Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Studiumabschluß, Niederlassungserlaubnis? (Gelesen: 1.958 mal)
BiH
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 15

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Studiumabschluß, Niederlassungserlaubnis?
07.02.2005 um 18:51:39
 
Hallo zusammen,

In Deutschland bin ich bereits 12 Jahre und habe bisher eine abgeschlossene Ausbildung und Fachabitur. Weiterhin habe ich bereits über 60 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Die Aufenthaltstitel bisher waren:
-
6 Jahre Duldung
-
und 6 Jahre Aufenthaltsbewilligung
Zurzeit befinde ich mich in der Endphase meines BWL-Studiums und schreibe meine Diplomarbeit. Nach der Diplomarbeit habe ich Möglichkeit eine Vollzeitstelle anzunehmen.

Meine Frage:

Nach der neuen Regelung wird es wohl kein Problem sein Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Wie sind aber die Chancen für Niederlassungserlaubnis? § 9? § 19?


Mit freundlichen Grüßen,
BiH.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
ronny
Platin Member
*****
Offline


Je ne regrette rien!


Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Studiumabschluß, Niederlassungserlaubnis?
Antwort #1 - 07.02.2005 um 19:01:08
 
Hallo BiH,

bei der Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG sehe ich eher schwarz, weil die Zeiten der Aufenthaltsbewilligung resp. die Zeiten der Duldung nicht angerechnet werden. Zitat:
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt



Zitat:
Nach der neuen Regelung wird es wohl kein Problem sein Aufenthaltserlaubnis zu erhalten


Damit hast du Recht, denn Zitat:
Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt
siehe § 101 Abs. 2 AufenthG.

Bei der NE nach 3 19 müßtest Du zu dem dort genannten Personenkreis gehören:

Zitat:
(2) Hoch qualifiziert nach Absatz 1 sind insbesondere

Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen,
 
Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion oder
 
Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.


Das wird eher nicht der Fall sein, oder ?


Grüße
Ronny
Zum Seitenanfang
  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
IP gespeichert
 
BiH
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 15

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Studiumabschluß, Niederlassungserlaubnis?
Antwort #2 - 08.02.2005 um 01:37:07
 
Hi Ronny,

danke für Deine schnelle Antwort. Ich denke auch, dass es nach § 19 nicht gehen wird. Aber, was ist mit § 9? In meinem Fall ist Abs. 2 Nr. 1 wichtig. Alle anderen Punkte sind erfüllt. Was wird eigentlich von früheren Auflagen zu Aufenthaltserlaubnis jetzt gezählt? In welchem Gesetz ist dies geregelt. Im Kapitel 10 steht nicht viel!

Grüß,
BiH
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.931

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Studiumabschluß, Niederlassungserlaubnis?
Antwort #3 - 08.02.2005 um 04:37:41
 
Zitat:
Hi Ronny,

danke für Deine schnelle Antwort. Ich denke auch, dass es nach § 19 nicht gehen wird. Aber, was ist mit § 9? In meinem Fall ist Abs. 2 Nr. 1 wichtig. Alle anderen Punkte sind erfüllt. Was wird eigentlich von früheren Auflagen zu Aufenthaltserlaubnis jetzt gezählt? In welchem Gesetz ist dies geregelt. Im Kapitel 10 steht nicht viel!

Grüß,
BiH



Hi,
es wird nicht klappen, weil die Aufenthaltsbewilligung nicht angerechnet werden kann. Wir habe das hier schon intensiv diskutiert. Muttu mal Forensuche benutzen.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
crimea
Full Member
***
Offline




Beiträge: 57
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Studiumabschluß, Niederlassungserlaubnis?
Antwort #4 - 08.02.2005 um 14:59:18
 
Hallo Mick,

die Hinweise sind ja nicht bindend für die ABHs. Ich hab auch schon von Fällen gehört, wo die ABW ohne Probleme angerechnet wurde. Wird allerdings insgesamt wohl ziemlich selten der Fall sein. Vielleicht lohnt sich ja ein Versuch trotzdem.

Gruß, crimea
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
BiH
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 15

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Studiumabschluß, Niederlassungserlaubnis?
Antwort #5 - 08.02.2005 um 19:10:22
 
Hi,

es ist doch aber so, ich habe in Deutschland etwas weniger als die Hälfte meines Lebens verbracht und bin eigentlich nicht gleichzusetzen mit einem "normalen" ausländischen Studenten, der i. d. R. nicht 12 Jahre Aufenthalt vorweisen kann und auch nicht Bildungsinländer ist. Die gesetzliche Lage aber scheint klar zu sein, sowohl § 9 als auch § 19 sind nicht anwendbar. Dennoch, ist in den vorläufigen Anwendungshinweisen zum neuen Gesetz auf der Seite 63 folgendes zu finden:

"... Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers ersichtlich nur diejenigen Ausländer einen auch im Nachhinein nicht mehr beschränkbaren Aufenthaltsstatus erhalten sollen, die über einen beständigen Zeitraum eine eigenständige Erwerbsgrundlage gefunden haben und bei denen daher von einer erfolgreichen Integration auch im Hinblick auf den Arbeitsmarkt ausgegangen werden kann."

In meinem Fall ist es so, dass ich in den 12 Jahren bereits 7 Jahre regelmäßig gearbeitet habe, die Schule besucht habe, meine Ausbildung abgeschlossen usw. Wie kann man eigentlich noch eine erfolgreiche Integration beweisen. Es wäre doch unverständlich, wenn ich jetzt noch 5 Jahre warten musste, also insgesamt 17 Jahre Aufenthalt.

Grüß,
Bih
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Rudo
Full Member
***
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 30

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Studiumabschluß, Niederlassungserlaubnis?
Antwort #6 - 08.02.2005 um 22:30:35
 
Tja, die Jahre haben doch überhaupt nichts zu sagen, auch nicht ob Du schon gearbeitet hast usw. Unser Fall: meine Frau aus Polen, Medizinstudium in D, Promotion, als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Uni gearbeitet. Ich ebenso Studium in D, Studium+Promotion und Tätigkeit als Wissenschaftler an der Universität in Lehre und Forschung und trotzdem hat uns Chef einer Ausländerbehörde erklärt, wir müssen Deutschland verlassen ... Wie du integriert bist, ist ja vollkommen egal, es werden Leute eingebürgert, die nicht einmal einfachstes Deutsch beherrschen  :rofl2
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema