Regeleinbürgerung: § 9 StAG

 

§ 9 StAG

(1) Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn

 1. sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12 vorliegt und

 2. gewährleistet ist, dass sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen,

es sei denn, dass der Einbürgerung erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere solche der äußeren oder inneren Sicherheit sowie der zwischenstaatlichen Beziehungen entgegenstehen.

(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tode des deutschen Ehegatten oder nach Rechtskraft des die Ehe auflösenden Urteils beantragt wird und dem Antragsteller die Sorge für die Person eines Kindes aus der Ehe zusteht, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

(3) Minderjährige stehen Volljährigen gleich.

 

Verwaltungsvorschriften zu § 9:

(Hinweis: diese Verwaltungsvorschriften wurden vom Gesetzgeber noch nicht überarbeitet, daher sind darin z.T. veraltete Rechtsvorschriften genannt. Klammerzusätze in kursiver Schrift wurden vom i4a-Team eingefügt und verweisen auf die aktuellen Vorschriften).

Zu § 9     Einbürgerung von Ehegatten Deutscher


9.0    Allgemeines


       Die Einbürgerung nach § 9 darf bei Erfüllung der gesetzlichen Vorausset-
       zungen nur ausnahmsweise versagt werden, wenn ein atypischer Fall vor-
       liegt, in dem aus besonderen Gründen der Regelungszweck des § 9 (Her-
       stellung einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit in der Familie)
       verfehlt würde. Ein solcher atypischer Fall kann insbesondere dann gege-
       ben sein, wenn die Ehe


       a) zu einem anderen Zweck als dem der Führung einer ehelichen Lebens-
          gemeinschaft geschlossen wurde (Scheinehe) oder


       b) nur formal besteht und eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht oder
          nicht mehr geführt wird (gescheiterte Ehe), sofern nicht § 9 Abs. 2 ent-
          sprechend anzuwenden ist (vergleiche Nummer 9.2).


       Minderjährige Kinder des ausländischen Ehegatten können nach Maßga-
       be des § 8 miteingebürgert werden (vergleiche Nummern 8.1.3.9 und
       8.1.3.9.2).


9.1    Zu Absatz 1 (Voraussetzungen)


       Die Ehe muss für den deutschen Rechtskreis gültig geschlossen sein und
       im Zeitpunkt der Einbürgerung noch bestehen. Der deutsche Ehegatte des
       Einbürgerungsbewerbers muss in diesem Zeitpunkt deutscher Staatsan-
       gehöriger sein. Der Besitz der Deutscheneigenschaft reicht nicht aus.


       Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 müssen von dem Einbürge-
       rungsbewerber in jedem Fall erfüllt werden (vergleiche Nummern 8.1.1 bis
       8.1.1.4).


9.1.1  Zu Nummer 1 (Vermeidung von Mehrstaatigkeit)


       Zum Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit vergleiche
       Nummer 85.1.1.4, zur Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe des
       § 87 des Ausländergesetzes (jetzt § 12 StAG) vergleiche Nummern 87.0 bis 87.5. Liegen
       diese Voraussetzungen nicht vor, so kommt eine Einbürgerung nach § 8 in
       Betracht; die Aufenthaltsdauer wird abweichend von Nummer 8.1.2.2 nach
       Nummer 9.1.2.1 Abs. 1 sowie Nummer 9.1.2.2 beurteilt. Die Dauer der
       ehelichen Lebensgemeinschaft richtet sich nach Nummer 9.1.2.1 Abs. 2.


9.1.2  Zu Nummer 2 (Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebens-
       verhältnisse)


       Die Einordnung des Einbürgerungsbewerbers in die deutschen Lebens-
       verhältnisse muss nicht abgeschlossen, sondern lediglich für die Zukunft
       gewährleistet sein. In der Regel nicht gewährleistet ist die Einordnung in
       die deutschen Lebensverhältnisse, wenn der Einbürgerungsbewerber die
       Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen geschlossen hat, obwohl er zu
       diesem Zeitpunkt bereits verheiratet war, oder nach Eingehung der Ehe
       mit dem deutschen Staatsangehörigen erneut geheiratet hat (Doppelehe).


9.1.2.1 Allgemeine Anforderungen


        Erforderlich ist in der Regel ein Aufenthalt im Inland von drei Jahren. Nach
        einer Unterbrechung des Aufenthalts (vergleiche Nummer 89.1.1) können
        frühere Aufenthalte im Inland bis zu zwei Dritteln der geforderten Aufent-
        haltsdauer angerechnet werden.


        Die eheliche Lebensgemeinschaft des Einbürgerungsbewerbers mit dem
        deutschen Ehegatten muss im Zeitpunkt der Einbürgerung seit zwei Jah-
        ren bestehen. Dieser muss in dieser Zeit deutscher Staatsangehöriger
        oder Statusdeutscher gewesen sein.


        Der Einbürgerungsbewerber muss sich ohne nennenswerte Probleme im
        Alltagsleben in deutscher Sprache ausdrücken können (BVerwGE 79, 94)
        und die in den Nummern 8.1.2.3, 8.1.2.4 und 8.1.2.5 aufgeführten Erfor-
        dernisse erfüllen.


9.1.2.2 Verkürzung der Aufenthaltsdauer


        Abweichend von Nummer 9.1.2.1 kann die Einbürgerung nach einer Auf-
        enthaltsdauer von weniger als drei Jahren erfolgen, wenn die eheliche Le-
        bensgemeinschaft seit drei Jahren besteht, bei


        a) Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen
           und Institutionen oder anderen Personen, die aus beruflichen oder ge-
           schäftlichen Gründen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten,
           wenn die Tätigkeit im Ausland im deutschen Interesse lag,


        b) Ehegatten von Deutschen, die im Ausland eine der unter Buchstabe a)
           genannten Tätigkeiten ausgeübt haben, und


        c) Ehegatten von aus dem Ausland zurückgekehrten entsandten Angehö-
           rigen des Auswärtigen Amtes, der Bundeswehr und anderer öffentlicher
           oder öffentlich geförderter Einrichtungen.


9.1.3  Erhebliche Belange, die der Einbürgerung entgegenstehen


       Erfüllt der Einbürgerungsbewerber einen der in § 86 Nr. 2 des Ausländer-
       gesetzes (jetzt § 11 Nr.2. StAG) aufgeführten Ausschlussgründe (vergleiche Nummer 86.2) oder
       ist die politische Betätigung nach § 37 des Ausländergesetzes (jetzt § 47 AufenthG) beschränkt
       oder untersagt worden, so kommt eine Einbürgerung nicht in Betracht.


       Belange der Entwicklungspolitik stehen einer Einbürgerung nach § 9 nicht
       entgegen.


9.2    Zu Absatz 2


       Zu den Kindern aus der Ehe gehören auch gemeinschaftlich angenomme-
       ne Kinder sowie von einem Ehegatten angenommene Kinder des anderen
       Ehegatten.


       Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Ehegatten nicht nur vor-
       übergehend getrennt leben und das Familiengericht dem ausländischen
       Elternteil gemäß § 1671 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die elterli-
       che Sorge allein überträgt.


9.3    Zu Absatz 3


       Nicht belegt.