Hallo ich habe ein Problem mit der Einbürgerung meiner Ehefrau
Meine Frau besitzt die bosnische Staatsbürgerschaft und hat eine Einbürgerungzusicherung erhalten.
Da die Entlassungsgebühren aus der bisherigen Staatsbürgerschaft mind. 1.331 EUR betragen, hat meine Frau einen Antrag auf Einbürgerung wegen unzumutbar hohen Entlassungsgebühren nach § 87 Abs.1 Nr.3 Ausl.G und neu nach §12 Abs.1 Nr. 3
StAG gestellt.
Dieser Antrag wurde bisher von der zuständigen Ausländerbehörde immer mit dem Hinweis auf zumutbare Entlassungsgebühren abgelehnt.
Im § 87 Abs.1 Nr.3 Ausl.G steht, dass eine unzumutbare Bedingung gegeben ist, wenn die Entlassungsgebühren 1.278,23 EUR übersteigen und das mtl. Bruttoeinkommen des Einbürgerungbewerbers 1.278,23 EUR nicht übersteigt. Da meine Frau über kein eigenes Einkommen verfügt und die Entlassungsgebühren über 1.278,23 EUR betragen sehen wir die Unzumutbarkeit als gegeben an.
Wie ich aus einem Beitrag vor einiger Zeit hier ersehen konnte müsste ein fiktives Einkommen für die Ehefrau berechnet werden. Dies wurde hier vor einiger Zeit vorgestellt.
Nun meine Frage:
Es wurde eine Berechnungsmethode 8 Teile 5 Teile für Ehegatte und je Kind 3 Teile vorgestellt.
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Gilt für meine Ehefrau die die Antragstellerin ist und kein eigenes Einkommen hat die 8 Teile oder die 5 Teile- Regelung ?.
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Gibt es hierzu eine Verwaltungsvorschrift oder eine Rechtsgrundlage ?
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Wird diese Berechnungsmethode in allen Bundesländern von Behörden angewandt?
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Ist diese Berechnungsmethode auch vor Gericht gültig falls es zu einer Klage kommen sollte ?
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Ist Ihnen bekannt, ob es zu unserem o.g. Problem mit der richtigen Berechnung des Einkommens bereits Gerichtsurteile gibt ?
Mit freundlichen Grüßen
mfred3