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familiäre Lebensgemeinschaft zu Deutschem? (Gelesen: 3.174 mal)
tangoysalsa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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22.03.2005 um 17:16:58
 
Hallo,
weiß jemand, was familiäre Lebensgemeinschaft zu einem Deutschen für die Ausländerbehörde genau bedeutet? Ist es eine Ermessenssache des jeweiligen Sachbearbeiters?

Das Zusammenleben eines Ausländers mit seinem deutschen Ehepartner.....o.k
Das Zusammenleben eines Ausländers mit seinem deutschen Kind????
Das gelebte Sorge-und Umgangsrecht eines Ausländers mit seinem deutschen Kind, nach Scheidung mit deutscher Frau ???

Kann mir jemand nähere Auskünfte geben?
Vielen Dank im voraus und viele Grüsse
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Mick
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Antwort #1 - 22.03.2005 um 18:45:06
 
Hi,
grundsätzlich besteht da kein Ermessen seitens
der ABH, sondern ein Anspruch des ausländischen
Familienangehörigen auf Herstellung und Wahrung
der familiären Lebensgemeinschaft.

Es wird allerdings genau geprüft werden, ob tat-
sächlich eine schützenswerte Beziehung vorliegt
(Stichwort: Scheinehe).
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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peku
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Antwort #2 - 22.03.2005 um 18:53:33
 
Hi mick,

wieso soll bitte bei einer Lebensgemeinschaft mit dem eigenen Kind (deutschen KInd) eine Scheinehe unterstellt werden???????

GRuss peku
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Mick
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Antwort #3 - 22.03.2005 um 19:10:37
 
Zitat:
Hi mick,

wieso soll bitte bei einer Lebensgemeinschaft mit dem eigenen Kind (deutschen KInd) eine Scheinehe unterstellt werden???????

GRuss peku



Hi Peku,
ich habe quasi die Ausgangsfrage allgemein beantwortet.
Mehr gibt für mich das Ausgangsposting nicht her.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Ungenannt
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Antwort #4 - 22.03.2005 um 19:30:32
 
Hallo, ich kann Dir nur ein konkretes Beispiel geben:
Mann (nicht Deutsch) und Frau (Deutsche) unverheiratet haben ein gemeinsames Kind und geteiltes Sorgerecht. Zur Verlängerung der befristeten wurde die ABH brieflich über den Status Quo informiert. Die Eltern daraufhin zum Jugendamt eingeladen. Dort wurden Sie freundlich und auch nicht sehr detailliert befragt, ob sie das Kind gemeinsam erziehen. Das JA sendete einen Bericht an die ABH. Daraufhin erteilte die ABH eine Verlängerung. Bei der nächsten Verlängerung genügte ein Brief der Mutter mit dem Hinweis auf das gemeinsame Sorgerecht. Was genau schützenswert ist, kann ich Dir leider auch nicht genau beantworten. Das kann ja nur eine Einschätzung von Außen (JA) sein.
Liebe Grüße Ungenannt
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tangoysalsa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #5 - 22.03.2005 um 21:02:13
 
Vielen Dank für die prompten Antworten.

Es wurde bemängelt, dass das Posting zu ungenau ist. Hier nun die konkrete Fallbeschreibung (Posting: Scheidung, Kind deutsch, Aufenthalt):

mein Freund (islam Non-EU Bürger), wurde nach einer über zwei Jahre dauernden (gelebten) Ehe mit einer Deutschen geschieden. Es gibt einen gemeinsamen fünfjährigen Sohn (vor der Ehe geboren, mit Vaterschaftsanerkennung). Die Exfrau bezieht jetzt wieder Sozialhilfe ( wie schon vor der Ehe). Mein Freund bestreitet seinen Lebensunterhalt selbst und zahlt auch den Kindesunterhalt. Ehegattenunterhalt muss er aufgrund seines geringen Einkommens nicht bezahlen. Er besitzt das hälftige Sorgerecht (außer Aufenthaltbestimmungsrecht und Recht zur religiöse Erziehung). Mein Freund lebt nicht mit seinem Sohn zusammen, doch er sieht ihn alle 14 Tage von Sa-So mit Übernachtung. Die Exfrau torpediert immer wieder die gerichtlichen Anordnungen, den Umgang und die Sorgerechtsausübung betreffend. Sie möchte meinen Freund am liebsten aus ihrem Leben verbannen (und auch aus dem Land).
Mein Freund hat seit vier Jahren eine befristete Aufenthaltserlaubnis. 
Nun der spezielle Fall:
Die Aufenthaltserlaubnis meines Freundes ist abgelaufen. Der Termin bei der ABEH brachte zuerst nur eine Verlängerung um drei Monate. In dieser Zeit soll eine schriftliche Erklärung der Kindsmutter eingeholt werden, dass das Sorgerecht tatsächlich ausgeübt wird. Erst dann könnte eine Verlängerung um drei Jahre erfolgen.
Nun meine Frage:
Gibt es in diesem Fall nicht noch andere Voraussetzungen, die eine Verlängerung bewirken können? Schließlich ist die Zweijahresfrist der Ehe doch schon um und der Lebensunterhalt wird auch selbst bestritten. In der Zwischenzeit soll es eine Anhörung der Kindesmutter bei der ABEH gegeben haben, das Resultat ist uns nicht bekannt. Eine Nachfrage bei der ABEH ergab nur die Aussage: Das muss ich noch mit meinem Vorgesetzten besprechen.
Ist der Fall wirklich so kompliziert? 
Ich selber lebe mit meinem Freund seit 1,5 Jahren zusammen und wir hatten damals auch die islam. Hochzeit vollzogen. Eine standesamtliche Hochzeit möchten wir beide nicht, da wir beide schon eine Scheidung hinter uns haben.
Es wäre ganz toll, wenn jemand noch Tipps geben könnte. Vielen Dank.
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #6 - 22.03.2005 um 21:44:34
 
Na gut, dann muss ich jetzt an der Stelle sagen, dass die
Sachlage bekannt ist und wohl schon an anderer Stelle
beantwortet wurde?
Wärste mal insgesamt bei einem Thread geblieben, wäre
das Durcheinander weniger groß.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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