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Einbürgerung Ehefrau anrechenbares Einkommen (Gelesen: 3.242 mal)
mfred3
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung Ehefrau anrechenbares Einkommen
07.03.2005 um 17:55:24
 
Hallo ich habe ein Problem mit der Einbürgerung meiner Ehefrau

Meine Frau besitzt die bosnische Staatsbürgerschaft und hat eine Einbürgerungzusicherung erhalten.

Da die Entlassungsgebühren aus der bisherigen Staatsbürgerschaft mind. 1.331 EUR betragen, hat meine Frau einen Antrag auf Einbürgerung wegen unzumutbar hohen Entlassungsgebühren nach § 87 Abs.1 Nr.3 Ausl.G und neu nach §12 Abs.1 Nr. 3 StAG gestellt.

Dieser Antrag wurde bisher von der zuständigen Ausländerbehörde immer mit dem Hinweis auf zumutbare Entlassungsgebühren abgelehnt.

Im § 87 Abs.1 Nr.3 Ausl.G steht, dass eine unzumutbare Bedingung gegeben ist, wenn die Entlassungsgebühren 1.278,23 EUR übersteigen und das mtl. Bruttoeinkommen des Einbürgerungbewerbers 1.278,23 EUR nicht übersteigt. Da meine Frau über kein eigenes Einkommen verfügt und die Entlassungsgebühren über 1.278,23 EUR betragen sehen wir die Unzumutbarkeit als gegeben an.

Wie ich aus einem Beitrag vor einiger Zeit hier ersehen konnte müsste ein fiktives Einkommen für die Ehefrau berechnet werden. Dies wurde hier vor einiger Zeit vorgestellt.

Nun meine Frage:
Es wurde eine Berechnungsmethode 8 Teile 5 Teile für Ehegatte und  je Kind 3 Teile vorgestellt.
-
Gilt für meine Ehefrau die die Antragstellerin ist und kein eigenes Einkommen hat die  8 Teile oder die 5 Teile- Regelung ?.
-
Gibt es hierzu eine Verwaltungsvorschrift oder eine Rechtsgrundlage ?
-
Wird diese Berechnungsmethode in allen Bundesländern von Behörden angewandt?
-
Ist diese Berechnungsmethode auch vor Gericht gültig falls es zu einer Klage kommen sollte ?
-
Ist Ihnen bekannt, ob es zu unserem o.g. Problem mit der richtigen Berechnung des Einkommens bereits Gerichtsurteile gibt ?

Mit freundlichen Grüßen
mfred3



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stilo03
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Einbürgerungsb.
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Antwort #1 - 08.03.2005 um 09:49:28
 
Hallo mfred3,

die Aufteilung des Einkommens im Verhältnis 8:5:3 stammt aus den Einbürgerungsgebührenrichtlinien des Bundes vom 09. Mai 1974 und wurde eigentlich bei der Berechnung der seinerzeit einkommensabhängigen Einbürgerungsgebühr zugrunde gelegt.

Für deine Ehefrau werden 5 Teile angenommen ( 5/13 ohne Kinder, 5/16 mit 1 Kind usw.).

Eine Rechtsgrundlage oder Verwaltungsvorschrift schreibt diese Berechnungsmethode m.W. nicht vor. Die Einbürgerungsbehörde hat zu prüfen, ob die Gebühr unzumutbar ist und muss daher eine Unterhaltsberechnung vornehmen, da du als Ehegatte gegenüber deiner Frau unterhaltspflichtig bist. Diese Berechnung ist hierfür geeignet, gegebenenfalls sollte eine eingehende Berechnung z.B. nach der Düsseldorfer Tabelle vorgenommen werden.

Inwieweit diese Berechnung gerichtsfest ist, kann ich nicht sagen. Gerichtsurteile sind mir auch nicht bekannt. Diese Wertgrenze in Höhe von 1.278,23 EUR (2.500,00 DM) gibt es aber auch erst seit 01. Jan. 2000.

Gruß
stilo03
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mfg&&stilo03
 
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Ralf
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Antwort #2 - 08.03.2005 um 10:46:20
 
Hallo!

Die von stilo03 genannte Berechnungsmethode wurde auch hier immer angewandt. Es gibt allerdings auch andere.

Auf keinen Fall ist es jedoch zulässig, das Einkommen des Ehegatten vollständig als eigenes Einkommen heranzuziehen. Maßgeblich ist immer nur das anteilige Familieneinkommen, wenn nicht die gesamte Familie eingebürgert werden soll.

@ mfred3:
Du bzw. deine Frau solltest auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid bestehen und im Falle der Ablehnung des Antrages fristgerecht das zulässige Rechtsmittel einlegen.
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Alan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 08.03.2005 um 12:19:59
 
Hallo alle zusammen,

meine Situation ist ähnlich. Meine Frau und Sohn (beide bosnische Staatsbürger) könnten ab 2006 eingebürgert werden (§ 10). Ich bin der alleinige Verdiener und möchte wissen, wie diese Zumutbarkeitsgrenze berechnet wird.

Im Moment kostet die Ausbürgerung 1331 €. Die Einbürgerung sollte in Bayern stattfinden.

Gruß,

Alan
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mfred3
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 10.03.2005 um 22:02:55
 
Hallo Alan,

Ralf hatte die Berechnungsmethode in den Archivforen am 21.07.2004 14:10Uhr erläutert. Ich hoffe das hilft Dir weiter.
Gruß
mfred3

Hallo stilo03 und Ralf,

zunächst vielen Dank für die für uns motivierende Antwort zum anrechenbaren Einkommen. Nach der 5 Teile Regelung würde meine Ehefrau ca 850  EUR angerechnet bekommen. Dies wäre unter den 1331 EUR und damit unzumutbar.
Zwischenzeitlich hatten wir wieder eine demotivierende Ablehnung bekommen, die aber wie alle bisherigen Schreiben nicht rechtsverbindlich waren, immer mit dem Hinweis, dass die Behörde eine Aussage bis zu einer bestimmten Frist von meiner Frau erwartet.
Ich hoffe Eure Methode der Berechnung des anrechenbaren Einkommens wird auch von der übergeordneten Behörde hier vermutlich Regierung von .... so gesehen, falls es doch noch zu den von Euch angesprochenen Rechtsmitteln kommen müsste.

Würde eine eingereichte Fachaufsichtbeschwerde nicht schon vorab nützlich sein bevor es zu einem rechtsverbindlichen Bescheid der Ausländerbehörde kommt ? In diesem Fall müsste doch der Einbürgerungsantrag schon vorher an die übergeordnete Behörde zur Prüfung vorgelegt werden. Würde hierdurch eventuell ein späterer Widerspruch nicht nötig. Denn wenn die übergeordnete Behörde die Fachaufsichtbeschwerde prüft, müssten diese doch eigentlich die Unzumutbarkeit der Entlassungsgebühren ebenfalls feststellen und die Ausländerbehörde zur Einbürgerung meiner Ehefrau veranlassen (unter der Voraussetzung, dass diese die 8:5:3 Regelung oder eine ähnliche Berechnung für das anzurechnenden Einkommens verwenden).

Ich werde Euch auf dem Laufenden halten .

Ich finde es echt super von Euch, dass Ihr hier Menschen helft, die meistens in der schwächeren (unwissenden) Position sind und sich aufgrund teils falscher Beurteilungen meist nicht dagegen wehren können, weil Sie es teilweise nicht besser wissen. Ich bin echt von Eurem hohen Fachwissen in diesem Forum begeistert. 
Weiter so !

Gruß
mfred 3

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Ralf
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Antwort #5 - 24.03.2005 um 17:49:36
 
Um die Sache noch mal zu vertiefen:

Die Verwaltungsvorschriften sind hier recht eindeutig:

Zitat:
Eine unzumutbare Bedingung im Sinne des Satzes 2 Nr. 3, 2. Fallgrup-
            pe liegt insbesondere vor, wenn die bei der Entlassung zu entrichtenden
            Gebühren (einschließlich Nebenkosten wie zum Beispiel Beglaubigungs-
            kosten) ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen des Einbürge-
            rungsbewerbers
übersteigen und mindestens 2 500 Deutsche Mark* betra-
            gen.

(* das entspricht 1.278,23 Euro, die Verwaltungsvorschriften wurden bei der Euro-Einführung nicht geändert.)

Es kommt also lediglich auf das Einkommen deiner Frau (also des Einbürgerungsbewerbers) an. Hat diese kein eigenes Erwerbseinkommen, ist der auf deine Frau entfallende Anteil des Familieneinkommens maßgeblich, also der fiktive Unterhaltsanspruch. Dabei sind auch ggf. vorhandene minderjährige Kinder zu berücksichtigen.

Wie dieser Anteil nun berechnet wird, ist nicht vorgegeben. Zum Teil lehnt man sich an die oben genannte 8 - 5 - 3 - 3 - Regelung an, zum Teil an die Düsseldorfer Tabelle.

Auf keinen Fall kann jedoch das gesamte Einkommen des anderen Ehepartners herangezogen werden.

Du bzw. deine Frau sollte auf einen rechtmittelfähigen Bescheid bestehen und im Falle der Ablehnung ggf. den Rechtsweg einschlagen.
Eine Fachaufsichtsbeschwerde halte ich nicht für sinnvoll, solange keine Entscheidung getroffen wurde. Sofern eine rechtsmittelfähige Entscheidung ausbleibt, kann darüber bzw. über eine Untätigkeitsklage nachgedacht werden.
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lennart
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Antwort #6 - 31.03.2005 um 08:07:02
 
hallo ralf, ich komme irgendwie nicht ran an dein berechnungsbeispiel vom 21.7.2004,14.10 uhr -wie geht das bitte? ??? viele grüße -lennart-
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lennart
 
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Ralf
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Antwort #7 - 31.03.2005 um 08:39:19
 
Hallo Lennart:

Damit war wohl
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gemeint.
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