Zitat:Aber ich schau mir das auch noch mal unter dem Aspekt an.
Der § 1310 Abs. 3 BGB ist aus den folgenden Gründen nicht anwendbar (IMHO):
Die Anwendung setzt die Mitwirkung eines Standesbeamten voraus, welcher eine Eintragung in das Personenstandsbuch etc. vorgenommen hat.
Sie setzt weiter voraus, dass seit dem ersten Tätigwerden mindestens 10 als Ehepaarzusammengelebt wurde, vorliegend also seit der ersten Geburtsbeurkundung in 1998,
nicht seit dem Tag der kirchlichen Eheschließung (Palandt, 64. Auflage, § 1310 Rz 12 ff).
Die Regelung ist eine des deutschen Eheschließungsrechts. Vorrangig ist daher zunächst das IPR anzuwenden und da gilt der Art. 13 (auch Palandt, Art 13, Rz 21 ff).
Hiernach ist § 1310 BGB nur dann anwendbar wenn für
beide Parteien kraft Heimatrecht oder Rückverweisung ein deutsches Personalstatut gegeben ist, also deutsches Sachrecht zur Anwendung kommt.
Deutsches Personalstatut haben neben Deutschen auch noch die Personen, die Asylberechtigte, bzw. ausl. Flüchtlinge oder Staatenlose mit Reiseausweis und gew. Aufenthalt in Deutschland sind (§ 147 der DA für Standesbeamte).
Ich meine auch diese Voraussetzung liegt nicht vor, sodass § 1310 BGB nicht zur Anwendung kommen kann, selbst wenn die übrigen (Fristen usw.) Voraussetzungen gegeben wären.
Also bleibt es bei der Folge aus Art. 13 EGBGB, dass die formelle Eheschließungsvoraussetzung nicht vorlag. Da eine ordnungsgemäße Ermächtigung des Geistlichen ebenfalls nicht vorliegt, ist das Ganze als
Nichtehe zu qualifizieren.
Grüße
Ronny