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Ein NE-Fall (Gelesen: 8.614 mal)
Mick
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Antwort #30 - 18.03.2005 um 17:25:21
 
Zitat:
Und das ist eine "Systemfehler" - lesen Sie bitte Beitrag von Andrej in diesem Thread.


Ich bin sicher, dass der Fehler nicht im System, sondern vielfach einfach
in der Unsicherheit mit dem Umgang mit den (neuen) Bestimmungen liegt.
Ich bin auch sicher, dass es nicht der Regelfall ist. Denn: die große Mehr-
heit derer, die keine Probleme haben, wird sich hier nicht outen.

Wie wäre es denn einfach damit, nicht mehr mit der ABH zu diskutieren,
sondern lieber einen "anständigen" NE-Antrag da zu lassen. Bevor ein
solcher abgelehnt wird, wird man sich mit Sicherheit auch mehr Gedanken
zu der Frage machen. Mündlich sagt manche bestimmt schneller mal "njet".

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Nemo
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Antwort #31 - 19.03.2005 um 20:42:37
 
Ok.
Dann einfach noch ein Fall und jetzt bin ich für euere Ratschläge sehr dankbar.

Was kann ich meiner Freundin raten: Sie arbeitet seit 3,5 Jahren in Deutschland bei Firma K  als Softwareentwicklerin (5.2 AAV/ASAV, Firmengebundene Arbeitserlaubnis gültig bis. 01.11.05). Eine Woche vor hat sie Auflageveränderung beantragt, da sie einen neuen Ausweis (wegen Ablauf des altes) gemacht hat und so wie so die Erneuerung der Aufenthaltsgenehmigung (alte Daten, neue Ausweis) bedürfte.  Heute hat sie die Absage gekriegt, ihr Antrag hat ABH als unbegründet betrachtet. Sie soll entweder Arbeitsplatz wechseln, oder eine Nebentätigkeit finden, nur dann ist ABH bereit,  eine Anfrage an Arbeitsamt zu schicken. öhm

Was kann sie tun? Was soll sie in Widerschpruch sreiben? Fragezeichen

P.S. Es ist in BW nähe Stuttgart passiert.
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Nemo
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Antwort #32 - 19.03.2005 um 22:46:51
 
P.P.S. Es war ein sriftliche Antrag, mit der Begründung und Verweis auf §9 BeschVerfV.
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Nemo
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Antwort #33 - 21.03.2005 um 13:34:14
 
Sie hat noch von ABH ein Schreiben und 4-seitiges Formular erhalten. Im Schreiben steht, dass sie den Formular zusammen mit dem (neuen?) Arbeitgeber  ausfühlen und an ABH zurückschicken muss. Sie hat jedoch sein Arbeitsplatz nicht gewechselt und kein Nebenjob gefunden, sie arbeitet bloß  weiter bei Fa K. Darf sie mit dem "alten" Arbeitgeber (Fa K) Antrag ausfühlen?   Fragezeichen
Vielen dank im Voraus.
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Antwort #34 - 21.03.2005 um 14:52:49
 
"Sie hat noch von ABH ein Schreiben und 4-seitiges Formular erhalten. Im Schreiben steht, dass sie den Formular zusammen mit dem (neuen?) Arbeitgeber  ausfühlen und an ABH zurückschicken muss. Sie hat jedoch sein Arbeitsplatz nicht gewechselt und kein Nebenjob gefunden, sie arbeitet bloß  weiter bei Fa K."

Es scheint (doch) System dahinter zu stehen (?). Dieselbe Prozedur dürfte auch meine Frau erleben in einem anderem Stadt, andere Bundesland auch (ab wann ist die Stelle zu besetzen , die Vermittlungsvorschläge der Arbeitsagentur werden ihnen unterbreitet... usw...).

Dieses Formular hat die jedoch nicht ausgefüllt, hat auf 46.2 BeschV und 9 BeschVerfF (schriftlich) hingewiesen.

Im Schluss bekommt sie dann eine AE nach § 27 BeschV (???).
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Antwort #35 - 21.03.2005 um 15:15:54
 
Zitat:
Darf sie mit dem "alten" Arbeitgeber (Fa K) Antrag ausfühlen?


Warum nicht? Smiley
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Antwort #36 - 21.03.2005 um 15:39:45
 
Zitat:
Warum nicht? Smiley


Na ja, sie  kann  auch so machen... Denkst Du, es lohnt sich? Aber es kling etwas unlogisch, insbesondere das, dass derzeitige Arbeitgeber erneut "Stellenbeschreibung" ausfühlen muss.


@ cedo
"Nach § 18 Abs 2 AufenthG in Verbindung mit § 27 BeschV, erlischt mit Beendigung der Tätigkeit bei der Firma XYZ... "

Sie muss Widerspruch einlegen. 

@Mick

Nicht alle wissen über info4alien Forum, noch wenige Leute haben schon diese Verfahren (nach §9 BeschVerfV) erlebt. Deswegen noch nicht zu viele Beiträge über dieses Thema. Das ist nur Anfang, glaube ich.
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Antwort #37 - 21.03.2005 um 15:44:27
 
Zitat:
Dieses Formular hat die jedoch nicht ausgefüllt, hat auf 46.2 BeschV und 9 BeschVerfF (schriftlich) hingewiesen.

Im Schluss bekommt sie dann eine AE nach § 27 BeschV (???).


Hi Cedo,
habe das jetzt nicht ganz verstanden. Hat sie jetzt die Auflage, die Du im Deinem letzten Satz geschrieben hast, erhalten? Oder war das eine Frage von Dir?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #38 - 21.03.2005 um 15:54:43
 
@Mick:

Ja, jetzt (heute) hat sie diese Auflage im Reisepass erhalten.

Zuerst hat sie eine Verlängerung bei ABH schriftlich beantragt. Die vorzeitige Verlängerung würde zugestimmt, allerdings hat man auch Formular für Arbeitsmarktprüfung geschickt. Dann hat sie zurückgeschrieben und auf §46 BeschV, sowie §9 BeschVerfV hingewiesen.

Für zirka zwei Wochen kam kein Antwort von ABH, dann auf telefonische Nachfrage die ABH hat doch "OK" ohne (um)weg über Arbeitsagentur gegeben und sie eingeladen.

Heute erhielt die neue AE mit diese Auflage.
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Antwort #39 - 21.03.2005 um 17:37:59
 
Zitat:
Na ja, sie  kann  auch so machen... Denkst Du, es lohnt sich? Aber es kling etwas unlogisch, insbesondere das, dass derzeitige Arbeitgeber erneut "Stellenbeschreibung" ausfühlen muss.


Man muss die ABH irgendwie zwingen, die BA nach die Zustimmung anzufragen... Griesgrämig Mir scheint es auch unlogisch... Es waere einfacher direkt im AufenthG festzulegen, dass einem Auslaender nach 4 Jahren Aufenthalts in D. uneingeschraenkte Zugang zum dt. Arbeitsmarkt zustehet... Aber der Gesetzgeber hat wieder das Raum fuer Willkur geschafft... Daumen runter Das Problem liegt daran, dass die ABH eingewohnt haben, dass die Auflage wichtiger als die allgemeine Voraussetzungen des Sozialrechtes ist. Nun fehlt es im § 9 BeschVerfV etwa wie

"wenn die Ausuebung einer Beschaeftigung nicht durch eine auslaenderrechtliche Auflage ausgeschlossen ist."

was das Leben der Behoerde nicht ganz einfach macht... Griesgrämig
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Antwort #40 - 24.03.2005 um 20:48:59
 
Dein Fall ist meinem Fall sehr ähnlich. Lies mal das, ich habe ein aufklärendes Schreiben bekommen:


http://www.xonder.de/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=arbeit;actio...
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Antwort #41 - 11.05.2005 um 20:47:41
 
Hi,

ich wollte mal nachfragen, ob jemand inzwischen mehr zum Thema NE nach 5 oder 6 Jahren (AE nach §5.2, firmengebundene Auföage) sagen kann?

Ich habe in einem anderen Forum gelesen, dass es bereits einige Fälle gegeben hat, wo die ABH zuerst auf 6 Jahre hingewiesen hat, dann aber als man sie aufgefordert hat die Ablehnung  schriftlich mitzuteilen, plötzlich die Entscheidung doch geändert hat und  die NE nach 5 Jahren erteilt.

Mich persönlich wundert es überhaupt, dass der Erlass des Innenministeriums, welcher dem neuen Gesetz ausdrucklich widerspricht, weiter in Kraft bleibt.  ???
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Antwort #42 - 12.05.2005 um 10:02:03
 
Zitat:
Hi,

ich wollte mal nachfragen, ob jemand inzwischen mehr zum Thema NE nach 5 oder 6 Jahren (AE nach §5.2, firmengebundene Auföage) sagen kann?

Ich habe in einem anderen Forum gelesen, dass es bereits einige Fälle gegeben hat, wo die ABH zuerst auf 6 Jahre hingewiesen hat, dann aber als man sie aufgefordert hat die Ablehnung  schriftlich mitzuteilen, plötzlich die Entscheidung doch geändert hat und  die NE nach 5 Jahren erteilt.

Mich persönlich wundert es überhaupt, dass der Erlass des Innenministeriums, welcher dem neuen Gesetz ausdrucklich widerspricht, weiter in Kraft bleibt.  ???


Hi Henry,

bitte antworte die folgenden Fragen:

1. hast Du die Erteilung der Niederlassungserlaubnis beantragt?
2. hast Du die schriftliche Begruendung der Ablehnung bekommen?
3. hast Du den Widerspruch geschrieben?
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Antwort #43 - 13.05.2005 um 19:16:15
 
Hi chap,

ich habe noch keinen Antrag gestellt, das war nur eine Anfrage. Ich muss noch ein paar Monate warten bis ich 5 Jahre in DEU bin.

Ich habe eine schriftliche Begründung von der Aufsichtsbehörde - Bezirksregierung - erhalten, warum ich 6 Jahre warten muss.

Deswegen muss ich erst abwarten und den ofiziellen Antrag auf NE stellen. Ich möchte mich natürlich auf eine mögliche Ablehnung meines Auftrages vorbereiten. Daher meine Frage.

Gruß

Henry
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Antwort #44 - 18.05.2005 um 18:38:09
 
Hi Henry,

Zitat:
Ich habe eine schriftliche Begründung von der Aufsichtsbehörde - Bezirksregierung - erhalten, warum ich 6 Jahre warten muss.[/quote

darfst Du sie zitieren? Smiley

Zitat:
Deswegen muss ich erst abwarten und den ofiziellen Antrag auf NE stellen. Ich möchte mich natürlich auf eine mögliche Ablehnung meines Auftrages vorbereiten. Daher meine Frage.



ich wuerde vorschlagen, zuerst den Antrag zu stellen. ich kenne viele Faelle, wenn es genug war, um den gewuenschten TItel zu erhalten ( nach der zahlreichen muendlichen "Ablehnungen" )... Smiley
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