE durchsetzen  oder AE verlängern (BeschVerfV ist noch sehr „jung“). Er kommt in ABH und sagt: Hi, ich hätte gern NE beantragen und Veränderung der Auflage (da ich viel mehr als 4 J gearbeitet habe).  - Nein, das ist unmöglich. Sie haben keine „Beschäftigung erlaubt“. Und es liegt kein Grund vor, diese Auflage zu wechseln. Sie haben den „alten“ Arbeitsgeber….
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Antwort #13 - 18.03.2005 um 13:43:53
 
Zitat:
Stimmt, kann nicht sein. Denkfehler meinerseits.

@nemo:
Ja, ist klar. Das halte ich nicht für i.O. (die Geschichte mit der Firmenbindung).
Mir ging es um die Befristung der Erlaubnis.

Mick,
es ist manchmal unmöglich "Anspruch auf Zustimmung" durchzusetzen. Kein Grund -> kein Auflageveränderung (kein "unbefristet", aber "Beschäftigung bei Fa. X erlaubt  ) -> kein NE.
10 ABH sagen "Ja", 5 - "Nein". Schockiert/Erstaunt
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Antwort #14 - 18.03.2005 um 13:44:33
 
Hi, Nemo.

Das erscheint aber Falsch zu sein (nach meiner Logik).
Genauso kann die ABH sagen dass man soll NE nicht nach 5 Jahren, sonst
unmittelbar vor dem Ablauf der AE beahtragen. Weil "...Sie können mit dieser
AE weiter arbeiten (sich aufhalten)..., Wo ligt das Problem?"

Die BeschVerfV gewährleistet das Recht auf unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt nach 3(4) Jahren. Grundsätzlich soll es die Möglichkeit geben dieses Recht zu realisieren.

Genauso wie die Beantragung der NE ist nach 5 Jahren möglich und nicht
vor dem Ablauf der noch gültigen AE wenn sie noch z.B. 1 Jahr gültig ist.

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Antwort #15 - 18.03.2005 um 13:48:10
 
Zitat:
Hi, Nemo.

Die BeschVerfV gewährleistet das Recht auf unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt nach 3(4) Jahren. Grundsätzlich soll es die Möglichkeit geben dieses Recht zu realisieren.


Die BeschVerfV gewährleistet kein Recht, es beschreibt Verfahren für Arbeitsagentur. Du kannst nur eine fehlerfreie Entscheidung verlangen (notfalls Gerichtlich)
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Antwort #16 - 18.03.2005 um 13:52:10
 
Kann sein Smiley

Aber der Antrag auf NE ist kein Grund für ABH diese Zustimmung zu beantragen?
Direkt bei AA kann man sie nicht kriegen. Seit dem 1.1.05 es ist die Aufgabe der ABH.
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Antwort #17 - 18.03.2005 um 13:56:06
 
Zitat:
Kann sein Smiley

Aber der Antrag auf NE ist kein Grund für ABH diese Zustimmung zu beantragen?
Direkt bei AA kann man sie nicht kriegen. Seit dem 1.1.05 es ist die Aufgabe der ABH.



Ich sehe es genauso: Antrag auf NE, ABH wird die Agentur um Zustimmung fragen. Halte das eigentlich nicht für zweifelhaft, aber man wundert sich ja immer wieder...
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #18 - 18.03.2005 um 13:59:29
 
Zitat:
Ganz einfach: man arbeitet seit 4 J 11Mo in DE, möchte sein Anspruch auf NE durchsetzen  oder AE verlängern (BeschVerfV ist noch sehr „jung“). Er kommt in ABH und sagt: Hi, ich hätte gern NE beantragen und Veränderung der Auflage (da ich viel mehr als 4 J gearbeitet habe).  - Nein, das ist unmöglich. Sie haben keine „Beschäftigung erlaubt“. Und es liegt kein Grund vor, diese Auflage zu wechseln. Sie haben den „alten“ Arbeitsgeber….


wenn man eine ofizielle schriftliche Ablehnung eines Antrages auf Niederlassungserlaubnis mit solcher "Begruendung" bekommt, soll man sofort den Widerspruch schreiben; mit zwei Punkten:

1. Mir ist die Beschaeftigung erlaubt.
2. Mir steht die uneingeschraenkte Zustimmung der BA zu.

und weiter vor dem Verwaltungsgericht klagen...
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Antwort #19 - 18.03.2005 um 14:04:15
 
Zitat:
Ich sehe es genauso: Antrag auf NE, ABH wird die Agentur um Zustimmung fragen. Halte das eigentlich nicht für zweifelhaft, aber man wundert sich ja immer wieder...


Im Normalfall. Nicht im Wunderfall. Im Wunderfall " Sie haben kein "Beschäftigung erlaubt", wir haben kein Grund AA zu stören"   Smiley
Und das ist eine "Systemfehler" - lesen Sie bitte Beitrag von Andrej in diesem Thread.
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Antwort #20 - 18.03.2005 um 14:06:59
 
Die Auflage zu ändern ist nicht unbedingt der Grund, allerdings die NE zu beantragen eindeutig ist.
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Antwort #21 - 18.03.2005 um 14:07:05
 
Zitat:
Ich sehe es genauso: Antrag auf NE, ABH wird die Agentur um Zustimmung fragen.


Steht es irgendwo, dass ABH im Falle eines Antrages auf NE, die Agentur um die Zustimmung fragen muss?? Oder man kann einfach sagen "Wir wollen die Agentur nicht fragen, weil die Antwort, die uns im Voraus bekannt ist (§ 9 BeschVerfV), passt uns nicht."? ???
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Antwort #22 - 18.03.2005 um 14:14:57
 
Zitat:
Im Normalfall. Nicht im Wunderfall. Im Wunderfall " Sie haben kein "Beschäftigung erlaubt", wir haben kein Grund AA zu stören"   Smiley
Und das ist eine "Systemfehler" - lesen Sie bitte Beitrag von Andrej in diesem Thread.


Dies ist sicher nicht der erste oder einzige Fall:

http://www.xonder.de/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=arbeit;actio...
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Antwort #23 - 18.03.2005 um 14:15:09
 
Zitat:
Steht es irgendwo, dass ABH im Falle eines Antrages auf NE, die Agentur um die Zustimmung fragen muss?? Oder man kann einfach sagen "Wir wollen die Agentur nicht fragen, weil die Antwort, die uns im Voraus bekannt ist (§ 9 BeschVerfV), passt uns nicht."? ???

Nach der Meinung von ABH (dieser N-ABH) sie mussen nachschauen, ob "Beschäftigung unbefristet erlaubt" schon vorliegt".  Smiley

Ist das die Antwort für katran76?  Zwinkernd Vorher sagt ABH "kein Grund".

Das ist eine Fehler, man kann das im Verfahren erledigen. Aber diese Fehler ist "standart bug". Und die Ursache liegt teilweise in VAH BMI §9.5.
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Antwort #24 - 18.03.2005 um 14:19:33
 
Zitat:


Ja, scheint sehr ähnlich zu sein cry:
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Antwort #25 - 18.03.2005 um 14:20:55
 
Zitat:
Nach der Meinung von ABH (dieser N-ABH) sie mussen nachschauen, ob "Beschäftigung unbefristet erlaubt" schon vorliegt".  Smiley

Ist das die Antwort für katran76?  Zwinkernd Vorher sagt ABH "kein Grund".

Das ist eine Fehler, man kann das im Verfahren erledigen. Aber diese Fehler ist "standart bug". Und die Ursache liegt teilweise in VAH BMI §9.5.


wie gesagt: widersprechen und klagen.
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Antwort #26 - 18.03.2005 um 14:24:41
 
Jawohl, sie mussen nachschauen.
Aber wenn das ist nicht der Fall ist dann mussen sie sich um die Zustimmung kummern. Der Grund dafür ist dass diese kan man nicht selbst beantragen,
sonst ausschlisslich über die ABH.

Ich würde aber bezweifeln dass im §9 die Rede über eine Zustimmung geht.
Begründung:
§39 beschreibt die Falle der Zustimmungsbedurfnis:
Abs. 2 - §18
Abs. 3 - Abschnitte 3, 5, 6 oder 7 ( §16,17, §§22-38 )
Abs. 5 - §19
Dass war es!!!

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Antwort #27 - 18.03.2005 um 14:48:42
 
Und noch was dazu.
§39 Abs. 1 Satz 1
Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, kann nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden...

Eine NE nach §19 ist zum Zweck der Beschäftigung, deswegen es gibt Abs. 5 im §39.

Im Fall der NE nach §9 dass ist nicht unbedingt der Fall, weil
§9. Abs. 1
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden.

D.h. dass im Fall der NE nach §9 die Beschäftigung ist nicht das Aufenthlatszweck.
Es gibt den Unterschied zwischen "erlaubt" und "berechtigt".
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Antwort #28 - 18.03.2005 um 14:54:41
 
Zitat:
Jawohl, sie mussen nachschauen.
Aber wenn das ist nicht der Fall ist dann mussen sie sich um die Zustimmung kummern. Der Grund dafür ist dass diese kan man nicht selbst beantragen,
sonst ausschlisslich über die ABH.

Ich würde aber bezweifeln dass im §9 die Rede über eine Zustimmung geht.
Begründung:
§39 beschreibt die Falle der Zustimmungsbedurfnis:
Abs. 2 - §18
Abs. 3 - Abschnitte 3, 5, 6 oder 7 ( §16,17, §§22-38 )
Abs. 5 - §19
Dass war es!!!



§39 Abs 2-6 beschreibt die Voraussetzungen einer bestimmten Zustimmung. Z.B. die Zustimmung fuer die hochqalifizierte (Abs. 5) bedarf nicht die Vorrangspruefung...

Und genau §39 Abs. 1 lautet:

"Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, kann nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden"

Niederlassungserlaubnis erlaubt zweifelsfrei die Ausuebung der Beschaeftigung, deswegen bedarf die Zustimmung der BA, die eigentlich die Zustimmung nach  § 9 BeschVerfV ist! Smiley

Das ist auch in der Begruendung zur BeschVerfV zu finden:

"Dies soll ergänzend zu der Möglichkeit einer aufenthaltsrechtlichen Verfestigung durch eine Niederlassungserlaubnis geschehen, die generell mit einem freien Arbeitsmarktzugang verbunden ist."
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Antwort #29 - 18.03.2005 um 14:59:01
 
Zitat:
Eine NE nach §19 ist zum Zweck der Beschäftigung, deswegen es gibt Abs. 5 im §39.


Nein. Genau weil die NE nach  §19 erwaehnt wird, ist das Argument ueber den Unterschied zwischen "erlaubt" und "berechtigt" nicht nachzuvollziehen... Smiley
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Antwort #30 - 18.03.2005 um 17:25:21
 
Zitat:
Und das ist eine "Systemfehler" - lesen Sie bitte Beitrag von Andrej in diesem Thread.


Ich bin sicher, dass der Fehler nicht im System, sondern vielfach einfach
in der Unsicherheit mit dem Umgang mit den (neuen) Bestimmungen liegt.
Ich bin auch sicher, dass es nicht der Regelfall ist. Denn: die große Mehr-
heit derer, die keine Probleme haben, wird sich hier nicht outen.

Wie wäre es denn einfach damit, nicht mehr mit der ABH zu diskutieren,
sondern lieber einen "anständigen" NE-Antrag da zu lassen. Bevor ein
solcher abgelehnt wird, wird man sich mit Sicherheit auch mehr Gedanken
zu der Frage machen. Mündlich sagt manche bestimmt schneller mal "njet".

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #31 - 19.03.2005 um 20:42:37
 
Ok.
Dann einfach noch ein Fall und jetzt bin ich für euere Ratschläge sehr dankbar.

Was kann ich meiner Freundin raten: Sie arbeitet seit 3,5 Jahren in Deutschland bei Firma K  als Softwareentwicklerin (5.2 AAV/ASAV, Firmengebundene Arbeitserlaubnis gültig bis. 01.11.05). Eine Woche vor hat sie Auflageveränderung beantragt, da sie einen neuen Ausweis (wegen Ablauf des altes) gemacht hat und so wie so die Erneuerung der Aufenthaltsgenehmigung (alte Daten, neue Ausweis) bedürfte.  Heute hat sie die Absage gekriegt, ihr Antrag hat ABH als unbegründet betrachtet. Sie soll entweder Arbeitsplatz wechseln, oder eine Nebentätigkeit finden, nur dann ist ABH bereit,  eine Anfrage an Arbeitsamt zu schicken. öhm

Was kann sie tun? Was soll sie in Widerschpruch sreiben? Fragezeichen

P.S. Es ist in BW nähe Stuttgart passiert.
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Antwort #32 - 19.03.2005 um 22:46:51
 
P.P.S. Es war ein sriftliche Antrag, mit der Begründung und Verweis auf §9 BeschVerfV.
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Antwort #33 - 21.03.2005 um 13:34:14
 
Sie hat noch von ABH ein Schreiben und 4-seitiges Formular erhalten. Im Schreiben steht, dass sie den Formular zusammen mit dem (neuen?) Arbeitgeber  ausfühlen und an ABH zurückschicken muss. Sie hat jedoch sein Arbeitsplatz nicht gewechselt und kein Nebenjob gefunden, sie arbeitet bloß  weiter bei Fa K. Darf sie mit dem "alten" Arbeitgeber (Fa K) Antrag ausfühlen?   Fragezeichen
Vielen dank im Voraus.
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Antwort #34 - 21.03.2005 um 14:52:49
 
"Sie hat noch von ABH ein Schreiben und 4-seitiges Formular erhalten. Im Schreiben steht, dass sie den Formular zusammen mit dem (neuen?) Arbeitgeber  ausfühlen und an ABH zurückschicken muss. Sie hat jedoch sein Arbeitsplatz nicht gewechselt und kein Nebenjob gefunden, sie arbeitet bloß  weiter bei Fa K."

Es scheint (doch) System dahinter zu stehen (?). Dieselbe Prozedur dürfte auch meine Frau erleben in einem anderem Stadt, andere Bundesland auch (ab wann ist die Stelle zu besetzen , die Vermittlungsvorschläge der Arbeitsagentur werden ihnen unterbreitet... usw...).

Dieses Formular hat die jedoch nicht ausgefüllt, hat auf 46.2 BeschV und 9 BeschVerfF (schriftlich) hingewiesen.

Im Schluss bekommt sie dann eine AE nach § 27 BeschV (???).
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Antwort #35 - 21.03.2005 um 15:15:54
 
Zitat:
Darf sie mit dem "alten" Arbeitgeber (Fa K) Antrag ausfühlen?


Warum nicht? Smiley
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Antwort #36 - 21.03.2005 um 15:39:45
 
Zitat:
Warum nicht? Smiley


Na ja, sie  kann  auch so machen... Denkst Du, es lohnt sich? Aber es kling etwas unlogisch, insbesondere das, dass derzeitige Arbeitgeber erneut "Stellenbeschreibung" ausfühlen muss.


@ cedo
"Nach § 18 Abs 2 AufenthG in Verbindung mit § 27 BeschV, erlischt mit Beendigung der Tätigkeit bei der Firma XYZ... "

Sie muss Widerspruch einlegen. 

@Mick

Nicht alle wissen über info4alien Forum, noch wenige Leute haben schon diese Verfahren (nach §9 BeschVerfV) erlebt. Deswegen noch nicht zu viele Beiträge über dieses Thema. Das ist nur Anfang, glaube ich.
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Antwort #37 - 21.03.2005 um 15:44:27
 
Zitat:
Dieses Formular hat die jedoch nicht ausgefüllt, hat auf 46.2 BeschV und 9 BeschVerfF (schriftlich) hingewiesen.

Im Schluss bekommt sie dann eine AE nach § 27 BeschV (???).


Hi Cedo,
habe das jetzt nicht ganz verstanden. Hat sie jetzt die Auflage, die Du im Deinem letzten Satz geschrieben hast, erhalten? Oder war das eine Frage von Dir?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #38 - 21.03.2005 um 15:54:43
 
@Mick:

Ja, jetzt (heute) hat sie diese Auflage im Reisepass erhalten.

Zuerst hat sie eine Verlängerung bei ABH schriftlich beantragt. Die vorzeitige Verlängerung würde zugestimmt, allerdings hat man auch Formular für Arbeitsmarktprüfung geschickt. Dann hat sie zurückgeschrieben und auf §46 BeschV, sowie §9 BeschVerfV hingewiesen.

Für zirka zwei Wochen kam kein Antwort von ABH, dann auf telefonische Nachfrage die ABH hat doch "OK" ohne (um)weg über Arbeitsagentur gegeben und sie eingeladen.

Heute erhielt die neue AE mit diese Auflage.
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Antwort #39 - 21.03.2005 um 17:37:59
 
Zitat:
Na ja, sie  kann  auch so machen... Denkst Du, es lohnt sich? Aber es kling etwas unlogisch, insbesondere das, dass derzeitige Arbeitgeber erneut "Stellenbeschreibung" ausfühlen muss.


Man muss die ABH irgendwie zwingen, die BA nach die Zustimmung anzufragen... Griesgrämig Mir scheint es auch unlogisch... Es waere einfacher direkt im AufenthG festzulegen, dass einem Auslaender nach 4 Jahren Aufenthalts in D. uneingeschraenkte Zugang zum dt. Arbeitsmarkt zustehet... Aber der Gesetzgeber hat wieder das Raum fuer Willkur geschafft... Daumen runter Das Problem liegt daran, dass die ABH eingewohnt haben, dass die Auflage wichtiger als die allgemeine Voraussetzungen des Sozialrechtes ist. Nun fehlt es im § 9 BeschVerfV etwa wie

"wenn die Ausuebung einer Beschaeftigung nicht durch eine auslaenderrechtliche Auflage ausgeschlossen ist."

was das Leben der Behoerde nicht ganz einfach macht... Griesgrämig
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Antwort #40 - 24.03.2005 um 20:48:59
 
Dein Fall ist meinem Fall sehr ähnlich. Lies mal das, ich habe ein aufklärendes Schreiben bekommen:


http://www.xonder.de/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=arbeit;actio...
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Antwort #41 - 11.05.2005 um 20:47:41
 
Hi,

ich wollte mal nachfragen, ob jemand inzwischen mehr zum Thema NE nach 5 oder 6 Jahren (AE nach §5.2, firmengebundene Auföage) sagen kann?

Ich habe in einem anderen Forum gelesen, dass es bereits einige Fälle gegeben hat, wo die ABH zuerst auf 6 Jahre hingewiesen hat, dann aber als man sie aufgefordert hat die Ablehnung  schriftlich mitzuteilen, plötzlich die Entscheidung doch geändert hat und  die NE nach 5 Jahren erteilt.

Mich persönlich wundert es überhaupt, dass der Erlass des Innenministeriums, welcher dem neuen Gesetz ausdrucklich widerspricht, weiter in Kraft bleibt.  ???
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Antwort #42 - 12.05.2005 um 10:02:03
 
Zitat:
Hi,

ich wollte mal nachfragen, ob jemand inzwischen mehr zum Thema NE nach 5 oder 6 Jahren (AE nach §5.2, firmengebundene Auföage) sagen kann?

Ich habe in einem anderen Forum gelesen, dass es bereits einige Fälle gegeben hat, wo die ABH zuerst auf 6 Jahre hingewiesen hat, dann aber als man sie aufgefordert hat die Ablehnung  schriftlich mitzuteilen, plötzlich die Entscheidung doch geändert hat und  die NE nach 5 Jahren erteilt.

Mich persönlich wundert es überhaupt, dass der Erlass des Innenministeriums, welcher dem neuen Gesetz ausdrucklich widerspricht, weiter in Kraft bleibt.  ???


Hi Henry,

bitte antworte die folgenden Fragen:

1. hast Du die Erteilung der Niederlassungserlaubnis beantragt?
2. hast Du die schriftliche Begruendung der Ablehnung bekommen?
3. hast Du den Widerspruch geschrieben?
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Antwort #43 - 13.05.2005 um 19:16:15
 
Hi chap,

ich habe noch keinen Antrag gestellt, das war nur eine Anfrage. Ich muss noch ein paar Monate warten bis ich 5 Jahre in DEU bin.

Ich habe eine schriftliche Begründung von der Aufsichtsbehörde - Bezirksregierung - erhalten, warum ich 6 Jahre warten muss.

Deswegen muss ich erst abwarten und den ofiziellen Antrag auf NE stellen. Ich möchte mich natürlich auf eine mögliche Ablehnung meines Auftrages vorbereiten. Daher meine Frage.

Gruß

Henry
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Antwort #44 - 18.05.2005 um 18:38:09
 
Hi Henry,

Zitat:
Ich habe eine schriftliche Begründung von der Aufsichtsbehörde - Bezirksregierung - erhalten, warum ich 6 Jahre warten muss.[/quote

darfst Du sie zitieren? Smiley

Zitat:
Deswegen muss ich erst abwarten und den ofiziellen Antrag auf NE stellen. Ich möchte mich natürlich auf eine mögliche Ablehnung meines Auftrages vorbereiten. Daher meine Frage.



ich wuerde vorschlagen, zuerst den Antrag zu stellen. ich kenne viele Faelle, wenn es genug war, um den gewuenschten TItel zu erhalten ( nach der zahlreichen muendlichen "Ablehnungen" )... Smiley
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