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ausländergesetz 2005 (Gelesen: 7.619 mal)
Ralf
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Moin Moin ;)


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Oldenburg, Niedersachsen, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #15 - 15.03.2005 um 01:01:10
 
öhm

Durch die Adoption ist das Verwandtschaftverhältnis zur leiblichen Mutter erloschen. Daran ändern weder die Scheidung noch die erneute Heirat etwas.
Auch kann die Adoptivmutter nicht auf die Adoption verzichten.
Theoretisch denkbar: Die leibliche Mutter adoptiert die Kids zurück. Dadurch würde allerdings auch die deutsche Staatsangehörigkeit der Kinder erlöschen.
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cryssy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 15.03.2005 um 20:37:52
 
Fragezeichengut,die kinder werden erstmal nicht zurück - adoptiert - warum bekommt sie trotzdem kein visum,der ehemann ist doch selbstständig - hat einen unbefristeten aufenhalt - nur wegen dem einkommen??? ich weiß nun auch nicht mehr weiter,da die ausländerbehörde ja den jahresdurchschnitt von 2004 als einkommen genommen hat. danke cryssy
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eishennig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 16.03.2005 um 10:07:11
 
Cryssy,
Zitat:
warum bekommt sie trotzdem kein visum

hier noch mal mein obiger Link im Volltext:
Zitat:
Ein schleichender Familiennachzug von Ausländern liegt nicht im öffentlichen Interesse

Beitrag Nr. 34911 vom 15.08.2003

Das Verwaltungsgericht Berlin hat klargestellt, dass die Ausländerbehörde einem schleichenden Familiennachzug zu einem Ausländer der ersten Generation nach Deutschland im Ermessenswege entgegenwirken kann.

Zum Begriff

Ein so genannter schleichender Familiennachzug liegt vor, wenn ein Ausländer während oder nach bestehender Ehe oder eheähnlicher Lebensgemeinschaft im Ausland eine weitere Ehe in Deutschland - soweit erforderlich nach formaler Scheidung der Ehe im Ausland - mit dem Ziel eingegangen ist, nach der Erlangung eines eheunabhängigen Aufenthaltsrechts (vgl. § 19 Abs. 1 AuslG; Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80) den früheren ausländischen Partner samt etwaiger gemeinsamer Kinder nachholen zu können. Diese gezielt angelegte Familiennachzugsabsicht unter Missbrauch des Art. 6 Abs. 1 GG und der zur Wahrung dieser wertentscheidenden Grundsatznorm ergangenen Familiennachzugsvorschriften (§§ 17 ff. AuslG) ist z.T. dadurch geprägt, dass auch noch während der Zeit des Inlandsaufenthalts aus der früheren Partnerschaft Kinder hervorgehen.

Sachverhalt:

Eine Mutter und zwei minderjährige Kinder, türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, begehren den Familiennachzug zu ihrem in Deutschland lebenden Ehemann bzw. Vater. Er kam als Asylantragsteller nach Deutschland und heiratete später eine Deutsche, war aber zugleich noch mit seiner ausländischen Partnerin durch eine religiöse Heirat verbunden. Seine deutsche Ehefrau hat bestätigt, dass die Ehe nur zum Schein geschlossen worden ist und ließ sich später scheiden. Daraufhin heiratete der Ausländer erneut eine Deutsche; die Ehe wurde nach etwa drei Jahren geschieden. Anschließend heiratete er seine türkische Partnerin mit dem Ziel, diese und ihre Kinder nach Deutschland nachzuholen. Die deutsche Auslandsvertretung hat den entsprechenden Visumantrag gemäß § 18 Abs. 2 AuslG abgelehnt.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin

Bei der Ermessensbetätigung nach § 18 Abs. 2 AuslG - Ehegattennachzug - kann auch auf die Vermeidung eines "schleichenden Familiennachzugs" hingewirkt und das Visum versagt werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19.09.2002 - 21 A 139/01 -, NVwZ-RR 2003, 528 ).

http://www.lexonline.info/lexonline2/live/professional/index_0.php?lid=90&produc...

was auf gut deutsch heißt:
Die Ausländerbehörde muss sich nicht so dumm verar***en lassen.

Auch nicht wenn die Familie noch dreimal das Einkommen schönrechnet.
Smiley
eishennig
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cryssy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 17.03.2005 um 21:47:26
 
Smileywarum.für mich...es ist schade,das du denkst bei mir wird geschummelt,es entspricht der wahrheit,konnte nur nicht richtig die paragraphen verstehen,mal so,mal so nunweiß ich bescheid,die familie will nur wieder zusammenleben als richtige familie,so danke für eure mühe mit mir danke
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mrzaertlicher
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Antwort #19 - 19.03.2005 um 02:17:09
 
Hallo!
An der Geschichte stimmt etwas nicht !!!!!!
Ein leiblicher Vater  kann seine eigenen Kinder nicht adoptieren!!
Smiley
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Chun
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #20 - 19.03.2005 um 08:44:14
 
Zitat:
An der Geschichte stimmt etwas nicht !!!!!!
Ein leiblicher Vater  kann seine eigenen Kinder nicht adoptieren!!
Smiley


Oh doch! Wenn Vater und Mutter z.B. nicht verheiratet sind, muss der Vater das Kind adoptieren um bestimmte Rechte als Vater zu erlangen (Kurzform).
Ich kenne so einen Fall selbst bei Freunden.


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ronny
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Antwort #21 - 19.03.2005 um 12:54:34
 
Zitat:
Ein leiblicher Vater  kann seine eigenen Kinder nicht adoptieren!!


Chun hat recht, das geht theoretisch sogar bei ehelich geborenen gemeinsamen Kindern nach Auflösung der Ehe.

Grüße
Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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cryssy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #22 - 19.03.2005 um 15:48:28
 
:zahn,hallo ronny,nun bin ich total verwirrt,es geht doch um das visum für die hefrau des vaters und die leiblihe mutter der kinder-als familie,soviele §§§§§§ Fragezeichen bin schon ganz :ill GRUß cryssy
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ronny
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Antwort #23 - 19.03.2005 um 17:51:14
 
Zitat:
Durch die Adoption ist das Verwandtschaftverhältnis zur leiblichen Mutter erloschen


Wenn er mit seiner zweiten deutschen Ehefrau die Kinder adoptiert hatte, gelten sie als Kinder aus dieser Ehe.

Dann hat die leibliche Mutter keine Verträge mehr.

Sie ist dann zwar noch biologisch die Mutter aber nicht mehr rechtlich.

Dann handelt es sich auch nicht um einen Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen (denKindern) , weil sie mit diesen nicht mehr verwandt ist. Allenfalls noch um einen Familiennachzug zu dem ausländischen (Wieder-) Ehemann.

Dann trifft nämlich Micks erste Aussage vollinhaltlich zu:

Zitat:
ich gehe mal davon aus, dass es nicht auch ihre Kinder sind. Es findet also ein
Nachzug zum ausländischen Ehegatten statt. In diesem Fall muss die Hürde 
"Sicherung des Lebensunterhaltes" schon genommen werden


Oder habe ich da jetzt was verpeilt ?.  öhm

Ronny

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cryssy
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Antwort #24 - 19.03.2005 um 19:14:26
 
  tippsehi ronny,danke für die nachricht und ich hoffe,dieses thema findet bald ein ende für mich, also auf deutsch gesagt,kein visa Fragezeichenehe kann nicht geführt werden Fragezeichengruß cryssy danke
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cryssy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #25 - 22.03.2005 um 21:01:20
 
:richter,heute habe ich erfahren,das ein neuer antrag zum ehemann gestellt wurde,dieses nochmals ein anwalt bearbeitet,wir werden sehen,was passiert... :donq - gruss cryssy -

eure seite ist einfach   8) 8) 8)
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