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Einbürgerung nach §9 (Gelesen: 2.342 mal)
Ben1980
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Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung nach §9
23.02.2005 um 01:51:34
 
Hallo...
Obwohl ich paar Jahre noch Zeit habe, frage ich mal trotzdem....,
Ich habe in D. zwar in SH, Lebenspartnerschaft eingetragen.

1. Frage : In SH kann die ehemalige Bewilligungszeiten angerechnet werden?
                D.h. 2Jahre nach der Heirat kann ich schon einen   
                Einbürgerungsantrag stellen?                               

2. Frage : Muss ich eine bestimmte , also eine unbefriste, Arbeitsstelle haben?
                Ich bin momentan Student und mein Studium dauert paar Jahre länger... Griesgrämig(
                aber mein Partner verdient so ungefähr  2,000€  netto im Monat.
                Nebenbei arbeite ich auch und verdiene ich monatlich ungefähr 300€.

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lionm
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Beiträge: 27

8, Bayern, Germany
8
Bayern
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 23.02.2005 um 08:23:43
 
Hallo,

was meinst Du mit "..... Lebnspartnerschaft eingetragen " ? Seidt iht verheiratet?
wenn ja, wie lang schon?
Wie lang lebst schon Du in der BRD?

Nach meinem wissen wird die AB in SH angerechnet.

Wenn ihr seit mehr als zwei Jahre ein eheliches Leben führt und Du bist seit mindestens 3 Jahre (ununterbrochenen) im Bundesgebiet, dann kannst Du auch den Einbürgerungsantrag (Ermesseneibürgerung) nach § 8 StAG (alt) stellen, aber hier sind auch noch ein paar Bedingungen, die Du erfüllen sollst ....

Lion
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 23.02.2005 um 09:24:19
 
Zitat:
Lebnspartnerschaft eingetragen


Hi lionm,

er meint sicherlich die eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem LPArtG.

Diese ist nach den Voraussetzugen der ehelichen Lebensgemeinschaft gleichgestellt.

@ Ben: Klappt doch mt dem Posten  Zwinkernd

Die Voraussetzungen für die Einbürgerung sind hier im § 9 in Verbindung mit dem § 8 StAG
hier
geregelt.

Der Lebensunterhalt muß sichergestellt sein ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel, das sieht nicht schlecht aus. :haken

Ob SH den Bewilligungszeitraum als gew. Aufenthalt anrechnet, solltest Du einfach mal die zust. Einbürgerungsbehörde fragen. Weiß ich leider auch nicht.  Zwinkernd

Grüße
Ronny

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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Alan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 23.02.2005 um 13:40:29
 
Moin, moin,

ich wurde in SH eingebürgert.  Ich hatte 4 Jahre AB und 4 Jahre AE und es war überhaupt kein Problem. Vom Antrag bis zur Erteilung der zusicherung hat's ca. 2 Monate gedauert. Die Beamten sind 1A nett.

Das Einzige was nicht geht: Vorsprache ohne Termin! Aber das ist nicht viel verlangt, oder?


Alan
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Ben1980
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Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 24.02.2005 um 12:59:01
 
Moin,moin!!!
noch eine Frage.... Smiley
Ich hab irgendwo gelesen, dass man eine sichere Altersvorsorge oder Renten-
versicherung nachweisen soll, wenn er nach §8 oder §9 StaG einbürgern wird....
Wenn das stimmt wäre...., dann habe ich bestimmt ein Problem.... Griesgrämig,
weil ich noch studiere.
Wer noch nicht arbeitet, zahlt man auch keine Rentenversicherungsbeiträge..., oder?
Oder kann man durch die Ehegatte nachweisen? öhm
Außerdem haben wir private Lebensversichersicherungen, die gegeseitig
versichert sind... 

viele Grüße.....
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Ralf
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Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
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Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #5 - 26.02.2005 um 13:28:20
 
Hallo Ben!

Bei einer Einbürgerung nach §§ 8 oder 9 StAG muss die Altersvorsorge sichergestellt sein. I.d.R. sind dazu einige Jahre Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung erforderlich.

Unter Umständen ist auch andere Vorsorge geeignet. Eine Lebensversicherung dann, wenn es sich um eine Kapitalversicherung handelt, die Versicherungssumme ausreichend hoch ist und die Versicherung bereits einige Jahre besteht, so dass bereits ein Kapitalstock vorhanden ist.

Da dies letzlich von den genauen Versicherungsbedingungen abhängt, kann ich nur raten, die Versicherungsunterlagen zu gegebener Zeit bei der EInbürgerungsbehörde einzureichen.

Es ist auch ausreichend, wenn bereits ein Rentenanspruch durch Beitragszahlungen des Ehepartners besteht.

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