Ein schleichender Familiennachzug von Ausländern liegt nicht im öffentlichen Interesse
Beitrag Nr. 34911 vom 15.08.2003
Das Verwaltungsgericht Berlin hat klargestellt, dass die Ausländerbehörde einem schleichenden Familiennachzug zu einem Ausländer der ersten Generation nach Deutschland im Ermessenswege entgegenwirken kann.
Zum Begriff
Ein so genannter schleichender Familiennachzug liegt vor, wenn ein Ausländer während oder nach bestehender Ehe oder eheähnlicher Lebensgemeinschaft im Ausland eine weitere Ehe in Deutschland - soweit erforderlich nach formaler Scheidung der Ehe im Ausland - mit dem Ziel eingegangen ist, nach der Erlangung eines eheunabhängigen Aufenthaltsrechts (vgl. § 19 Abs. 1
AuslG; Art. 6 Abs. 1
ARB 1/80) den früheren ausländischen Partner samt etwaiger gemeinsamer Kinder nachholen zu können. Diese gezielt angelegte Familiennachzugsabsicht unter Missbrauch des Art. 6 Abs. 1
GG und der zur Wahrung dieser wertentscheidenden Grundsatznorm ergangenen Familiennachzugsvorschriften (§§ 17 ff. AuslG) ist z.T. dadurch geprägt, dass auch noch während der Zeit des Inlandsaufenthalts aus der früheren Partnerschaft Kinder hervorgehen.
Sachverhalt:
Eine Mutter und zwei minderjährige Kinder, türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, begehren den Familiennachzug zu ihrem in Deutschland lebenden Ehemann bzw. Vater. Er kam als Asylantragsteller nach Deutschland und heiratete später eine Deutsche, war aber zugleich noch mit seiner ausländischen Partnerin durch eine religiöse Heirat verbunden. Seine deutsche Ehefrau hat bestätigt, dass die Ehe nur zum Schein geschlossen worden ist und ließ sich später scheiden. Daraufhin heiratete der Ausländer erneut eine Deutsche; die Ehe wurde nach etwa drei Jahren geschieden. Anschließend heiratete er seine türkische Partnerin mit dem Ziel, diese und ihre Kinder nach Deutschland nachzuholen. Die deutsche Auslandsvertretung hat den entsprechenden Visumantrag gemäß § 18 Abs. 2
AuslG abgelehnt.
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin
Bei der Ermessensbetätigung nach § 18 Abs. 2
AuslG - Ehegattennachzug - kann auch auf die Vermeidung eines "schleichenden Familiennachzugs" hingewirkt und das Visum versagt werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19.09.2002 - 21 A 139/01 -, NVwZ-RR 2003, 528 ).
http://www.lexonline.info/lexonline2/live/professional/index_0.php?lid=90&produc... Die Ausländerbehörde muss sich nicht so dumm verar***en lassen.
Auch nicht wenn die Familie noch dreimal das Einkommen schönrechnet.