Hallo BiH,
bei der Niederlassungserlaubnis nach § 9
AufenthG sehe ich eher schwarz, weil die Zeiten der Aufenthaltsbewilligung resp. die Zeiten der Duldung nicht angerechnet werden.
Zitat:er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt
Zitat:Nach der neuen Regelung wird es wohl kein Problem sein Aufenthaltserlaubnis zu erhalten
Damit hast du Recht, denn
Zitat:Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt
siehe § 101 Abs. 2
AufenthG.
Bei der
NE nach 3 19 müßtest Du zu dem dort genannten Personenkreis gehören:
Zitat:(2) Hoch qualifiziert nach Absatz 1 sind insbesondere
Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen,
Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion oder
Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
Das wird eher nicht der Fall sein, oder ?
Grüße
Ronny