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Asylfolgeantrag nach neuem Recht (Gelesen: 5.677 mal)
Djamila
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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19.02.2005 um 16:42:11
 
Wenn ein Flüchtling mit einer bereits nach altem Recht § 53 VI 1/ neu 60 VII 1 AufenthaltG -  erfolgten Feststellung des Abschiebungshindernisses ( subsidärer Schutz )nach neuem Recht Aufenthaltstitel nach § 25 III 1 einen Asylfolgeantrag
( geschlechtsspezifische Verfolgung oder nichtstaatliche Gewalt ) stellt, um so seinen bisherigen Flüchtlingsstatus verbessern zu wollen, d.h. um den Abschiebungsschutz nach -neu- § 60 I Aufenthaltsgesetz erhalten zu wollen, besteht die Möglichkeit , dass die Erlöschensregelung gem. § 51 I erster Halbsatz Nr. 8 AufenthaltG in Kraft tritt.
Ist das vereinbar mit dem Art.3 I Grundgesetz - allgemeiner Gleichheitsgrundsatz ?
Ist das beabsichtigt ? Fragezeichen
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Djamila
 
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ronny
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Antwort #1 - 19.02.2005 um 16:46:19
 
Zitat:
Ist das vereinbar mit dem Art.3 I Grundgesetz - allgemeiner Gleichheitsgrundsatz



Hi Djane,

wo siehst Du den verletzt?

Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Djamila
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 19.02.2005 um 17:27:48
 
Siehe im Unterschied zu den Personen, denen erst nach dem 1.1.2005 die Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 III AufenthG erteilt wurde.
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Djamila
 
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ronny
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Antwort #3 - 19.02.2005 um 17:40:49
 
Hallo Djane,

das sehe ich nicht so, aus folgendem Grund. Der Asylgrund nichtstaatlicher Verfolgung wurde erst neu geschaffen, also könnte da ein gleicher Sachverhalt nach dem 01.01.2005 gar nicht vorliegen. Denn wer bereits vorher im Rahmen der humanitären Maßnahmen aufgenommen und / oder aufgrund der Feststellung von Abschiebungshindernissen (kleines Asyl) Abschiebungsschutz genossen hat, genießt den doch weiter, oder?
Und wem heute das neue Abschiebungshindernis zuerkannt wird, dem wird doch auch nur der gleiche Schutz gewährt.

Er wird doch nicht als Asylberechtigter anerkannt. Es liegt doch auch bloß ein weiteres Abschiebungshindernis vor.

Ich hielte einen Folgeantrag nur mit dem Ziel der Feststellung des neuen Abschiebungshindernisses für rechtsmißbräuchlich, und die Konsequenz könnte in der Tat der Verlust der AE aus humanitären Gründen sein.

Das ist aber nach meinen Informationen gewollte Konsequenz der Folgeantragstellung um zu vermeiden, dass ein Run auf das Asylerfahren stattfindet.

Rechtlich geht demjenigen,der bereits eine AE aus humanitären Gründen innehat doch eigentlich nichts verloren, wenn er nichts mehr unternimmt.  öhm

Greetz
Ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #4 - 19.02.2005 um 19:40:24
 
lieber Ronny,

der Status nach § 25 I oder II und der nach § 25 III unterscheiden sich in den rechtsfolgen gravierend,

z.B. folgt aus dem hier angestebten Flüchtlingsstatus nach § 25 I oder II gemäß § 26 III ein erheblich schnellerer und leichterer (ohne die Voraussetzungen des § 9!) Übergang in den Daueraufenthalt  (statt sonst 26 IV), es gilt der verfahrensrechtliche Schutz nach dem AsylVfG gegen das Erlöschen des Status, es gilt ein Recht auf Erwerbstätigkeit (statt nachrangiem Arbeitsmarktzugang), ein Recht auf Kinder-und Erziehungsgeld, auf Deutschkurs und noch vieles mehr, was bei § 25 III nicht besteht.

Somit geht es hier keineswegs nur um ein weiteres Abschiebehindernis, sondern um den Status als Flüchtling selbst. Dieses Begehren im Asylfolgeverfahren durchzusetzen ist keineswegs rechtsmissbräuch, sondern als Folge der Neuregelung des Asylrechts durch das ZuwG möglich geworden und absolut berechtigt.

Ebenso ist auch die hier angesprochene Frage der Rechtsfolge des § 51 Abs. 1 Nr. 8 als Ungleichbehandlung (Feststellung der Verfolgung vor oder nach dem 1.1.2005) in der Tat berechtigt. Eine Antwort darauf habe ich allerdings auch nicht...
ggf. mal die asylexperten bei
www.amnesty.de
www.proasyl.de
www.integrationsbeauftragte.de
dazu befragen?

gruß

gc
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Mick
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Antwort #5 - 19.02.2005 um 20:35:33
 
Hi @Thread:

Zum Thema Ungleichbehandlung:

Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gibt es nur bei gleichen Sachverhalten. Die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage des AuslG ist nunmal nicht gleich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG. Ich habe diesbezüglich keinerlei Bedenken. Wenn ich heute den Besitz von Alkohol bestrafen würde, käme ich auch nicht auf die Idee, alle die, die im vergangenen Jahr Alkohol besaßen, nachträglich zu bestrafen.

Ein größeres Problem würde bestehen, wenn man die Regelung auf erteilte Befugnisse nach dem AuslG übertragen würde. Hier käme dann die Problematik der Rückwirkung von Gesetzen auf's Trapez.

edit (nebenbei bemerkt):
So eine Frage "entscheidet" nicht ein Asylrechtesexperte, sondern ein Experte für Verwaltungs-, Staats- und Verfassungsrecht.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #6 - 19.02.2005 um 22:06:15
 
bei den genannten Stellen - www.unhcr.de wäre auch noch zu nennen - sind hochkompetente JuristInnen tätig,
die sich neben der politischen Verfolgung als solcher selbstverständlich auch und gerade mit den komplizierten verfahrens- und verfassungsrechtlichen Folgen des deutschen Asylrechts kompetent und engagiert auseinandersetzen,
deshalb meine empfehlung dort einfach mal nachzufragen.

Die Entscheidung treffen im Zweifel dann sowieso VerwaltungsrichterInnen, aber die können wir vorher eh kaum befragen...

schönen Gruß
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Djamila
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 19.02.2005 um 23:09:15
 
Danke gc für die Antwort an ronny.
Entweder ist das gewollt oder nur schlecht " gearbeitet " worden.
Nach dem Motto "....lieber den Spatz in der Hand, als die Taube auf dem Dach !"
Ein Flüchtlingsstatus nach welchem §§ ist eben sehr entscheidend für die Zukunft !
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Djamila
 
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Antwort #8 - 19.02.2005 um 23:36:32
 
Hallo Djane, hallo gc,

man mag dazu stehen wie man will, aber das hier 

Zitat:
Das ist aber nach meinen Informationen gewollte Konsequenz der Folgeantragstellung um zu vermeiden, dass ein Run auf das Asylerfahren stattfindet.


ist aus den Vorl.Anwendungshinweisen so übernommen worden.

Greetz
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Antwort #9 - 20.02.2005 um 01:01:08
 
Hallo Ronny,

So wie ich sie vor mir liegen habe, sind diese Anwendungshinweise vorläufig. Also kann man sie auch ändern und das möglichst bevor eine weitere Verfahrensflut über uns hinein bricht und wir ( deutscher Staat ) uns noch mehr Sozialfälle schaffen. Aber das sind ja dann, endlich, die richtigen Zahlen !

Wir können wirklich stolz auf uns sein.
Ich werde niemals begreifen, warum Flüchtlinge zu uns kommen, aber die Zahlen sinken ja ! Da können wir uns ja alle gratulieren.
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Djamila
 
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Antwort #10 - 20.02.2005 um 12:36:21
 
Zitat:
Ich werde niemals begreifen, warum Flüchtlinge zu uns kommen


Hallo Djane,

ich begreife das auch nicht. Möglicherweise erledigt sich alles, sobald Hartz V bis Hartz X da sind. ronny hofft die Ironie kommt rüber

Ich vertrete die gleiche Ansicht wie Mick, deswegen meine Frage nach der Ungleichbehandlung verschiedener Sachverhalte. Ich sehe Art. 3 GG nicht berührt.

Zur grundsätzlichen Geschichte vielleicht nur soviel.

Unsere staatliche Asylpolitik aber auch die Flüchtlingspolitik und die Arbeit der Flüchtlingshilfe geht aus meiner Sicht vom falschen Ansatz aus.

Alle wollen lediglich die Symptome ändern und abmildern, die Bekämpfung der Ursachen der Flüchtlingsbewegungen (Stichworte: Globalisierung, TransFair, Entwicklungspolitik und sowas wie "Geiz ist geil") wird nicht bekämpft.

Solange sich da am Ansatz nichts ändert, werden wir immer wieder Menschen treffen, die sich aus wirtschaftlichen Gründen (bis hin zu existenziellen Ursachen) auf den Weg machen. Und wir verschwenden ein Heidengeld um das zu verhindern oder -auf Eurer Seite des Tisches- die Folgen  abzumildern.

Aber dadrüber wäre ein ganzes Buch nötig, um alles zu sagen. Zwinkernd

Greetz
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Antwort #11 - 21.02.2005 um 01:01:14
 
Hallo Ronny,

Zitat:Ich werde niemals begreifen, warum Flüchtlinge zu uns kommen 

weder mit Smileys noch mit anderen Ausschmückungen konnte ich meine Bemerkung als ironische, eher noch als sarkastische kennzeichnen.
Natürlich hast du Recht, ich sehe das auch so. Aber man kann nicht auf allen Barrikaden gleichzeitig stehen, schon gar nicht, wenn man, wie ich zur Zeit  Schockiert/Erstauntm verspürt. Mir reichen da zur Zeit die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland völlig explo.
Dennoch versuche ich das große Ziel niemals aus den Augen zu verlieren und wühle an der Basis Symptome bekämpfend herum. :anbet
Glaub mir, die Wahrheit gegenüber den Flüchtlingen auszusprechen, ist keine einfache Angelegenheit, sie wollen sie oftmals nicht hören und verwechseln dann, auf welcher Seite man eigentlich steht. Das kann schon weh tun.

Nur will ich mich nicht damit zufrieden geben zu sagen, dass es Verlierer schon immer gegeben hat. Denn VERLIEREN werden wir am Ende alle.
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Djamila
 
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