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Ein NE-Fall (Gelesen: 8.617 mal)
Nemo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #15 - 18.03.2005 um 13:48:10
 
Zitat:
Hi, Nemo.

Die BeschVerfV gewährleistet das Recht auf unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt nach 3(4) Jahren. Grundsätzlich soll es die Möglichkeit geben dieses Recht zu realisieren.


Die BeschVerfV gewährleistet kein Recht, es beschreibt Verfahren für Arbeitsagentur. Du kannst nur eine fehlerfreie Entscheidung verlangen (notfalls Gerichtlich)
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katran76
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Antwort #16 - 18.03.2005 um 13:52:10
 
Kann sein Smiley

Aber der Antrag auf NE ist kein Grund für ABH diese Zustimmung zu beantragen?
Direkt bei AA kann man sie nicht kriegen. Seit dem 1.1.05 es ist die Aufgabe der ABH.
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Mick
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Antwort #17 - 18.03.2005 um 13:56:06
 
Zitat:
Kann sein Smiley

Aber der Antrag auf NE ist kein Grund für ABH diese Zustimmung zu beantragen?
Direkt bei AA kann man sie nicht kriegen. Seit dem 1.1.05 es ist die Aufgabe der ABH.



Ich sehe es genauso: Antrag auf NE, ABH wird die Agentur um Zustimmung fragen. Halte das eigentlich nicht für zweifelhaft, aber man wundert sich ja immer wieder...
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 18.03.2005 um 13:59:29
 
Zitat:
Ganz einfach: man arbeitet seit 4 J 11Mo in DE, möchte sein Anspruch auf NE durchsetzen  oder AE verlängern (BeschVerfV ist noch sehr „jung“). Er kommt in ABH und sagt: Hi, ich hätte gern NE beantragen und Veränderung der Auflage (da ich viel mehr als 4 J gearbeitet habe).  - Nein, das ist unmöglich. Sie haben keine „Beschäftigung erlaubt“. Und es liegt kein Grund vor, diese Auflage zu wechseln. Sie haben den „alten“ Arbeitsgeber….


wenn man eine ofizielle schriftliche Ablehnung eines Antrages auf Niederlassungserlaubnis mit solcher "Begruendung" bekommt, soll man sofort den Widerspruch schreiben; mit zwei Punkten:

1. Mir ist die Beschaeftigung erlaubt.
2. Mir steht die uneingeschraenkte Zustimmung der BA zu.

und weiter vor dem Verwaltungsgericht klagen...
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Nemo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #19 - 18.03.2005 um 14:04:15
 
Zitat:
Ich sehe es genauso: Antrag auf NE, ABH wird die Agentur um Zustimmung fragen. Halte das eigentlich nicht für zweifelhaft, aber man wundert sich ja immer wieder...


Im Normalfall. Nicht im Wunderfall. Im Wunderfall " Sie haben kein "Beschäftigung erlaubt", wir haben kein Grund AA zu stören"   Smiley
Und das ist eine "Systemfehler" - lesen Sie bitte Beitrag von Andrej in diesem Thread.
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katran76
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Antwort #20 - 18.03.2005 um 14:06:59
 
Die Auflage zu ändern ist nicht unbedingt der Grund, allerdings die NE zu beantragen eindeutig ist.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #21 - 18.03.2005 um 14:07:05
 
Zitat:
Ich sehe es genauso: Antrag auf NE, ABH wird die Agentur um Zustimmung fragen.


Steht es irgendwo, dass ABH im Falle eines Antrages auf NE, die Agentur um die Zustimmung fragen muss?? Oder man kann einfach sagen "Wir wollen die Agentur nicht fragen, weil die Antwort, die uns im Voraus bekannt ist (§ 9 BeschVerfV), passt uns nicht."? ???
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #22 - 18.03.2005 um 14:14:57
 
Zitat:
Im Normalfall. Nicht im Wunderfall. Im Wunderfall " Sie haben kein "Beschäftigung erlaubt", wir haben kein Grund AA zu stören"   Smiley
Und das ist eine "Systemfehler" - lesen Sie bitte Beitrag von Andrej in diesem Thread.


Dies ist sicher nicht der erste oder einzige Fall:

http://www.xonder.de/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=arbeit;actio...
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Antwort #23 - 18.03.2005 um 14:15:09
 
Zitat:
Steht es irgendwo, dass ABH im Falle eines Antrages auf NE, die Agentur um die Zustimmung fragen muss?? Oder man kann einfach sagen "Wir wollen die Agentur nicht fragen, weil die Antwort, die uns im Voraus bekannt ist (§ 9 BeschVerfV), passt uns nicht."? ???

Nach der Meinung von ABH (dieser N-ABH) sie mussen nachschauen, ob "Beschäftigung unbefristet erlaubt" schon vorliegt".  Smiley

Ist das die Antwort für katran76?  Zwinkernd Vorher sagt ABH "kein Grund".

Das ist eine Fehler, man kann das im Verfahren erledigen. Aber diese Fehler ist "standart bug". Und die Ursache liegt teilweise in VAH BMI §9.5.
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Antwort #24 - 18.03.2005 um 14:19:33
 
Zitat:


Ja, scheint sehr ähnlich zu sein cry:
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Antwort #25 - 18.03.2005 um 14:20:55
 
Zitat:
Nach der Meinung von ABH (dieser N-ABH) sie mussen nachschauen, ob "Beschäftigung unbefristet erlaubt" schon vorliegt".  Smiley

Ist das die Antwort für katran76?  Zwinkernd Vorher sagt ABH "kein Grund".

Das ist eine Fehler, man kann das im Verfahren erledigen. Aber diese Fehler ist "standart bug". Und die Ursache liegt teilweise in VAH BMI §9.5.


wie gesagt: widersprechen und klagen.
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Antwort #26 - 18.03.2005 um 14:24:41
 
Jawohl, sie mussen nachschauen.
Aber wenn das ist nicht der Fall ist dann mussen sie sich um die Zustimmung kummern. Der Grund dafür ist dass diese kan man nicht selbst beantragen,
sonst ausschlisslich über die ABH.

Ich würde aber bezweifeln dass im §9 die Rede über eine Zustimmung geht.
Begründung:
§39 beschreibt die Falle der Zustimmungsbedurfnis:
Abs. 2 - §18
Abs. 3 - Abschnitte 3, 5, 6 oder 7 ( §16,17, §§22-38 )
Abs. 5 - §19
Dass war es!!!

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Antwort #27 - 18.03.2005 um 14:48:42
 
Und noch was dazu.
§39 Abs. 1 Satz 1
Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, kann nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden...

Eine NE nach §19 ist zum Zweck der Beschäftigung, deswegen es gibt Abs. 5 im §39.

Im Fall der NE nach §9 dass ist nicht unbedingt der Fall, weil
§9. Abs. 1
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden.

D.h. dass im Fall der NE nach §9 die Beschäftigung ist nicht das Aufenthlatszweck.
Es gibt den Unterschied zwischen "erlaubt" und "berechtigt".
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Antwort #28 - 18.03.2005 um 14:54:41
 
Zitat:
Jawohl, sie mussen nachschauen.
Aber wenn das ist nicht der Fall ist dann mussen sie sich um die Zustimmung kummern. Der Grund dafür ist dass diese kan man nicht selbst beantragen,
sonst ausschlisslich über die ABH.

Ich würde aber bezweifeln dass im §9 die Rede über eine Zustimmung geht.
Begründung:
§39 beschreibt die Falle der Zustimmungsbedurfnis:
Abs. 2 - §18
Abs. 3 - Abschnitte 3, 5, 6 oder 7 ( §16,17, §§22-38 )
Abs. 5 - §19
Dass war es!!!



§39 Abs 2-6 beschreibt die Voraussetzungen einer bestimmten Zustimmung. Z.B. die Zustimmung fuer die hochqalifizierte (Abs. 5) bedarf nicht die Vorrangspruefung...

Und genau §39 Abs. 1 lautet:

"Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, kann nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden"

Niederlassungserlaubnis erlaubt zweifelsfrei die Ausuebung der Beschaeftigung, deswegen bedarf die Zustimmung der BA, die eigentlich die Zustimmung nach  § 9 BeschVerfV ist! Smiley

Das ist auch in der Begruendung zur BeschVerfV zu finden:

"Dies soll ergänzend zu der Möglichkeit einer aufenthaltsrechtlichen Verfestigung durch eine Niederlassungserlaubnis geschehen, die generell mit einem freien Arbeitsmarktzugang verbunden ist."
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Antwort #29 - 18.03.2005 um 14:59:01
 
Zitat:
Eine NE nach §19 ist zum Zweck der Beschäftigung, deswegen es gibt Abs. 5 im §39.


Nein. Genau weil die NE nach  §19 erwaehnt wird, ist das Argument ueber den Unterschied zwischen "erlaubt" und "berechtigt" nicht nachzuvollziehen... Smiley
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