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Geburtseinträge Verweiger./Streichung (Gelesen: 9.758 mal)
ronny
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Antwort #15 - 05.03.2005 um 14:08:44
 
Zitat:
§ 1310 Abs. 3 BGB


Gute Idee, scheitert aber an den Fristen, da erste Geburt 1998

Zitat:
und die Ehegatten seitdem zehn Jahre oder bis zum Tode eines der Ehegatten, mindestens jedoch fünf Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben.


und ggf. an dem Art. 13 Abs. 3 EGBGB, weil sie keine Deutschen sind.

Wir kommen m.E. nicht in das deutsche materielle Recht. Aber ich schau mir das auch noch mal unter dem Aspekt an.


@ Anne ich hab schon "Silberhochzeit" mit dem Amt gehabt und bin seit 15 in der Aufsicht.

Selbst herbeigeführte Paßlosigkeit wurde doch erst richtig ein Problem nach dem Asylkompromiß, oder ?

Grüße
Ronny

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #16 - 05.03.2005 um 14:32:02
 
Zitat:
Eine Ehe kann im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Eine Ehe zwischen Verlobten, von denen keiner Deutscher ist, kann jedoch vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen werden;


Noch ein Nachtrag zu dem Art. 13 Abs. 3 :

Hier liegt die ordnungsgemäße Ermächtigung nicht vor. Und m.W. muß darüberhinaus eine geistliche Eheschließung nach irakischem formellen Recht eine Registrierung beim zivilen Standesamt erfolgen.

@ Blaise:  nach Tillys Aussage haben wir keine ordnungsgemäß ermächtigten islamischen Geistlichen auf der Liste des BVA

Ist aus Sicht des weltweit geltenden islamischen Eheschließungsrechts auch nur folgerichtig, dass die Ermächtigung (aus dem Selbstverständnis des Islam heraus) für überflüssig gehalten wird. Das erklärt, warum sich keiner um eine Ermächtigung kümmert.

Grüße
Ronny
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Antwort #17 - 05.03.2005 um 17:57:37
 
Zitat:
@ Blaise:  nach Tillys Aussage haben wir keine ordnungsgemäß ermächtigten islamischen Geistlichen auf der Liste des BVA

Ist aus Sicht des weltweit geltenden islamischen Eheschließungsrechts auch nur folgerichtig, dass die Ermächtigung (aus dem Selbstverständnis des Islam heraus) für überflüssig gehalten wird. Das erklärt, warum sich keiner um eine Ermächtigung kümmert.


Dieses Selbstverständnis ist natürlich bei den betroffenen Eltern massiv verankert und es war bisher schwer, ihnen unsere Rechtspostion zu erklären. Die Ehefrau mit dem Kind im Arm vor der Standesbeamten schüttelte nur immer mit dem Kopf, betete leise vor sich hin, nickte und sagte laut und deutlich ja, als der/ihr anwesende Ehemann sich zu dem Kind bekannte - Resultat Geburtsurkunde für 4.Kind.


Beantwortung der Fragen für weitere Lösungsvarianten :
Bei der Beurkundung der in den Jahren 1998/2000/2002 geborenen Kinder wurden beide als Eltern beurkundet.
Das Datum der nach islam. Recht geschlossenen Ehe ist mir nicht bekannt. Ich bin jedoch der festen Überzeugung ,dass die Eheschließung n.islam. Recht vor der Zeugung des 1. Kindes war- gewesen sein muß.
Nunmehr sind diese Geburtseinträge nach Art.13 Abs.3 EGBGB als falsch anzusehen.

Ich kann mir auch gut vorstellen, dass 1998 bis zur sog. Befreiung Iraks bei allen Behörden eine andere Sichtweise bezgl. Irak aufgrund der damaligen politischen Situation herrschte und man großzügiger mit vorzulegenden Urkunden etc. umging.
Jetzt, heute, wo man der Meinung ist, dass eine Rückkehr in den Irak(vorerst nur freiwillig) möglich ist- werden andere Maßstäbe gesetzt.
Da aber noch eine geraume Zeit vergehen wird, bis über die Widerrufe und deren Widersprüche entschieden sein wird, müßte es Sonderregelungen geben.
Was das nunmehr am Verfahren beteiligte Amtsgericht anbelangt, so sollen die Geburtseinträge durch das AG berichtigt und die Streichung des Vaters veranlaßt werden.

Vielleicht nur Capriolen/Verschiebebahnhof der Behörden, weil keiner sich traut etwas zu entscheiden Fragezeichenbzw. in letzter Konsequenz zu den vorangegangenen Entscheidungen zu stehen.
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Antwort #18 - 05.03.2005 um 18:11:38
 
Zitat:
Eheschließung n.islam. Recht vor der Zeugung des 1. Kindes war- gewesen sein muß


Glaube ich auch, aber die 10 Jahre kämen eh ned zusammen. Unabhängig von der noch nicht geklärten Frage, ob der § 1310 für den Fall angewandt werden kann.

Zitat:
Was das nunmehr am Verfahren beteiligte Amtsgericht anbelangt, so sollen die Geburtseinträge durch das AG berichtigt und die Streichung des Vaters veranlaßt werden.


Deswegen die Frage an den Koll. Standesbeamten warum noch Zweifelsvorlage, aber Blaise hat ja zwischenzeitlich noch einen anderen Weg angedeutet. Den kann ich aber vor Montag ned prüfen.

Wenns denn bei der Berichtigung bleibt,werden halt noch drei Anerkennungen nachgeschoben, ist eigentlich nur ein mentales Problem.

Aber das kann ich schon noch nachvollziehen.

Zitat:
Ich kann mir auch gut vorstellen, dass 1998 bis zur sog. Befreiung Iraks bei allen Behörden eine andere Sichtweise bezgl. Irak aufgrund der damaligen politischen Situation herrschte und man großzügiger mit vorzulegenden Urkunden etc. umging.


Das ist aber immer bei Krisengebieten (Kosovo, Bosnien, SriLanka) so gehandelt worden.

Mit dem Erfolg der vielen nachträglichen Berichtigungsverfahren. kopfhau

Grüße
Ronny

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Antwort #19 - 05.03.2005 um 18:21:11
 
:blum

Danke ronny, bis Montag  tippse
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Antwort #20 - 07.03.2005 um 12:17:56
 
Zitat:
Aber ich schau mir das auch noch mal unter dem Aspekt an.


Der § 1310 Abs. 3 BGB ist aus den folgenden Gründen nicht anwendbar (IMHO):

Die Anwendung setzt die Mitwirkung eines Standesbeamten voraus, welcher eine Eintragung in das Personenstandsbuch etc. vorgenommen hat.

Sie setzt weiter voraus, dass seit dem ersten Tätigwerden mindestens 10 als Ehepaarzusammengelebt wurde, vorliegend also  seit der ersten Geburtsbeurkundung in 1998, nicht seit dem Tag der kirchlichen Eheschließung (Palandt, 64. Auflage, § 1310 Rz 12 ff).

Die Regelung ist eine des deutschen  Eheschließungsrechts. Vorrangig ist daher zunächst das IPR anzuwenden und da gilt der Art. 13 (auch Palandt, Art 13, Rz 21 ff).
Hiernach ist § 1310 BGB nur dann anwendbar wenn für beide Parteien kraft Heimatrecht oder Rückverweisung ein deutsches Personalstatut gegeben ist, also deutsches Sachrecht zur Anwendung kommt.

Deutsches Personalstatut haben neben Deutschen auch noch die Personen, die Asylberechtigte, bzw. ausl. Flüchtlinge oder Staatenlose mit Reiseausweis und gew. Aufenthalt in Deutschland sind (§ 147 der DA für Standesbeamte).

Ich meine auch diese Voraussetzung liegt nicht vor, sodass § 1310 BGB nicht zur Anwendung kommen kann, selbst wenn die übrigen (Fristen usw.) Voraussetzungen gegeben wären.

Also bleibt es bei der Folge aus Art. 13 EGBGB, dass die formelle Eheschließungsvoraussetzung nicht vorlag.  Da eine ordnungsgemäße Ermächtigung des Geistlichen ebenfalls nicht vorliegt, ist das Ganze als Nichtehe zu qualifizieren.

Grüße
Ronny
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Antwort #21 - 07.03.2005 um 12:57:42
 
Hallo Ronny,

vielen Dank für Deine Antwort.
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Antwort #22 - 29.03.2005 um 23:54:52
 
hallo djamila, der standesbeamte hätte keine zweifelsvorlage machen dürfen, sondern, weil er erkennen mußte,daß seine drei geburtseinträge falsch sind, einen berichtigungsantrag stellen müssen. aber das nur nebenbei.

die heilungsmöglichkeiten des § 1310 (3) BGB , die übrigens ex tunc, daß heißt zurück auf den tag des schlusses der eigentlichen "nichtehe" wirken sind wg. nichterfüllung des tatbestandsmerkmals "mindestens  10 jahre wie ein ehepaar zusammengelebt" nicht gegeben.
ansonsten aber: der § 1310 (3) BGB ist deutsches materielles sachrecht. er richtet sich an alle, deren -sowohl nach heimatrecht als auch nach deutschem recht- eheschließung unwirksam war (sog. nichtehe, nihil) . d.h. daß auch eine im irak unwirksam geschlossene ehe wird von dieser heilungsmöglichkeit erfaßt. ziel ist "einkehr des rechtsfriedens, wenn in deutschen personenstandsbüchern über so einen langen zeitraum etwas unwidersprochen beurkundet worden ist. die vorschriften des ipr (egbgb) finden hier keine anwendung.  -es ist übrigens die mehrzahl der fälle, die unter §1310(3) fallen, bei denen die nichtehe im ausland geschlossen wurde.

eine wiederholung der eheschließung kommt hilfsweise in frage, allerdings nur mit wirkung ex nunc= ab der neuen eheschließung . übrigens ungeachtet des § 1306 , weil selber partner einerseits und die bestehende verbindung eine nichtehe ist......
viele grüße  -lennart-
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Antwort #23 - 30.03.2005 um 01:20:21
 
Zitat:
die vorschriften des ipr (egbgb) finden hier keine anwendung


Hallo Lennart,

da muß ich aber mit dem Palandt widersprechen, siehe unten:


Zitat:
Die Regelung ist eine des deutschen  Eheschließungsrechts. Vorrangig ist daher zunächst das IPR anzuwenden und da gilt der Art. 13 (auch Palandt, Art 13, Rz 21 ff).
Hiernach ist § 1310 BGB nur dann anwendbar wenn für beide Parteien kraft Heimatrecht oder Rückverweisung ein deutsches Personalstatut gegeben ist, also deutsches Sachrecht zur Anwendung kommt


M.E. käme das deutsche Sachrecht nur dann zur Anwendung wenn das Personalstatut deutsch wäre. Sieht zumindest Palandt auch so.

Und die Berichtigung älterer Einträge soll nach Auffassung unserer Fachberater auch nur im Wege der Fortschreibung erfolgen. Dem schließe ich mich aber nicht an, sondern habe einen ähnlichen Fall bei Gericht anhängig.

Grüße
Ronny
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Antwort #24 - 31.03.2005 um 22:27:17
 
hallo ronny, schau bitte dazu mal in die kommentierung palandt rd. nr. 10 zu § 1310 BGB (hab die 61. auflage) . Da steht:" eine ehe, die im inland (war ja hier der fall) nicht vor dem standesbeamten geschlossen worden ist , ist eine nichtehe. das gilt auch für eheschl. zwischen dt.-ausl. oder ausl. paaren, an denen eine trauungsperson mitgewirkt hat, die hierzu nach dem jeweiligen Auslandsrecht, aber nicht nach deutschem recht (EG 13 III 2) befugt war (liegt hier auch vor, weil mullah vom freundschaftverein nicht beim BVA registriert ist). Abs. 3 schaft für diese nach deutschem recht ungültigen, nach ausländischem recht  aber wirksamen hinkenden ehen ete tatbestandlich eng begrenzte Heilungsmöglichkeit . unter den vorraussetzungen des absatz 3 tritt heilung aber auch für ehen ein, die sowohl nach deutschem als auch nach ausländischem recht nichtehen sind (d.h. wenn der heimatstaat der beteiligten die eheschließung im deutschen freundschaftverein vor einem mullah auch nicht akzeptiert)" (die klammerzusätze sind von mir).
es kann also durchaus sein, daß der heimatstaat der beteiligten die hier in deutschland unter den o.g. vorraussetzungen geschlossene nichtehe, die bei erfüllung der tatbestandsvoraussetzungen des § 1310 III bgb rückwirkend geheilt und somit f.d. deutschen!! rechtsbereich als vollgültig angesehen wird,weiterhin nach dem dortigen materiellen und formellen eheschließungsrecht (art 13 eg)  als nichtehe ansieht. wir haben uns dann eine hinkende ehe gebastelt. also : wie gesagt, hier wird die heilung einer nichtehe ohne berücksichtigung der heimatrechte ausschließlich f.d. deutschen rechtsbereich ermöglicht.
eine große fallgruppe sind z.b. jezidische eheschließungen u.a. in der türkei, die auch nicht nach dem materiellen eheschließungsrecht der türkei geschlossen werden und auch dort weiterhin als nichtehe betrachtet werden. die werden unter der herrschaft des §1310 III hinkend -für deutschland- geheilt.
viele grüße -lennart-
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Antwort #25 - 31.03.2005 um 22:33:02
 
hallo ronny, hab noch was vergessen: in deinem ursprungsbeitrag stand, daß §1310 III BGB nicht anwendbar sei, weil kein standesbeamter mitgewirkt hat. dem ist nicht zu folgen: der hinweis am unteren rande der drei geburtseinträge, der angaben über die eheschließung der eltern enthält, stellt schon die geforderte mitwirkung dar, obwohl die hinweise eigentlich nicht an der beweiskraft der einträge teilnehmen (s. rd-nr. 12 zu §1310 bgb, palandt 61.auflage).
nochmals viele grüße -lennart-
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Antwort #26 - 31.03.2005 um 23:11:05
 
Zitat:
der hinweis am unteren rande der drei geburtseinträge, der angaben über die eheschließung der eltern enthält, stellt schon die geforderte mitwirkung dar


So einen Fall habe ich anhängig und werde ihn zum OLG ziehen, dann wissen wir mehr.

Bisher sind die Fälle an der Frist des § 1310 BGB gescheitert, weil der ja erst ein paar Jahre gilt.

Bin selbst etwas gespannt auf das Ergebnis.

Grüße
Ronny
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Antwort #27 - 04.04.2005 um 15:44:02
 
Zitat:
der hinweis am unteren rande der drei geburtseinträge, der angaben über die eheschließung der eltern enthält, stellt schon die geforderte mitwirkung dar


Hallo Lennart,

du hast was die Frage der Mitwirkung anbelangt recht, zumindest was die Aussage Palandts anbelangt.

Kritischer geht Sturm mit der Geschichte um, insbesondere was die Frage der Heilung einer sowohl nach deutschem als auch Heimatrecht unwirksamen Ehe anbelangt.
Diese Auffassung Sturms teile ich, weil es nicht Aufgabe des deutschen Sachrechts sein kann, Eheschließungsvoraussetzungen des IPR komplett zu umgehen.

Aber für den Ausgangssachverhalt bringt unsere akademische Diskussion gar nichts, weil die dritte Voraussetzung :

und die Ehegatten seitdem zehn Jahre als Ehepaar zusammengelebt haben

nicht erfüllt ist. Die mit der ersten Mitwirkung des Standesbeamten beginnende Frist läuft m.E. erst seit 1998 Zitat:
(1998/2000/2002)
und wird durch die Weigerung des Standesamtes, das weiter zu akzeptieren, m.E. gehemmt, d.h. es läßt sich auf Fristerledigung durch Zeitablauf nicht spekulieren.

Grüße
Ronny
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Antwort #28 - 04.04.2005 um 18:36:21
 
hallo ronny, daß mit der 10- jahresfrist ist ja klar. hier müßte der standesbeamte ein gerichtl. berichtigungsverf. anstrengen, mit dem ziel , daß ggfs. eine eheliche namensführung der eltern aus dem geburtseintrag entfernt wird. in diesem zuge kann auch der hinweis gestrichen werden.
aber zu deinem zitat von "stürmchen": wir haben im deutschen sachrecht noch einige andere vorschriften, die das gesamte ipr umgehen, auch mit der gleichen zielsetzung, daß jedenfalls f.d. deutschen rechtsbereich "rechtsfrieden" einkehren soll.
ich denke da an § 1598 Abs.2 BGB hinsichtlich der heilung fehlerhafter vaterschaftsanerkennungen durch fristablauf ( 5 Jahre). gilt übrigens auch für alle hier geborenen ausländischen kinder mit vaterschaftsanerkennung.
viele grüße
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Antwort #29 - 04.04.2005 um 21:56:59
 
Zitat:
hier müßte der standesbeamte ein gerichtl. berichtigungsverf. anstrengen, mit dem ziel , daß ggfs. eine eheliche namensführung der eltern aus dem geburtseintrag entfernt wird. in diesem zuge kann auch der hinweis gestrichen werden


Das ist wohl auch so eingeleitet wenn ichdas richtig sehe, ggf. muß auch der Vater zunächst noch eine Anerkennung  nachliefern.

Und dann müßte nach der neuen DA noch etwas zum fehlenden Nachweis der Identität der Eltern mit rein:

Angaben über die Eltern sind urkundlich nicht belegt.

Unser Personenstandsrecht wird immer "beliebiger"  Ärgerlich

Nicht einmal mehr die Grunddaten müssen heute belegt werden  Smiley

Naja, wird Zeit was anderes anzufangen  grin

BTW:

Weiß jemand die Lottozahlen vom nächsten Wochenende  grin

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