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Ein NE-Fall (Gelesen: 8.613 mal)
Nemo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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17.03.2005 um 12:11:52
 
Das ist keine Frage eigentlich. Ich bin einfach etwas enttäuscht. Die Durchsetzungen von AufenthaltsG läuft sooooo kompliziert…
Ich möchte einfach eine Geschichte erzählen.
Was für "komische" Situation hat mein Bekannte!

Sachverhalt :
5 Jahre mit Aufenthaltserlaubnis nach § 5.2 AAV +Firmengebundene Arbeitserlaubnis nach § 5.2. ASAV + unbefristete Arbeitsvertrag + ungekündigte Arbeitsverhältnis + nie Verurteilt etc nach § 9 AufenthG

Antrag auf Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG wurde mit der Begründung „Nur nach einem 6-Jährigen Aufenthalt in Deutschland möglich + Sie haben keine unbegrenzte Arbeitserlaubnis, Sie dürfen nur für Fa XXX arbeiten“ abgelehnt. Smiley

Ja, selbstverständlich, mit dem Verweis auf  BeschVerfV kann man nach 3 (bzw 4) Jahren eine Veränderung der Auflage (Arbeitserlaubnis nur für Fa XXX) beantragen.  Aber  nichts läuft problemlos. ABH lehnt das als „unbegründete“  ab („Es liegt doch kein Arbeitsplatzwechsel oder so vor, warum müssen wir etwas an Arbeitsagentur schreiben? Sie können prima mit der alten Auflage arbeiten. A ja, Sie können, leider, kein Niederlassungserlaubnis mit eine solche Auflage haben. Es tut uns leid.“)

Jetzt schreibt er eine schriftliche Anfrage an ABH und bereitet sich zum Widerspruchsvefahren und Anwaltskosten vor...

Dazu: Wer kann einen Unterschied merken:

Gesetz

AufenthG:
§ 9 Niederlassungserlaubnis

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

 5) ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist…

interne Recht

Vorl. Anwendungshinweise AufenthG BMI:


9.2.5 Arbeitnehmer müssen über einen Aufenthaltstitel verfügen, der ihnen die Beschäftigung erlaubt (§ 4 Abs. 3 Satz 1). Diese Erlaubnis muss unbefristet (z.B. auf Grund einer Regelung des AufenthG oder auf Grund § 46 Abs. 2 BeschV oder § 9 BeschVerfV) vorliegen. Arbeitnehmer in diesem Sinne ist jeder, der eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 ausübt.

Es ist doch nicht gleich: "Beschäftigung erlaubt" und "Diese Erlaubnis muss unbefristet sein".
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 17.03.2005 um 12:28:35
 
Zitat:
Das ist keine Frage eigentlich. Ich bin einfach etwas enttäuscht. Die Durchsetzungen von AufenthaltsG läuft sooooo kompliziert…
Ich möchte einfach eine Geschichte erzählen.
Was für "komische" Situation hat mein Bekannte!

Sachverhalt :
5 Jahre mit Aufenthaltserlaubnis nach § 5.2 AAV +Firmengebundene Arbeitserlaubnis nach § 5.2. ASAV + unbefristete Arbeitsvertrag + ungekündigte Arbeitsverhältnis + nie Verurteilt etc nach § 9 AufenthG

Antrag auf Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG wurde mit der Begründung „Nur nach einem 6-Jährigen Aufenthalt in Deutschland möglich + Sie haben keine unbegrenzte Arbeitserlaubnis, Sie dürfen nur für Fa XXX arbeiten“ abgelehnt. Smiley

Ja, selbstverständlich, mit dem Verweis auf  BeschVerfV kann man nach 3 (bzw 4) Jahren eine Veränderung der Auflage (Arbeitserlaubnis nur für Fa XXX) beantragen.  Aber  nichts läuft problemlos. ABH lehnt das als „unbegründete“  ab („Es liegt doch kein Arbeitsplatzwechsel oder so vor, warum müssen wir etwas an Arbeitsagentur schreiben? Sie können prima mit der alten Auflage arbeiten. A ja, Sie können, leider, kein Niederlassungserlaubnis mit eine solche Auflage haben. Es tut uns leid.“)

Jetzt schreibt er eine schriftliche Anfrage an ABH und bereitet sich zum Widerspruchsvefahren und Anwaltskosten vor...

Dazu: Wer kann einen Unterschied merken:

Gesetz

AufenthG:
§ 9 Niederlassungserlaubnis

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

  5) ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist…

interne Recht

Vorl. Anwendungshinweise AufenthG BMI:


9.2.5 Arbeitnehmer müssen über einen Aufenthaltstitel verfügen, der ihnen die Beschäftigung erlaubt (§ 4 Abs. 3 Satz 1). Diese Erlaubnis muss unbefristet (z.B. auf Grund einer Regelung des AufenthG oder auf Grund § 46 Abs. 2 BeschV oder § 9 BeschVerfV) vorliegen. Arbeitnehmer in diesem Sinne ist jeder, der eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 ausübt.

Es ist doch nicht gleich: "Beschäftigung erlaubt" und "Diese Erlaubnis muss unbefristet sein".


Hi Nemo,

ich bin ganz sicher, dass er seine Rechte im Verfahren durchsetzt!  Daumen hoch
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Nemo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 17.03.2005 um 12:35:20
 
Zitat:
Hi Nemo,

ich bin ganz sicher, dass er seine Rechte im Verfahren durchsetzt!  Daumen hoch


Hi Chap,
ich bin der gleichen Meinung, diese Kampf ist jedoch leider ein unnötiges Zeit- und Nervenverlust.

Und was denkst Du über den zweite Teil (Gesetz vs. VAH BMI)? 
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 17.03.2005 um 12:45:56
 
Zitat:
Und was denkst Du über den zweite Teil (Gesetz vs. VAH BMI)? 


ich bin der Auffassung, dass die restriktive Auslegung des BMI nicht dem Wortlaut des Gesetzes entspricht...
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Antwort #4 - 18.03.2005 um 08:23:27
 
Zitat:
ich bin der Auffassung, dass die restriktive Auslegung des BMI nicht dem Wortlaut des Gesetzes entspricht...


Mit dem Ziel des Gesetzgebers beginnend. Smiley

§1. Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
(1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland.

Hauptsätze sind:
Steuerung und Begrenzung des Zuzugs
Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung

Bundesrat Drucksache 22/03 (Gesetzentwurf)
Zielsetzung:
Die Zuwanderung zum Zweck der Erwerbstätigkeit soll erleichtert, die Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern und die Integration dauerhaft aufhältiger Ausländer verbessert ...

VAH 1.1.1:
Vorrangiges Ziel ist die Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung.
explo


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 18.03.2005 um 11:20:56
 
Zitat:
Mit dem Ziel des Gesetzgebers beginnend. Smiley

§1. Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
(1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland.

Hauptsätze sind:
Steuerung und Begrenzung des Zuzugs
Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung

Bundesrat Drucksache 22/03 (Gesetzentwurf)
Zielsetzung:
Die Zuwanderung zum Zweck der Erwerbstätigkeit soll erleichtert, die Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern und die Integration dauerhaft aufhältiger Ausländer verbessert ...

VAH 1.1.1:
Vorrangiges Ziel ist die Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung.
explo




Hi,

ich habe nicht die Begruendung oder das Ziel des Gesetzes gemeint, sondern seinen Wortlaut. Wenn es sich wirklich um eine unbefristete und uneingeschraenkte Zustimmung der Bundesagentur fuer Arbeit handele, wuerde der Gesetzgeber genau dies geschrieben:

"ihm die Beschäftigung uneingeschraenkt erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist".

Aber es steht bloss "erlaubt". Und einem Auslaender, der eine Beschaeftigung rechtsmaessig ausuebt, ist die Beschaeftigung natuerlich erlaubt:

"Ausländer dürfen eine Beschäftigung nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel es erlaubt" (§ 4 Abs. 3 AufenthG)

Uebrigens ist es nicht nachvollziehbar, warum man die Beschaeftigung wechseln soll, um den § 9 BeschVerfV in Gang zu setzen... Ärgerlich  Dann waere die Leute, die die Arbeitsverhaeltnis haeufig wechseln, beguenstigt...
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Antwort #6 - 18.03.2005 um 11:54:49
 
Zitat:
Hi,
ich habe nicht die Begruendung oder das Ziel des Gesetzes gemeint, sondern seinen Wortlaut...


Ja, klar.
Meine Aüßerung war zum Vergleich ZuwG vs. VAH dazu.
Möchte sagen, dass der Gesetzgeber und das BMI verfolgen unterschiedliche Zielen ???
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Mick
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Antwort #7 - 18.03.2005 um 12:27:58
 
Hi @Thread,

so ganz verstehe ich die Problematik nicht:

Nach altem Recht musste man sich eine Arbeitsberechtigung
besorgen, um in den Genuss einer unbefr. AE zu kommen. Nun-
mehr sieht der Gesetzgeber eine unbefristete (nicht unbe-
schränkte!) Erlaubnis zur Arbeit vor. Diese nach § 9 BeschVerfV
zu erhalten, dürfte nicht das große Problem sein.

Ihr vergesst vielleicht bei Euren Überlegungen, dass die NE ein
gewisses Maß an Integration erforderlich macht. Hierzu gehört
auch, dass man längerfristig in der Lage ist, sich selbständig zu
ernähren. Der Arbeitnehmer, der zwar seit 5 Jahren eine AE hat,
aber noch keinen Anspruch auf unbefristete Zustimmung zur Aus-
übung einer Erwerbstätigkeit, soll eben noch nicht eine NE er-
halten. So vermeidet man vielleicht auch, dass man erst an-
lässlich der möglichen NE-Erteilug eine Arbeit aufnimmt. Stellt
Euch vor, es gibt auch ganz viele Ausländer, die eine AE haben,
aber nicht arbeiten.

Zum Verhältnis AufenthG - VAH (in dieser Sache):

Das AufenthG spricht nur von einer "Erlaubten Beschäftigung"
und lässt offen, ob es sich um jede Art von Erlaubnis handeln kann.
Hier stellt sich durchaus die Frage, ob eine befristete oder unbefristete
Erlaubnis gemeint ist. Man nennt solche Begriffe "unbestimmte
Rechtsbegriffe". Diese sind auslegungsfähig und - bedürftig. Und
zur bundeseinheitlichen Auslegung wurde was dazu in den VAH
geschrieben.

BTW:
Aus wessen Feder stamme wohl das AufenthG und die VAH?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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katran76
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Antwort #8 - 18.03.2005 um 12:51:54
 
Zitat:
Der Arbeitnehmer, der zwar seit 5 Jahren eine AE hat,
aber noch keinen Anspruch auf unbefristete Zustimmung zur Aus-
übung einer Erwerbstätigkeit, soll eben noch nicht eine NE er-
halten.


Hi, Mick.
Wie kann das sein?
§9 BeschVerfV Abs. 1 (2)
sich seit vier Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt oder geduldet aufhalten...
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andrej
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Antwort #9 - 18.03.2005 um 12:55:23
 
In welchem Bundesland spielt sich das Ganze ab?

Habe zwar noch keinen Anspruch auf die NE, konnte aber - entgegen vieler Meldungen, die ich hier und in anderen Foren gelesen habe - keine Auflagenänderung nach §9 BeschVerfV durchsetzen, wegen des ähnlichen Verhaltes des Arbeitsamts bei uns in Rheinland-Pfalz: kein Grund für die Prüfung, es liegt ja kein Arbeitsplatzwechsel o.ä. vor.
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Nemo
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Antwort #10 - 18.03.2005 um 13:26:53
 
Zitat:
Hi @Thread,

so ganz verstehe ich die Problematik nicht:

Nach altem Recht musste man sich eine Arbeitsberechtigung
besorgen, um in den Genuss einer unbefr. AE zu kommen. Nun-
mehr sieht der Gesetzgeber eine unbefristete (nicht unbe-
schränkte!) Erlaubnis zur Arbeit vor. Diese nach § 9 BeschVerfV
zu erhalten, dürfte nicht das große Problem sein.


Hi Mick,
hast Du die  "Begründug" gelesen? Die Beamten redeten über eine "nicht firmengebundene" Arbeitserlaubnis (heute Zustimmung). Egal ob befristete oder unbefristete. Es ist nicht "Pproblemlos" § 9 BeschVerfV in Gang zu setzen. ABH verlangt häufig eine "causa" (Arbeitsplatzwechsel, Ausweißwechsel, Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung usw.).

Zitat:

Der Arbeitnehmer, der zwar seit 5 Jahren eine AE hat,
aber noch keinen Anspruch auf unbefristete Zustimmung zur Aus-
übung einer Erwerbstätigkeit, soll eben noch nicht eine NE er-
halten.


Man kann kein Anspruch auf  unbefristete Zustimmung zur Aus-
übung einer Erwerbstätigkeit haben, man kann lediglich einen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung seitens ABH haben. ABH->Arbeitsagentur-> §9 BeschVerfV->Indizwirkung für ABH->Ermessenreduzierung= "unbefr. Zustimmung" in Fform von Auflage "Beschäftigung erlaubt".

Falls etwas in dieser Kette falsh funktioniert, kriegt man "Nein" statt "Ja"
->Widerspruchverfahren.

Zitat:
Zum Verhältnis AufenthG - VAH (in dieser Sache):

Das AufenthG spricht nur von einer "Erlaubten Beschäftigung"
und lässt offen, ob es sich um jede Art von Erlaubnis handeln kann.
Hier stellt sich durchaus die Frage, ob eine befristete oder unbefristete
Erlaubnis gemeint ist. Man nennt solche Begriffe "unbestimmte
Rechtsbegriffe". Diese sind auslegungsfähig und - bedürftig. Und
zur bundeseinheitlichen Auslegung wurde was dazu in den VAH
geschrieben.


AufenthG sagt "Beschäftigung (Begriff § 2.2. AufenthG) erlaubt ("darf")". Das ist nicht unstreitig ein unbestimmter Rechtsbegrif.  Nehmen wir an, dass ist doch ein uRB, nach der grammatikalischen (und allen anderen) Auslegung gibt es keine Anheltspunkte dafür, das als "unbefristet erlaubt" zu betrachten. Und das ist nicht der Fall, wo es Platz für so weitgehende normenkonkretisierende VwV gebliben ist. Hier verändern VwV den Text des Gesetzes zu stark und das ist im Einzelfall gerichtlich überprüfbar. Das ist leider Zeitverlust (was ich mit meiner "Klage"  Smiley gemeint habe).
Insbesondere dort, wo man sein Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen usw vorgelegt hat.


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Antwort #11 - 18.03.2005 um 13:29:23
 
Zitat:
Hi, Mick.
Wie kann das sein?
§9 BeschVerfV Abs. 1 (2)
sich seit vier Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt oder geduldet aufhalten...



Stimmt, kann nicht sein. Denkfehler meinerseits.

@nemo:
Ja, ist klar. Das halte ich nicht für i.O. (die Geschichte mit der Firmenbindung).
Mir ging es um die Befristung der Erlaubnis.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #12 - 18.03.2005 um 13:35:45
 
Zitat:
Hi, Mick.
Wie kann das sein?
§9 BeschVerfV Abs. 1 (2)
sich seit vier Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt oder geduldet aufhalten...


Ganz einfach: man arbeitet seit 4 J 11Mo in DE, möchte sein Anspruch auf NE durchsetzen  oder AE verlängern (BeschVerfV ist noch sehr „jung“). Er kommt in ABH und sagt: Hi, ich hätte gern NE beantragen und Veränderung der Auflage (da ich viel mehr als 4 J gearbeitet habe).  - Nein, das ist unmöglich. Sie haben keine „Beschäftigung erlaubt“. Und es liegt kein Grund vor, diese Auflage zu wechseln. Sie haben den „alten“ Arbeitsgeber….
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Antwort #13 - 18.03.2005 um 13:43:53
 
Zitat:
Stimmt, kann nicht sein. Denkfehler meinerseits.

@nemo:
Ja, ist klar. Das halte ich nicht für i.O. (die Geschichte mit der Firmenbindung).
Mir ging es um die Befristung der Erlaubnis.

Mick,
es ist manchmal unmöglich "Anspruch auf Zustimmung" durchzusetzen. Kein Grund -> kein Auflageveränderung (kein "unbefristet", aber "Beschäftigung bei Fa. X erlaubt  ) -> kein NE.
10 ABH sagen "Ja", 5 - "Nein". Schockiert/Erstaunt
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Antwort #14 - 18.03.2005 um 13:44:33
 
Hi, Nemo.

Das erscheint aber Falsch zu sein (nach meiner Logik).
Genauso kann die ABH sagen dass man soll NE nicht nach 5 Jahren, sonst
unmittelbar vor dem Ablauf der AE beahtragen. Weil "...Sie können mit dieser
AE weiter arbeiten (sich aufhalten)..., Wo ligt das Problem?"

Die BeschVerfV gewährleistet das Recht auf unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt nach 3(4) Jahren. Grundsätzlich soll es die Möglichkeit geben dieses Recht zu realisieren.

Genauso wie die Beantragung der NE ist nach 5 Jahren möglich und nicht
vor dem Ablauf der noch gültigen AE wenn sie noch z.B. 1 Jahr gültig ist.

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