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Heiraten im Flugzeug (Gelesen: 7.923 mal)
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13.02.2005 um 12:23:03
 
Eine luftige Heirats-Idee!

Das das Zugriffsrecht des Bundesgrenzschutz BGS an der Tür des Flugzeugs endet,
hat mit den Besonderheiten des internationalen Seerechts und Luftrechts zu tun. Der Kapitän/Kommandant von Schiffen und Flugzeugen nimmt per Gesetz die Funktion der "Staatsmacht" an Bord des Schiffes und des Flugzeuges ein.
Das führt zu Kuriositäten wie der, dass ich (der Flugzeugführer) berechtigt bin - sobald sich das Flugzeug im internatl. Luftraum befindet - Ehen zu schließen, die rechtsgültig sind.

Viel Spass,
Martin
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Antwort #1 - 13.02.2005 um 12:29:35
 
Zitat:
Das führt zu Kuriositäten wie der, dass ich (der Flugzeugführer) berechtigt bin - sobald sich das Flugzeug im internatl. Luftraum befindet - Ehen zu schließen, die rechtsgültig sind.


Sorry Martin,

völliger Quatsch, kein Staat der Welt akzeptiert das.

Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #2 - 13.02.2005 um 12:56:42
 
Hallo Martin,

in der Tat eine luftige Idee!

Zitat:
Das das Zugriffsrecht des Bundesgrenzschutz BGS an der Tür des Flugzeugs endet, 
hat mit den Besonderheiten des internationalen Seerechts und Luftrechts zu tun.


Dem ist so? Das ist mir ganz neu. Diese Besonderheiten des Internationalen See- und Luftrechts musst Du mir mal nennen. Fragezeichen

Zitat:
Der Kapitän/Kommandant von Schiffen und Flugzeugen nimmt per Gesetz die Funktion der "Staatsmacht" an Bord des Schiffes und des Flugzeuges ein.


Ja nach welchem Gesetz denn? Und der Kapitän nimmt die Funktion der Staatsmacht ein? Welcher Staatsmacht denn?
Ich habe schon mals soche Phantasien gehört. Von meinem Sohn, der ist allerdings erst 10 Jahre alt und darf das auch.... :rofl2

Zitat:
Das führt zu Kuriositäten wie der, dass ich (der Flugzeugführer) berechtigt bin - sobald sich das Flugzeug im internatl. Luftraum befindet - Ehen zu schließen, die rechtsgültig sind.

:rofl2 lachen

Ich dachte, der Karneval ist vorbei. Aber lustig ist dat schon... [beifall=beifall.gif]


Blaise
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ronny
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Antwort #3 - 13.02.2005 um 13:08:24
 
Zitat:
Ich dachte, der Karneval ist vorbei. Aber lustig ist dat schon...


Hallo Norbert,

wäre doch auch sonst so trocken hier. Mal sehen wann der erste Busfahrer da steht und ein Heiratszweitbuch zum Prüfen vorlegt.  :rofl2

Grüße
Ronny
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Antwort #4 - 13.02.2005 um 13:24:10
 
Ronny,

wieso Norbert?

My Name= Martin
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ronny
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Antwort #5 - 13.02.2005 um 13:40:53
 
Zitat:
My Name= Martin


Hallo Martin,

weiß ich doch  Zwinkernd

Grüße
Ronny
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Antwort #6 - 13.02.2005 um 14:03:08
 
@ Blaise

„Staatsmacht“ ist Bordgewalt.

Zitat Blaise: Dem ist so? Das ist mir ganz neu. Diese Besonderheiten des Internationalen See- und Luftrechts musst Du mir mal nennen. 
Der Kapitän/Kommandant von Schiffen und Flugzeugen nimmt per Gesetz die Funktion der "Staatsmacht" an Bord des Schiffes und des Flugzeuges ein. 
Ja nach welchem Gesetz denn? Und der Kapitän nimmt die Funktion der Staatsmacht ein? Welcher Staatsmacht denn?

Die Bordgewalt des verantwortlichen Luftfahrzeugführers 

Der Luftfahrzeugführer besitzt nicht nur die nautische Entscheidungsgewalt nach § 2 Abs. 1 LuftVO, sondern auch die Befugnis, Anordnungen zu treffen, um die Ordnung und Sicherheit an Bord aufrecht zu erhalten. Damit unterliegen alle Personen an Bord eines Luftfahrzeugs seiner Weisungsbefugnis. Diese Befugnis wird als "Bordgewalt" bezeichnet (teilweise wird hierzu auch die nautische Entscheidungsgewalt gerechnet).

Die Bordgewalt hat eine 

öffentlich-rechtliche und eine  zivilrechtliche Komponente. 

§ 29 Abs. 3 LuftVG verleiht dem Luftfahrzeugführer öffentlich-rechtliche Polizeibefugnisse. Hiernach hat der verantwortliche Luftfahrzeugführer 

"während des Flugs oder bei Start und Landung die geeigneten Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung an Bord zu treffen. Alle an Bord befindlichen Personen haben den hierzu notwendigen Anordnungen Folge zu leisten."

Insoweit wird der Luftfahrzeugführer wie ein mit Hoheitsbefugnissen ausgestatteter Polizeibeamter tätig. Er ist insbesondere befugt, staatliche Gewalt zu vollstrecken, d.h. er kann den an Bord befindlichen Personen nicht nur Anordnungen erteilen, sondern auch Zwangsmaßnahmen (z. B. Anwendung körperlicher Gewalt, Fesselung) treffen. Als mit diesen Befugnissen Beliehener wird er an Stelle des Staates tätig. Bei zu Unrecht erfolgten Maßnahmen haftet daher der Staat nach Amts- bzw. Staatshaftungsgrundsätzen. Die öffentlich-rechtlich begründete Bordgewalt beginnt mit dem Schließen der Außentüren des Luftfahrzeuges und endet mit deren Öffnung nach der Landung.

Neben diesen sich aus dem LuftVG ergebenden Hoheitsbefugnissen bestehen zivilrechtliche Weisungsbefugnisse, wie z. B. die Ausübung von Besitzwehrungsrechten (§§ 859 ff. BGB) und des damit einhergehenden Hausrechts (vgl. Hausfriedensbruch - § 123 StGB), des Rechts zur Selbsthilfe (§ 229 BGB) und zur Notwehr (§ 227 BGB) sowie die Wahrnehmung von Notstandsrechten (§§ 228, 904). Darüber hinaus gewähren auch vertragliche Rechtsgrundlagen dem Luftfahrzeugführer die Befugnis für ein entsprechendes Tätigwerden. So haben alle Luftfahrtunternehmen in ihren Allgemeinen Beförderungsbestimmungen Pflichten für Passagiere verankert, die den Passagieren im Hinblick auf einen ungestörten Flugverlauf entsprechende Verhaltenspflichten auferlegen. 

Die Bordgewalt im internationalen Luftverkehr
Luftfahrzeug und Luftfahrzeugführer unterliegen grundsätzlich den Regelungen des Staates in dessen Gebiet sie sich aufhalten (vgl. insbesondere Artikel 1 ICAO-Abkommen). Der Luftfahrzeugführer hat daher das Recht dieses Staates zu beachten und zu befolgen. Die nach deutschem Recht für den Luftfahrzeugführer bestehenden Hoheitsbefugnisse gelten damit grundsätzlich nicht im Ausland. Die Ausübung von Hoheitsgewalt kommt hier nur dem jeweiligen Staat zu, in dem sich das Luftfahrzeug aufhält. Für die öffentlich-rechtliche Regelung der Verhältnisse an Bord eines sich im Fluge befindlichen Luftfahrzeugs ist dies jedoch eine wenig praktikable Lösung, da sich regelmäßig das zur Vollstreckung befugte Personal des jeweiligen überflogenen Staates an Bord nicht aufhalten wird. Zur Lösung dieses Problems haben daher die Vertragsstaaten des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen vom 14. September 1963 (BGBl. 1969 II S. 121 - Tokioter Abkommen) dem Luftfahrzeugführer das Recht eingeräumt, alle gegenüber einer Person

"angemessene Maßnahmen, einschließlich Zwangsmaßnahmen, treffen, die notwendig sind,

a) um die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Personen oder Sachen an Bord zu gewährleisten;

b) um die Ordnung und Disziplin an Bord aufrechtzuerhalten;" 

(vgl. Artikel 6 Tokioter Abkommen) und damit die Ausübung der Bordgewalt des Luftfahrzeugführers über ihrem Staatsgebiet ausdrücklich zugelassen.


Zitat Blaise: Ich habe schon mals soche Phantasien gehört. Von meinem Sohn, der ist allerdings erst 10 Jahre alt und darf das auch....

Kinderphantasien haben einen großen Wahrheitsgehalt, solltest Du nicht unterschätzen.
Kinder sind oftmals ehrlicher, als Erwachsene.


Zitat Blaise: Das führt zu Kuriositäten wie der, dass ich (der Flugzeugführer) berechtigt bin - sobald sich das Flugzeug im internatl. Luftraum befindet - Ehen zu schließen, die rechtsgültig sind. 

Das könnte theoretisch ein Luftfahrzeugführer tun, macht er aber nicht.

Zitat Blaise: Ich dachte, der Karneval ist vorbei. Aber lustig ist dat schon... 

Ich hasse Karneval, dieses aufgesetzte Getue. Das ist meine persönliche Meinung.

Martin



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Antwort #7 - 13.02.2005 um 14:15:31
 
Hallo,

nun mal meine Mitteilung dazu

Solange sich ein Flugzeug am Boden befindet UND die  Türen des Flugzeuges geöffnet sind gilt das Recht des Landes auf dessen Boden das Flugzeug sich befindet.
Sobald die Türen des Flugzeuges geschlossen sind gilt das recht des Landes in dem das Flugzeug registriert ist.Der Kapitän des Flugzeuges kann abweichend von diesem rcht des Landes entscheiden wenn die Sicherheit des Flugzeuges in Gefahr ist.

Die obige Ansicht es sei abhängig vom gerade überfolgenen Land welches Recht gilt ist nicht richtig,dies betrifft nur Handelserleichterungen zb Duty free Einkauf.
Es gibt auch während eiens Fluges keinen rechtsfreien Raumm..

peku
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Antwort #8 - 13.02.2005 um 14:18:36
 
Zitat:
Das könnte theoretisch ein Luftfahrzeugführer tun, macht er aber nicht


Hallo Martin,

latürnich, theoretisch kann ich auch eine Ehe schließen, da ich dafür ausgebildet bin. Blaise auch. Zwinkernd

Aber im Ernst keines der mir bekannten IPR dieser Welt (sind bestimmt mehr als 100) läßt die Eheschließung durch den Führer eines Luft- oder Seefahrzeuges (da gibts ein paar Ausnahmen) zu.

Aber wenn Du sowas schon oben bei Ehe und Familie postest, da hat Blaise recht, dann solltest Du da auch Belege für bringen. Und die sind trotz Fettdruck beim besten Willen nicht erkennbar.

Keiner will Deine Konsequenzen als Führer eines LFZ schmälern, aber gerade bei Eheschließungen sind Blaise und ich doch etwas "expertiger"  grin, gelle  Zwinkernd

Ronny
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Antwort #9 - 14.02.2005 um 14:19:55
 
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Antwort #10 - 14.02.2005 um 14:44:04
 
Zitat:
Was sagen die Experten denn dazu?



Mhh,

wenn die mal einen Standesbeamten zum Mitfliegen suchen, bin ich dabei  grin

Ronny
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Antwort #11 - 14.02.2005 um 17:06:59
 
Zitat:
Texas ist einer der wenigen US-Bundesstaaten, in denen beim Bestellen des Aufgebots nicht beide Partner anwesend sein müssen.


Solange wenigstens einer persönlich anwesend sein muss  grin grin grin grin grin grin


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Antwort #12 - 14.02.2005 um 21:51:24
 
Hallo Martin,

nur ganz kurz: Das Zugriffsrecht des BGS und der Polizei endet nicht an der Flugzeugtür, so wie Du das noch in Deinem 1. Beitrag geschrieben hast.

Nur im Falle von Start, Landung und Flug hat der verantwortliche Flugzeugführer das Recht durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit und Ordnung sicherzustellen. Insoweit stehen dem Flugzeugführer als Beliehener hoheitliche Befugnisse zu.

Was Maßnahmen der Ordnung und Sicherheit, zivilrechtliche Weisungsbefugnisse, die Wahrnehmung von Notstandsrechten oder vertragliche Rechtsgrundlagen mit Eheschließung zu tun haben habe ich noch nicht ganz verstanden.

Insofern kann ein Flugzeugführer weder theoretisch noch praktisch Ehen schließen. Nach deutschem Recht nicht, weil dazu auschließlich Standesbeamte ermächtigt sind (das richtet sich jetzt ausnahmsweise nicht nach dem LuftVG). Und außerhalb Deutschlands geschlossene Ehen sind nach Art. 13 EGBGB gültig, wenn die jeweilige Ortsform beachtet wurde. Nun nenne mir mal bitte ein Staat dieser Welt, der es erlaubt, dass deutsche Flugzeugführer nach deren Ortsrecht Eheschließungen währnd dem Start, der Landung oder dem Flug erlaubt.

Weiterhin halte ich die Bezeichnung "Staatsmacht" für eine Beliehenen, der hoheitliche Befugnisse wahrnehmen darf, für etwas übertrieben.

Ich bezweifle auch weiterhin, dass Flugzeugführer unmittelbaren Zwang anwenden dürfen und können!  pol

Und ich meinte nicht, dass der Karneval lustig ist (was dieser doch tatsächlich manchmal ist) sondern Deine Phantasien hinsichtlich der Eheschließungen in Flugzeugen.

Der einzige Bereich, in dem alle Kapitäne dieser Welt allumfassende Entscheidungsgewalt haben und unmittelbaren Zwang anwenden dürfen, notfalls sogar Wasserpistolen einsetzen dürfen, ist die heimische Badewanne! :dom

Und dazu fällt mir ein: "In meiner Badewanne da bin ich der Kapitän..."


Blaise
P.S. Wo ist der Badewannen- und Kapitänssmilie?
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Antwort #13 - 14.02.2005 um 22:40:18
 
Uff die schnelle: ...
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Antwort #14 - 14.02.2005 um 23:30:38
 
wat ist denn, wenn der flugzeugkapitän oder schiffskapitän so nebenbei oder ausgebildeter standesbeamter wäre ??
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