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Familienzusammenführung (Mutter) (Gelesen: 2.784 mal)
raveny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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21.02.2005 um 11:36:42
 
Hallo die Experten,

meine Frage ist ob und welche Voraussetzungen ein berufstätiger deutscher Staatsangehöriger bzw. seine Mutter (Drittstaatlerin und allein lebend,76 J) erfüllen müssen, damit er sie zu sich bzw. für sie einen Aufenthalt in Deutschland bekommen kann?

Ich danke euch.
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 21.02.2005 um 12:04:46
 
Hallo Raveny,

da Deine Mutter nicht zu dem in § 28 Abs. 1 AufenthG genannten Personenkreis gehört, besteht kein Anspruch auf die Familienzusammenführung. Sie ist sonstiger Familienangehöriger im Sinne des § 29 Abs. 4 und könnte daher nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 36 einen Aufenthaltstitel bekommen, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Schau mal hier rein:

...

Die Entscheidung trifft in diesem Fall die zuständige ABH.

Greetz
Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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anne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 21.02.2005 um 12:31:59
 
Ironisch ausgedrückt: am besten den Wohnsitz ins EU-Ausland verlegen. Dann ist man EU-Angehöriger und darf seine Mutter zu sich holen.
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 21.02.2005 um 12:36:30
 
... wobei man evtl. noch das Krankenversicherungs-Problem lösen muß...

Abu
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 21.02.2005 um 12:42:16
 
Zitat:
Ironisch ausgedrückt: am besten den Wohnsitz ins EU-Ausland verlegen. Dann ist man EU-Angehöriger und darf seine Mutter zu sich holen.


Wow,

wir sind aber gar nicht gut drauf, ich kanns auch ned ändern  Zwinkernd

Zitat:
... wobei man evtl. noch das Krankenversicherungs-Problem lösen muß...


Abu, das dürfte bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 36 AufenthG weniger das Problem sein, weil über § 30 Abs. 3 der § 5 ABs. 1 Nr. 1 raus ist, oder ich täusche mich mal wieder. Zwinkernd

Greetz
Ronny

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #5 - 21.02.2005 um 13:03:48
 
Zitat:
Abu, das dürfte bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 36 AufenthG weniger das Problem sein, weil über § 30 Abs. 3 der § 5 ABs. 1 Nr. 1 raus ist, oder ich täusche mich mal wieder. Zwinkernd


Ich denke schon. Zuletzt ging es um die Gewährung eines Aufenthaltsrechtes nach den EU-Freizügigkeitsregelungen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #6 - 21.02.2005 um 13:12:20
 
Zitat:
Zuletzt ging es um die Gewährung eines Aufenthaltsrechtes nach den EU-Freizügigkeitsregelungen


Gut. Angekommen.  :anbet

Ich bezog mch auf die Regelungen vom § 36 AufenthG.

Und da würde mich die Frage rein interessehalber doch noch jucken.

Greetz
Ronny
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