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Probleme mit dem Familiennamen (Gelesen: 5.010 mal)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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10.02.2005 um 13:39:10
 
Hallo,

ich bin seit langem mal wieder hier, natürlich weil ich ein Problem habe.
Nach unserer Heirat hat meine Frau hier in Deutschland meinen Namen angenommen. Nun sind ihr Nationalpass (Nigeria) sowie ihr Visum abgelaufen. Einen neuen Pass haben wir im Konsulat in der Nigerianischen Botschaft erhalten, allerdings nur auf ihren alten Namen. Nicht auf unseren gemeinsamen.
Jetzt bekommt meine Frau allerdings keine Verlängerung mehr für ihr Visum, da sie keinen Pass mit Ihrem neuen Namen hat.
Also zusammengefasst:
Neuer Pass mit alter Name: „Wir sind die Nigerianische Botschaft nicht die Deutsche bei uns bekommen Sie Ihren nigerianischen Namen.“
Kein Visum mit alten Name: „Die Nigerianische Botschaft muss Ihnen einen Pass mit neuem Namen ausstellen.“
Und nu? kopfhau
Es gibt die Möglichkeit, dass meine Frau nach Nigeria reist und dort offiziell ihren Namen ändert. Aber wo konnte ihr der Konsulatsangestellte auch nicht sagen. Auch ist das im Moment nicht praktikabel, da so eine Reise recht kostspielig ist.
Aber welche Möglichkeit haben wir?
Schon mal vielen Dank für Eure Bemühung.

Mit freundlichen Grüßen
Frank
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #1 - 10.02.2005 um 14:05:35
 
Hallo Frank,

m.E. besteht die Forderung zur Änderung des Passes aus den nachfolgenden Gründen zu Recht.

Der Pass dient der Identifizierung des Inhabers . Diese findet u.a. über den Familiennamen statt. Ein Paß wird ungültig, wenn er eine einwandfreie Identifizierung des Inhabers nicht mehr gewährleistet.

Ich kann aber zu dem namensrechtlichen Problem die Auskunft der nigerianschen Botschaft nicht nachvollziehen, weil sie ihrer eigenen nigerianischen Rechtsordnung wiederspricht.

Grundsätzlich unterliegt der Name einer Person nach dem deutschen Kollisionsrecht (IPR= Internationales Privatrecht) im EGBGB den Regelungen des Heimatrechts.
Da bleibt man auch, wenn keine Rückverweisung in das deutsche Recht erfolgt.

Genau eine solche Rückverweisung hat aber bei Euch stattgefunden. Damit sind die namensrechtlichen Vorschriften des deutschen Rechts anwendbar und auch maßgebend geworden.

Das nigerianische Recht verweist insofern auf das deutsche Recht zurück, indem  es davon ausgeht, dass der Name sich nach dem Domizil richtet. Domizil bedeutet sinngemäß ein auf Dauer gewählter Aufenthaltsort mit der Absicht, diesen beizubehalten.

Das Domizil im Sinne des nigerianischen Rechts ist im Falle Deiner Frau der deutsche Rechtsbereich geworden.  Die Anwendung der namensrechtlichen Vorschriften des deutschen Rechts müsen aber in Nigeria beantragt werden. Vermutlich meint de Botschaft so etwas.

Fazit:

Der Pass muß geändert werden, da führt kein Weg drumherum. Sorry!

Grüße
Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Abu
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Antwort #2 - 10.02.2005 um 14:17:59
 
Hi Frank,

Ich befinde mich hier zwar nicht in Übereinstimmung mit allen Experten (Hi Ronny  :hutw ), aber gebe trotzdem mal meinen Senf zum besten  grin:

Die im Rahmen der Heirat in Deutschland getroffene Namenswahl hat eine Rechtswirkung nur in Deutschland, nicht aber gegenüber den nigerianischen Behörden.

Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe der ABH zu beurteilen, ob der Name im ausländischen Reisepass geändert werden muß. Dies wird in den ausländerechtliche Regelungen auch so anerkannt. Vgl. Nr. 3.0.8 der Vorläufige Anwendungshinweise AufenthG:
Zitat:
... Da ausschließlich der Staat, dessen Staatsangehörigkeit ein Ausländer besitzt, rechtlich zur Feststellung der Namensführung berechtigt ist, gilt der in einem solchen Pass eingetragene Name des Inhabers als rechtlich verbindlich festgestellt. ...


Evtl. kann die ABH ja an geeigneter Stelle im Pass vermerken "führt in D den Namen xyz" oder ähnliches...

Grundsätzlich kann ich allerdings wiederum auch nicht verstehen, wieso man sich erst für eine Namensänderung entscheidet und dann keine Anstalten macht, dies auch praktisch umzusetzen.
Wenn man Reisepass, etc. nicht ändern will, sollte man auch bei der bei Heirat die Variante wählen, daß beide Ihren Namen behalten. Dann hat man viel potentiellen Ärger gespart...

Abu
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ronny
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Antwort #3 - 10.02.2005 um 14:29:20
 
Zitat:
Die im Rahmen der Heirat in Deutschland getroffene Namenswahl hat eine Rechtswirkung nur in Deutschland, nicht aber gegenüber den nigerianischen Behörden


Abu,
so einfach kann man es nicht sehen.

Wenn deren IPR -wie vorliegend- die Verweisung aus dem deutschen IPR zurückgibt , dann hat der Staat auch signalisiert, dass er die Rechtswirkungen des deutsche Sachrechts anerkennt. Ansonsten würde sich das IPR ja zu Tode verweisen.

Wenn der Heimatstaat in seinem IPR die Verweisung selbst annimmt und dann regelt, dass nach seinem Sachrecht die Namensführung nicht akzeptiert wird, dann hast Du recht.

Zitat:
wieso man sich erst für eine Namensänderung entscheidet und dann keine Anstalten macht, dies auch praktisch umzusetzen


Wie bei allen Entscheidungen im Eherecht mein Rat:

Drum prüfe wer sich ewig bindet... lachen

Grüße
Ronny
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Andreas78
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Antwort #4 - 10.02.2005 um 15:15:36
 
Mit diesem Problem beschäftige ich mich auch schon seit längerer Zeit und hoffe, es bis zum Ablauf der AE lösen zu können.  Zwinkernd

Voraussetzung für die Erteilung/Verlängerung der AE ist die Erfüllung der Passpflicht. Dies ist gegeben, wenn ein gültiger Pass vorliegt. Über die Gültigkeit eines Passes entscheidet der ausstellende Staat. Ein Pass ist nicht automatisch ungültig, wenn darin enthaltene Angaben nicht zutreffen. Wenn die ABH die Verlängerung der AE verweigert, wegen Nichterfüllung der Passpflicht -> Widerspruch, Klage  :pei  grin.

§ 56 Nr. 3 AufenthV fordert eine Änderung oder Neuaustellung des Passes, wenn Angaben im Pass unzutreffend sind oder werden, siehe auch § 77 Nr. 1 AufenthV.  :richter

Es wurde ein Antrag beim nigerianischen Konsulat gestellt, jedoch wurde der Name dort nicht geändert. Deshalb sollte bei der ABH der Antrag gestellt werden, den Zusatz "führt in Deutschland den Namen ..." in den Pass einzufügen. Zusätzlich wäre zu überlegen, wie man die Ausstellung eines korrekten Passes erreichen kann.  öhm GOTO Anwalt  Fragezeichen

In Verbindung mit einer beglaubigten Abschrift aus dem Familienbuch ermöglicht auch ein Pass, der den Geburtsnamen der Frau enthält, die einwandfreie Identifizierung.  Daumen hoch

Andreas
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Antwort #5 - 10.02.2005 um 15:26:46
 
Zitat:
In Verbindung mit einer beglaubigten Abschrift aus dem Familienbuch ermöglicht auch ein Pass, der den Geburtsnamen der Frau enthält, die einwandfreie Identifizierung


Das ist ein guter Tip, könnte auch funktionieren.  Daumen hoch

Zitat:
wie man die Ausstellung eines korrekten Passes erreichen kann.


Wobei das "besser" wäre.

Grüße
Ronny
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Abu
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Antwort #6 - 10.02.2005 um 16:35:05
 
@ Andreas  Daumen hoch


Zitat:
In Verbindung mit einer beglaubigten Abschrift aus dem Familienbuch ermöglicht auch ein Pass, der den Geburtsnamen der Frau enthält, die einwandfreie Identifizierung.  Daumen hoch

Zitat:
Das ist ein guter Tip, könnte auch funktionieren.  Daumen hoch

Es sei den, der Standesbeamte verweigert auf Anweisung der Standesamtaufsicht die Anlage eines Familienbuchs mit der Begründung, der Name im Pass sei falsch und der Pass daher ungültig  grin lachen :rofl2

Abu
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Blaise
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Antwort #7 - 10.02.2005 um 21:25:08
 
Hallo,

nun muss ich auch mal meinen Senf dazugeben...(wo ist eigentlich das Senf-Smilie?)

Abu schrieb: Zitat:
Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe der ABH zu beurteilen, ob der Name im ausländischen Reisepass geändert werden muß. Dies wird in den ausländerechtliche Regelungen auch so anerkannt. Vgl. Nr. 3.0.8 der Vorläufige Anwendungshinweise AufenthG:
Zitat:
... Da ausschließlich der Staat, dessen Staatsangehörigkeit ein Ausländer besitzt, rechtlich zur Feststellung der Namensführung berechtigt ist, gilt der in einem solchen Pass eingetragene Name des Inhabers als rechtlich verbindlich festgestellt. ...


Ich habe das dumpfe Gefühl, dass der Autor der vorläufigen Anwendungshinweise hier etwas daneben liegt oder falsch ausgelegt wird.

Der Name einer Person unterliegt seinem Heimatrecht, steht so im EGBGB Art. 10. Im vorliegenden Fall also dem nigerianischen Recht.

Nun hat die gute Frau eine Ehe geschlossen und nach dem Namensrecht des Eheschließungortes einen anderen Namen gewählt. Jetzt kann man nicht so tun, als sei damit die Sache abgeschlossen.

Der Name der Person unterliegt weiterhin dem Heimatstatut. Sagt dieses Heimatrecht nun, jawohl die im Ausland gewählte Namensführung erkenne ich an, du heißt nun so wie in der deutschen Heiratsurkunde festgelegt, steht im Nationalpass jetzt ein falscher Name.

Und nach dem Heimatrecht Nigeria kann tatsächlich die Ehefrau den Namen des Mannes annehmen. Na ja, in Negeria ist Namensrechtlich ziemlich viel möglich... grin

Dann entspricht der Pass auch nicht mehr den Vorläufigen Anwendungshinweise siehe Nr. 3.04
Zitat:
Er bescheinigt, dass die Personendaten (Name, Vorname, Geburtsdatum) den Personalien des durch Lichtbild und – außer bei Analphabeten – Unterschrift ausgewiesenen Inhabers des Papiers entsprechen.


Weil die Namenswahl in Deutschland dem Heimatrecht entspricht, stimmt die Identität des Ausweisinhabers nicht mehr mit den im Pass aufgeführten Personendaten überein.

So ist auch im Einbürgerungsrecht bestimmt, dass zu den zumutbaren Bedingungen für die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit auch die Regelung der pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegenheiten gehören.

Erfolgt also in einem Einbürgerungsfall keine Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit, weil der Name auf der Einbürgerungszusicherung von dem Namen im Pass abweicht, geht dies zu Lasten des Einbürgerungsbewerbers.

Wenn jemand also an Einbürgerung denkt, sollte solche Sachen vorher geregelt werden. Daumen hoch

Anders stellt es sich dar, wenn das jeweilige Heimatland die in Deutschland gewählte Namensführung nicht kennt. Dann ist eine Änderung des Passes nicht möglich.

Etwas verwunderlich ist natürlich, wenn dass zuständige Generalkonsulat das eigene Recht nicht kennt...aber das ist kein Einzelfall. öhm

So, nun ist aber gut mit Senf....

Viele Grüße

Blaise
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Antwort #8 - 11.02.2005 um 10:42:44
 
Hallo und vielen Dank,

ich habe mit der zuständigen Sachbearbeiterin bei der ABH nochmals gesprochen und sie hat verstanden was unser Problem ist. Sie lässt die ganze Sache jetzt normal weiterlaufen und meine Frau wird jetzt mit unserem Familiennamen mit dem Anhang geborene XY laufen. Dann gibt es auch keine Probleme bei Personenkontrollen. Gab es auch vorher nicht.
Also ehrlich Daumen hoch, ich bin baff wie einfach das mittlerweile mit der ABH klappt und wie freundlich und hilfsbereit die Leute sind. Ein Glück wohnen wir in einem SPD-Land. [beifall=beifall.gif]

@Abu
Zitat:
Grundsätzlich kann ich allerdings wiederum auch nicht verstehen, wieso man sich erst für eine Namensänderung entscheidet und dann keine Anstalten macht, dies auch praktisch umzusetzen.
Wenn man Reisepass, etc. nicht ändern will, sollte man auch bei der bei Heirat die Variante wählen, daß beide Ihren Namen behalten. Dann hat man viel potentiellen Ärger gespart...

Bei unserer Heirat in Frankreich haben wir “Standart” geheiratet. Also nach französischem Recht, da behält jeder seinen Namen. Wir leben jetzt allerdings in Deutschland und unser Kind ist auch hier geboren. Vor der Geburt unseres Kindes hat sie also nach Deutschem Recht meinen Namen angenommen. Bei der Änderung des Namens wird vom Standesamt geprüft ob die Namensänderung auch mit Nationalem Recht konform ist. Das war es und ist es noch heute. Leider erfüllt das Konsulat von Nigeria nicht immer seine Aufgaben, jedenfalls nicht ohne zusätzlichen Brennstoff. :sauer:

@Andreas78
Um unsere Ehe in Deutschland anerkenne zu lassen brauchten wir auch einen Anwalt. Danach hoffe ich nicht mehr. Auch hat sich die Haltung wie oben beschrieben nach der Anerkennung um 180° gedreht. Wir haben eigentlich keinerlei Schwierigkeiten mehr, im Gegenteil alle Stellen sind Hilfsbereit. :bussi

Nochmal Danke
Gruß
Frank
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Antwort #9 - 11.02.2005 um 12:08:01
 
Zitat:
Ich habe das dumpfe Gefühl, dass der Autor der vorläufigen Anwendungshinweise hier etwas daneben liegt
Also, ich nicht...  Zwinkernd
Zitat:
oder falsch ausgelegt wird.
Sooo viel Auslegungsspielraum gibt's hier ja eigentlich nicht...

Zitat:
Der Name einer Person unterliegt seinem Heimatrecht, steht so im EGBGB Art. 10. Im vorliegenden Fall also dem nigerianischen Recht.

Nun hat die gute Frau eine Ehe geschlossen und nach dem Namensrecht des Eheschließungortes einen anderen Namen gewählt. Jetzt kann man nicht so tun, als sei damit die Sache abgeschlossen.

Der Name der Person unterliegt weiterhin dem Heimatstatut. Sagt dieses Heimatrecht nun, jawohl die im Ausland gewählte Namensführung erkenne ich an, du heißt nun so wie in der deutschen Heiratsurkunde festgelegt, steht im Nationalpass jetzt ein falscher Name.

Und nach dem Heimatrecht Nigeria kann tatsächlich die Ehefrau den Namen des Mannes annehmen. Na ja, in Negeria ist Namensrechtlich ziemlich viel möglich... grin

Aha. Und diese rechtliche Prüfung auf Basis der Heimatrechte von 200+ Staaten wird also durch den jeweiligen ABH-Mitarbeiter durchgeführt? Ich will ja niemanden zu nahetreten, aber scheint mir nicht praktikabel...

Also, persönlich würde ich alles tun, um dieses ganze Problem nicht auftreten zu lassen. Aber wenn es trotz aller Bemühungen dennoch auftritt, z. B. weil die zuständige Botschaft keinen Plan hat, und die ABH dann eine AE verweigert, dann würde ich die Sache ( wie Andreas78 ) ausfechten...

Zitat:
ich habe mit der zuständigen Sachbearbeiterin bei der ABH nochmals gesprochen und sie hat verstanden was unser Problem ist. Sie lässt die ganze Sache jetzt normal weiterlaufen und meine Frau wird jetzt mit unserem Familiennamen mit dem Anhang geborene XY laufen. Dann gibt es auch keine Probleme bei Personenkontrollen. Gab es auch vorher nicht.
Also ehrlich Daumen hoch, ich bin baff wie einfach das mittlerweile mit der ABH klappt und wie freundlich und hilfsbereit die Leute sind. Ein Glück wohnen wir in einem SPD-Land. [beifall=beifall.gif]

Na, geht doch! Glückwunsch!

Zitat:
Leider erfüllt das Konsulat von Nigeria nicht immer seine Aufgaben, jedenfalls nicht ohne zusätzlichen Brennstoff. :sauer:

Das wäre natürlich auch noch eine Lösung...  grin

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Antwort #10 - 11.02.2005 um 21:42:12
 
Hallo,

Abu schrieb: Zitat:
Aha. Und diese rechtliche Prüfung auf Basis der Heimatrechte von 200+ Staaten wird also durch den jeweiligen ABH-Mitarbeiter durchgeführt? Ich will ja niemanden zu nahetreten, aber scheint mir nicht praktikabel...


Keine Sorge - bist mir nicht zu nahe getreten.  Smiley

Aber zur Sache: In meinem Büro stehen die Gesetzessammlungen "Bergman/Ferid" und "Standesamt und Ausländer". Eine fast komplette Sammlung aller ausländischen Personenstandsgesetze.  Schockiert/Erstauntm

Zudem gibt es laufend Informationen über geänderte Gesetze ausländischer Staaten. Daumen hoch

Außerdem ist ja die Sache mit dem Namensrecht nicht das "häufige" Problem. Wegen der Namensführung kann man ja auch vorher beim Standesamt um Auskunft bitten, selbst wenn man im Ausland zu heiraten gedenkt. :happy:

Die Mitarbeiter der ABH können sich (hoffentlich) auch an die Fachbehörde wenden: Standesamt und die Aufsichtsbehörden... 8)

Grüße

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