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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> ausländergesetz 2005
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Beitrag begonnen von cryssy am 02.03.2005 um 21:32:39

Titel: ausländergesetz 2005
Beitrag von cryssy am 02.03.2005 um 21:32:39
in meiner angeheiratenten familie,wollte der ehemann-ausländer- seine zum 2.mal geheiratete frau-ausländerin- im rahmen ehegattennachzug lt. schengener visum,herholen,er ist selbständig,hat alle papiere ok,sogar die 2 kinder haben deutsche staatsangehörigkeit,die ausländerbehörde verlangte,nicht die üblichen 3 montl. einkommensnachweise,sondern für das ganze jahr 2004,steuerbescheid,er ist selbstständig,- plötzlich war das ek. von 1.280 euronen zu wenig,es wurde das visa zurükgezogen-abgelehnt...ich habe bei der behörde angrufen,kommmentar..akte geschlossen,neuen antrag stellen,wurde blitzartig von mir erledigt..er hat nun angst,trotz etwas höhrerem verdienst jan.-jetzt 2005,das visum könnte ein 2.mal abgelehnt werden..was dann??? DANKE FÜR HILFE UND ENTSPRECHENDER ANTWORT -cryssy

Titel: Re: ausländergesetz 2005
Beitrag von Mick am 02.03.2005 um 23:23:16
Hi cryssy,
ich gehe mal davon aus, dass es nicht auch ihre Kinder sind. Es findet also ein
Nachzug zum ausländischen Ehegatten statt. In diesem Fall muss die Hürde
"Sicherung des Lebensunterhaltes" schon genommen werden. Wenn es wieder,
oder immer noch nicht passt, wird es auch erneut kein Visum geben.

Titel: Re: ausländergesetz 2005
Beitrag von Mick am 03.03.2005 um 07:41:54
Moin,
nachstehende Antwort hat mich via "Nachricht einem Moderator melden" erreicht:


Zitat:
doch beide kinder sind ihre leiblichen,auch in deutschland geboren, - der vater hat sie bei der deutschen eheschließung,die frau d.adoptiert,die deutsche ehe wurde schon lange geschieden,nun hat er die kindesmutter 2. mal geheiratet - kein visum für sie - ist aus madzedonia -


Ergänzende Frage:
Wie alt sind die Kinder?

Titel: Re: ausländergesetz 2005
Beitrag von cryssy am 03.03.2005 um 18:28:01
1. kind 1991  geboren  :-D
2. kind 1992  geboren   :Blümle

;) danke

Titel: Re: ausländergesetz 2005
Beitrag von Mick am 03.03.2005 um 19:24:09
Hi,
dann verstehe ich das Problem nicht. Sie hat einen Anspruch auf Erteilung einer AE zur Ausübung der Personensorge für die Kinder gem. § 28 AufenthG. Dieses völlig unabhängig vom Einkommen, siehe hierzu die Erklärungen in der FAQ zum Familiennachzug zu deutschen Ehegatten.

Titel: Re: ausländergesetz 2005
Beitrag von cryssy am 03.03.2005 um 20:53:35
hi,also folgender text -...teile ich mit,das die steuerberaterin des ehemannes der klägerin am 14.02.2005 eine bescheinigung übermittelt hat,in der das durchschnittliche monatl. nettoeinkommen mit nur 1.280,00 euro angegeben wurde.

mit diesem einkommen ist der lebensunterhalt derklägerin auch unterberücksichtigung des kindergeldes nicht gesichert.

wir haben daher der auslandsvertretung am 14.02.2005 mitgeteilt,dass die zustimmumg zur erteilungdes visum nach § 31 aufenthv nicht erteilt wird.

ich habe oben alles andere dazu geschrieben,selbstständig usw....danke - cryssy -  :om

Titel: Re: ausländergesetz 2005
Beitrag von Mick am 03.03.2005 um 21:15:39
cryssy,
mir deucht, hier ist GENAUE Kenntnis des Einzelfalles erforderlich.

Ist vielleicht der Familiennachzug zum (ausländischen) Ehemann beantragt
worden?
Dann würde ich mal empfehlen, die Familienzusammenführung zu den
deutschen Kindern zu beantragen.

Titel: Re: ausländergesetz 2005
Beitrag von cryssy am 03.03.2005 um 21:39:51
[smiley=ANGEL.gif] sooso,ein gemeinsame seele,hatte ich ihm auch schon empfohlen,aber der schööööön..ei....sssss anwalt, hat ja nicht jeder,und er hat  anders bei gericht  geklagt, und  haben kein visum,wie ich schon - oben -schrieb...er ist ausländer+deutschen aufenthalt+adopt.deutsche kinder,jetzige ehefrau-leibl. mutter der kinder,

muß ich ich denn alles noch mals bei der ausländerbehörde einreichen???ich habe sie nochmals alles bei der botschaft einreichen lassen mit ein paar euronen mehr auf dem eink.-geschäft lief besser als ende 2004

einen advocaten,wollen nicht unbedingt,der frist das geld und kommt nichts bei raus - leider - dankeschön...cryssy - :up:

Titel: Re: ausländergesetz 2005
Beitrag von Abu am 03.03.2005 um 21:48:13

schrieb am 03.03.2005 um 21:15:39:
Ist vielleicht der Familiennachzug zum (ausländischen) Ehemann beantragt
worden?
Dann würde ich mal empfehlen, die Familienzusammenführung zu den
deutschen Kindern zu beantragen.

In dem Zusammenhang mal ne Frage:
Sollte eine ABH das nicht von sich aus berücksichtigen oder zumndest darauf hinweisen?

Abu

Titel: Re: ausländergesetz 2005
Beitrag von Mick am 04.03.2005 um 07:58:05

schrieb am 03.03.2005 um 21:48:13:
Sollte eine ABH das nicht von sich aus berücksichtigen oder zumndest darauf hinweisen?


Hi Abu,
jepp, das würde ich so sehen.

Titel: Re: ausländergesetz 2005
Beitrag von Abu am 04.03.2005 um 09:13:21

schrieb am 04.03.2005 um 07:58:05:
Hi Abu,
jepp, das würde ich so sehen.


>:(

Danke, Mick

Titel: Re: ausländergesetz 2005
Beitrag von eishennig am 04.03.2005 um 14:53:27

schrieb am 03.03.2005 um 21:15:39:
Dann würde ich mal empfehlen, die Familienzusammenführung zu den
deutschen Kindern zu beantragen.

Sie ist doch gar nicht mehr die Mutter der Kinder, die sie zur Adoption freigegeben hat, oder?

Sonst ergäben sich übrigens noch ganz neue Perspektiven für den "schleichenden Familiennachzug"...

eishennig

Titel: Re: ausländergesetz 2005
Beitrag von Abu am 04.03.2005 um 16:01:55

schrieb am 04.03.2005 um 14:53:27:
Sie ist doch gar nicht mehr die Mutter der Kinder, die sie zur Adoption freigegeben hat, oder?


So hatte ich das eigentlich nicht verstanden. Daß der (2-fache) Ehemann die Kinder adoptiert hat, heißt ja nicht zwangsläufig, daß sie die Kinder "zur Adoption freigegeben hat" und rechtlich nicht mehr die Mutter ist...

Nach nochmaligem Lesen muß ich allerdings zugeben, daß der Sachverhalt interpretationsfähig ist...

Abu

Titel: Re: ausländergesetz 2005
Beitrag von ronny am 04.03.2005 um 16:06:58

Zitat:
daß sie die Kinder "zur Adoption freigegeben hat" und rechtlich nicht mehr die Mutter ist...


Theoretisch wäre das denkbar, weil es sich bei der Adoptierenden ja um die deutsche Ehefraudes Vaters handeln könnte (Ehegattenadoption) Allerdings ist das aus dem Sachverhalt tatsächlich nicht sehr deutlich zuerkennen.

Dann wäre allerdings das mit dem Einkommen entscheidend, weil es sich wieder nur um einen reinen Familiennachzug zu einem Ausländer handeln würde.

Zitat:
Ist vielleicht der Familiennachzug zum (ausländischen) Ehemann beantragt
worden?


noch @ Crissy: Waren es gemeinsame Kinder und wurden die durch die Zweite Ehefrau des Mannes adoptiert und dadurch deutsche Staatsangehörige?


Grüße
Ronny

Titel: Re: ausländergesetz 2005
Beitrag von cryssy am 14.03.2005 um 22:03:59
:-D hallöchen bin wieder da,hatte leider internet-problme und pc... :down: also nun wieder zu meinem thema,die kinder wurden von dem vater(ausländer)und der 2. ehefrau adoptiert(2.ehefrau ist deutsch);NACHDIESER SCHEIDUNG SIND DIE KINDER ZURÜCK ZUM VATER, deie deutsche frau verzichtete auf sorgrecht und der genannten adopt...später heiratete der ausländer mit den deutschen kindern,wieder seine 1. ehefrau(AUSLÄNDERIN),aber sie ist die leibliche mutter beider kinder,welche jetzt deutsch sind...der vater ist selbstständig und bekommt nur das kindergeld vom staat,sonst nichts - doch die jetzige ehefrau erhält kein visum :fragz: [tipper=tipper.gif]
doch erst einmal vielen dank für eure bemühungen und hilfe   [beifall=beifall.gif]

Titel: Re: ausländergesetz 2005
Beitrag von Ralf am 15.03.2005 um 01:01:10
:öhm

Durch die Adoption ist das Verwandtschaftverhältnis zur leiblichen Mutter erloschen. Daran ändern weder die Scheidung noch die erneute Heirat etwas.
Auch kann die Adoptivmutter nicht auf die Adoption verzichten.
Theoretisch denkbar: Die leibliche Mutter adoptiert die Kids zurück. Dadurch würde allerdings auch die deutsche Staatsangehörigkeit der Kinder erlöschen.

Titel: Re: ausländergesetz 2005
Beitrag von cryssy am 15.03.2005 um 20:37:52
:fragz:gut,die kinder werden erstmal nicht zurück - adoptiert - warum bekommt sie trotzdem kein visum,der ehemann ist doch selbstständig - hat einen unbefristeten aufenhalt - nur wegen dem einkommen??? ich weiß nun auch nicht mehr weiter,da die ausländerbehörde ja den jahresdurchschnitt von 2004 als einkommen genommen hat. [danke=dankeschoen.gif] cryssy

Titel: Re: ausländergesetz 2005
Beitrag von eishennig am 16.03.2005 um 10:07:11
Cryssy,

schrieb am 15.03.2005 um 20:37:52:
warum bekommt sie trotzdem kein visum

hier noch mal mein obiger Link im Volltext:

Zitat:
Ein schleichender Familiennachzug von Ausländern liegt nicht im öffentlichen Interesse

Beitrag Nr. 34911 vom 15.08.2003

Das Verwaltungsgericht Berlin hat klargestellt, dass die Ausländerbehörde einem schleichenden Familiennachzug zu einem Ausländer der ersten Generation nach Deutschland im Ermessenswege entgegenwirken kann.

Zum Begriff

Ein so genannter schleichender Familiennachzug liegt vor, wenn ein Ausländer während oder nach bestehender Ehe oder eheähnlicher Lebensgemeinschaft im Ausland eine weitere Ehe in Deutschland - soweit erforderlich nach formaler Scheidung der Ehe im Ausland - mit dem Ziel eingegangen ist, nach der Erlangung eines eheunabhängigen Aufenthaltsrechts (vgl. § 19 Abs. 1 AuslG; Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80) den früheren ausländischen Partner samt etwaiger gemeinsamer Kinder nachholen zu können. Diese gezielt angelegte Familiennachzugsabsicht unter Missbrauch des Art. 6 Abs. 1 GG und der zur Wahrung dieser wertentscheidenden Grundsatznorm ergangenen Familiennachzugsvorschriften (§§ 17 ff. AuslG) ist z.T. dadurch geprägt, dass auch noch während der Zeit des Inlandsaufenthalts aus der früheren Partnerschaft Kinder hervorgehen.

Sachverhalt:

Eine Mutter und zwei minderjährige Kinder, türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, begehren den Familiennachzug zu ihrem in Deutschland lebenden Ehemann bzw. Vater. Er kam als Asylantragsteller nach Deutschland und heiratete später eine Deutsche, war aber zugleich noch mit seiner ausländischen Partnerin durch eine religiöse Heirat verbunden. Seine deutsche Ehefrau hat bestätigt, dass die Ehe nur zum Schein geschlossen worden ist und ließ sich später scheiden. Daraufhin heiratete der Ausländer erneut eine Deutsche; die Ehe wurde nach etwa drei Jahren geschieden. Anschließend heiratete er seine türkische Partnerin mit dem Ziel, diese und ihre Kinder nach Deutschland nachzuholen. Die deutsche Auslandsvertretung hat den entsprechenden Visumantrag gemäß § 18 Abs. 2 AuslG abgelehnt.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin

Bei der Ermessensbetätigung nach § 18 Abs. 2 AuslG - Ehegattennachzug - kann auch auf die Vermeidung eines "schleichenden Familiennachzugs" hingewirkt und das Visum versagt werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19.09.2002 - 21 A 139/01 -, NVwZ-RR 2003, 528 ).

http://www.lexonline.info/lexonline2/live/professional/index_0.php?lid=90&productActiveArtnr=13019&xid=34911

was auf gut deutsch heißt:
Die Ausländerbehörde muss sich nicht so dumm verar***en lassen.

Auch nicht wenn die Familie noch dreimal das Einkommen schönrechnet.
[smiley=bash.gif]
eishennig

Titel: Re: ausländergesetz 2005
Beitrag von cryssy am 17.03.2005 um 21:47:26
[smiley=bash.gif]warum.für mich...es ist schade,das du denkst bei mir wird geschummelt,es entspricht der wahrheit,konnte nur nicht richtig die paragraphen verstehen,mal so,mal so nunweiß ich bescheid,die familie will nur wieder zusammenleben als richtige familie,so danke für eure mühe mit mir [danke=dankeschoen.gif]

Titel: Re: ausländergesetz 2005
Beitrag von mrzaertlicher am 19.03.2005 um 02:17:09
Hallo!
An der Geschichte stimmt etwas nicht !!!!!!
Ein leiblicher Vater  kann seine eigenen Kinder nicht adoptieren!!
[smiley=bash.gif]

Titel: Re: ausländergesetz 2005
Beitrag von Chun am 19.03.2005 um 08:44:14

schrieb am 19.03.2005 um 02:17:09:
An der Geschichte stimmt etwas nicht !!!!!!
Ein leiblicher Vater  kann seine eigenen Kinder nicht adoptieren!!
[smiley=bash.gif]


Oh doch! Wenn Vater und Mutter z.B. nicht verheiratet sind, muss der Vater das Kind adoptieren um bestimmte Rechte als Vater zu erlangen (Kurzform).
Ich kenne so einen Fall selbst bei Freunden.



Titel: Re: ausländergesetz 2005
Beitrag von ronny am 19.03.2005 um 12:54:34

Zitat:
Ein leiblicher Vater  kann seine eigenen Kinder nicht adoptieren!!


Chun hat recht, das geht theoretisch sogar bei ehelich geborenen gemeinsamen Kindern nach Auflösung der Ehe.

Grüße
Ronny

Titel: Re: ausländergesetz 2005
Beitrag von cryssy am 19.03.2005 um 15:48:28
:zahn,hallo ronny,nun bin ich total verwirrt,es geht doch um das visum für die hefrau des vaters und die leiblihe mutter der kinder-als familie,soviele §§§§§§ :fragz: bin schon ganz :ill GRUß cryssy

Titel: Re: ausländergesetz 2005
Beitrag von ronny am 19.03.2005 um 17:51:14

Zitat:
Durch die Adoption ist das Verwandtschaftverhältnis zur leiblichen Mutter erloschen


Wenn er mit seiner zweiten deutschen Ehefrau die Kinder adoptiert hatte, gelten sie als Kinder aus dieser Ehe.

Dann hat die leibliche Mutter keine Verträge mehr.

Sie ist dann zwar noch biologisch die Mutter aber nicht mehr rechtlich.

Dann handelt es sich auch nicht um einen Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen (denKindern) , weil sie mit diesen nicht mehr verwandt ist. Allenfalls noch um einen Familiennachzug zu dem ausländischen (Wieder-) Ehemann.

Dann trifft nämlich Micks erste Aussage vollinhaltlich zu:


Zitat:
ich gehe mal davon aus, dass es nicht auch ihre Kinder sind. Es findet also ein
Nachzug zum ausländischen Ehegatten statt. In diesem Fall muss die Hürde  
"Sicherung des Lebensunterhaltes" schon genommen werden


Oder habe ich da jetzt was verpeilt ?.  :öhm

Ronny


Titel: Re: ausländergesetz 2005
Beitrag von cryssy am 19.03.2005 um 19:14:26
 [tipper=tipper.gif]hi ronny,danke für die nachricht und ich hoffe,dieses thema findet bald ein ende für mich, also auf deutsch gesagt,kein visa :fragz:ehe kann nicht geführt werden :fragz:gruß cryssy [danke=dankeschoen.gif]

Titel: Re: ausländergesetz 2005
Beitrag von cryssy am 22.03.2005 um 21:01:20
:richter,heute habe ich erfahren,das ein neuer antrag zum ehemann gestellt wurde,dieses nochmals ein anwalt bearbeitet,wir werden sehen,was passiert... :donq - gruss cryssy -

eure seite ist einfach   8) 8) 8)

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