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kind von ausländerin (Gelesen: 3.600 mal)
alidd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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27.02.2005 um 15:53:11
 
:rollHallo,
bitte, wer kann helfen?
Erwarte Kind von Ausländerin (nicht EU). Sie ist nicht mit mir verheiratet und lebt im Ausland.
[/color]ABER: [color=Black]
Ich bin selber Deutscher und mit einer Deutschen verheiratet und möchte keine Scheidung.
Kann ich das Kind und die Mutter nach Deutschland holen? Was muß ich beachten?
Ich danke Euch sehr!
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Mick
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Antwort #1 - 27.02.2005 um 19:16:03
 
Hi,
das Kind hat einen deutschen Vater, ist somit selbst deutsch. Die Eltern des Kindes können für das Kind entscheiden, wo es leben soll. Wenn die Entscheidung für Deutschland getroffen wird: Die Mutter hätte nach § 28 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge für das deutsche Kind.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Ralf
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Antwort #2 - 27.02.2005 um 19:59:24
 
Zitat:
das Kind hat einen deutschen Vater, ist somit selbst deutsch.


Dazu wäre aber eine Vaterschaftsanerkennung erforderlich, da die Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Einer möglichen Vaterschaftsanerkennung steht aber zunächst einmal die Tatsache entgegen, dass der Vater anderweitig verheiratet ist.

So einfach wird es also nicht.
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...
 
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 27.02.2005 um 20:08:56
 
Kurze Zwischenfrage:

Der Vater kann das Kind nicht anerkennen, weil er mit einer anderen Frau verheiratet ist? Dann hätte das Kind ja keinen Vater (kommt das alle zweitausend Jahre vor?). Kann dann das Kind auf Feststellung der Vaterschaft (vertreten durch die Mutter) klagen?
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If you can't stand the heat, get out of the kitchen!
 
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ronny
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Antwort #4 - 27.02.2005 um 20:12:30
 
Zitat:
Einer möglichen Vaterschaftsanerkennung steht aber zunächst einmal die Tatsache entgegen, dass der Vater anderweitig


Sorry,

nein, wir dürfen mit mehreren  grin.  :rofl2 Nicht wie bei die Damen  grin



Will sagen, die Ehe steht einer Vaterschaftsanerkennung nicht entgegen . :happy:




Aber diese vielleicht der Fortsetzung der Ehe wenns die Holde rausbekommt.  lachen

Grüße
Ronny


Zitat:
kommt das alle zweitausend Jahre vor


Jepp, da war schon mal sowas  lachen :rofl2 lachen
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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jobek01
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Antwort #5 - 27.02.2005 um 21:04:43
 
hi
Um die Vaterschaft in X ( = dem land, wo die Kindesmutter herkommt)  die nach deutschem Recht wirksam sein soll, ist eine Beurkundung bei der Auslandsvertretung wahrscheinlich erforderlich.

Du müsstest da hin fahren, fliegen, mit gültigen Reisedokumenten (pass).

+ Eine Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung.
beide elternteile müssten sicher persöhnlich erscheinen.

gruss jobek

p.s. wenn ich in dieser situation wäre, gäbs von meiner frau  Smiley  und wäre nicht mehr  disco und würde sicherlich vorm scheidungs :richter landen

Smiley
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Ralf
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Moin Moin ;)


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #6 - 27.02.2005 um 21:12:21
 
Zitat:
Sorry,

nein, wir dürfen mit mehreren  grin.  :rofl2



Ooops, sorry, nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil.   grin

Trotzdem ist das Kind nicht automatisch deutsch, sondern es bedarf einer Vaterschaftsanerkennung.
Zitat:
Nicht wie bei die Damen  grin

Wie ist es hier eigentlich um den Gleichheitsgrundsatz bestellt?
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jobek01
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 27.02.2005 um 21:33:11
 
und, geburtsurkunde des kindes müsste vorgelegt werden.

wenn dann die vaterschaft anerkannt ist,
ist das kind sicherlich auch deutsch , da eine elternteil in dem fall du deutscher bist.

http://www.info4alien.de/einbuergerung/einbue_2.htm
mal auf den link clicken un durchlesen.

weiss allerdings nicht ob du sorgerecht haben müsstest um das kind nach deutschland zu holen.

spielt sicherlich ne rolle wo deine frau herkommt.
wenn das kind in deutschland ist, kann´die kindesmutter vielleicht mitkommen
wegen familiennachzug zu ihrem kind um die elterliche sorge auszuführen.
da müsste aber sicherlich jemand ne verpflichtserklärung für sie unterschreiben , das ihr lebensunterhalt gedeckt ist.
nochmals gruss


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alidd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #8 - 28.02.2005 um 08:24:47
 
Hallo,
danke für Eure Meinung. Sieht doch gar nicht so schlecht aus. Werde das   Zwinkernd schon schaukeln.
Kennt jemand einen Internet-Anwalt, bei dem man sich nochmal (preiswert) rückversichern kann?
Danke.
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aschaton
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Kann ich eigentlich in
Cameroun weiter riestern
??


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #9 - 28.02.2005 um 09:24:22
 
Versuchs mal bei http://www.scheidung-internet.de und laß Dich durch das Wort "Scheidung" nicht irritieren. Die Anwälte sind mitunter spezialisiert auf Ausländer- und Visumsrecht. Ansprechpartner: Herr Kieppe...
Habe bis dato außergewöhnlich gute Erfahrungen gemacht und - speziell in meinem Fall - das Glück, daß gleich BEIDE meiner Problemfelder "in einer Hand" liegen...
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Santa
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Tupaq Amaru


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #10 - 28.02.2005 um 10:07:18
 
Hallo, anbei noch einiges zur Info direkt von der Homepage einer beliebigen Botschaft (dürfte aber allgemein verwendbar sein)

Beizubringende Unterlagen für die Geburtsanzeige im Ausland geborener deutscher Staatsangehöriger

    * 2 Antragsformulare (erhältlich am Schalter der dt. Botschaft)
    * Geburtsurkunde der einzuschreibenden Person (Deines Kindes)
    * Heiratsurkunde der Eltern (entfällt bei Dir bekanntlich)
    * Kopien der Reisepässe der Eltern
    * Geburtsurkunde der Mutter (für nichteheliche Kinder)
    * Geburtsurkunde des Vaters (für nichteheliche Kinder)
    * Vaterschaftsanerkennung (für nichteheliche Kinder)
    * Erklärung über die Namensführung des Kindes; beide Elternteile müssen unterschreiben (deutsches oder ausländisches Namensrecht muss festgelegt werden)
    * Kopie der Verleihungsurkunde des akademischen Grades (sollten die Eltern einen besitzen und der Eintrag in die Geburtsurkunde erwünscht sein)

Damit ausländische Urkunden und andere Dokumente von deutschen Behörden anerkannt werden, müssen diese in der Regel erst legalisiert bzw. mit einer Apostille versehen werden etc.. Jede nichtdeutsche Urkunde muß darüber hinaus übersetzt werden. Die Botschaft überprüft und beglaubigt eventuell anschließend die Übersetzungen. Die Legalisation der Dokumente sowie die Beglaubigung von Übersetzungen ist bekanntlich gebührenpflichtig.
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #11 - 01.03.2005 um 21:34:38
 
Zitat:
da müsste aber sicherlich jemand ne verpflichtserklärung für sie unterschreiben , das ihr lebensunterhalt gedeckt ist.

Eine VE ist nicht notwendig, da der Lebenunterhalt für einen Familiennachzug zu einem deutschen Kind - wie für einen einen Familiennachzug zu einem deutschen Ehegatten - nicht gesichert sein muß.

Abu
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