Hallo,
nun muss ich auch mal meinen Senf dazugeben...(wo ist eigentlich das Senf-Smilie?)
Abu schrieb:
Zitat: Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe der
ABH zu beurteilen, ob der Name im ausländischen Reisepass geändert werden muß. Dies wird in den ausländerechtliche Regelungen auch so anerkannt. Vgl. Nr. 3.0.8 der Vorläufige Anwendungshinweise
AufenthG:
Zitat:
... Da ausschließlich der Staat, dessen Staatsangehörigkeit ein Ausländer besitzt, rechtlich zur Feststellung der Namensführung berechtigt ist, gilt der in einem solchen Pass eingetragene Name des Inhabers als rechtlich verbindlich festgestellt. ...
Ich habe das dumpfe Gefühl, dass der Autor der vorläufigen Anwendungshinweise hier etwas daneben liegt
oder falsch ausgelegt wird.
Der Name einer Person unterliegt seinem Heimatrecht, steht so im EGBGB Art. 10. Im vorliegenden Fall also dem nigerianischen Recht.
Nun hat die gute Frau eine Ehe geschlossen und nach dem Namensrecht des Eheschließungortes einen anderen Namen gewählt. Jetzt kann man nicht so tun, als sei damit die Sache abgeschlossen.
Der Name der Person unterliegt weiterhin dem Heimatstatut. Sagt dieses Heimatrecht nun, jawohl die im Ausland gewählte Namensführung erkenne ich an, du heißt nun so wie in der deutschen Heiratsurkunde festgelegt, steht im Nationalpass jetzt ein falscher Name.
Und nach dem Heimatrecht Nigeria kann tatsächlich die Ehefrau den Namen des Mannes annehmen. Na ja, in Negeria ist Namensrechtlich ziemlich viel möglich...
Dann entspricht der Pass auch nicht mehr den Vorläufigen Anwendungshinweise siehe Nr. 3.04
Zitat:Er bescheinigt, dass die Personendaten (Name, Vorname, Geburtsdatum) den Personalien des durch Lichtbild und – außer bei Analphabeten – Unterschrift ausgewiesenen Inhabers des Papiers entsprechen.
Weil die Namenswahl in Deutschland dem Heimatrecht entspricht, stimmt die Identität des Ausweisinhabers nicht mehr mit den im Pass aufgeführten Personendaten überein.
So ist auch im Einbürgerungsrecht bestimmt, dass zu den zumutbaren Bedingungen für die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit auch die Regelung der pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegenheiten gehören.
Erfolgt also in einem Einbürgerungsfall keine Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit, weil der Name auf der Einbürgerungszusicherung von dem Namen im Pass abweicht, geht dies zu Lasten des Einbürgerungsbewerbers.
Wenn jemand also an Einbürgerung denkt, sollte solche Sachen vorher geregelt werden.
Anders stellt es sich dar, wenn das jeweilige Heimatland die in Deutschland gewählte Namensführung nicht kennt. Dann ist eine Änderung des Passes nicht möglich.
Etwas verwunderlich ist natürlich, wenn dass zuständige Generalkonsulat das eigene Recht nicht kennt...aber das ist kein Einzelfall.
So, nun ist aber gut mit Senf....
Viele Grüße
Blaise