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Aufenthaltsbewilligung und Einbürgerung in Sachsen (Gelesen: 4.114 mal)
dr-er
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28.01.2005 um 13:01:04
 
Hallo Alle,

in Sachsen ist die Zeit des Besitzes einer Aufnthaltsbewilligung nur an die Frist der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG und nicht an die Frist der Anspruchseinbürgerung (§ 12 StAG) anzurechnen.
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hk
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Antwort #1 - 28.01.2005 um 14:31:13
 
Hallo,

ich habe in Oktober 2004 einen Einbürgerungsantrag in Sachsen gestellt und dachte bisher, dass die Chancen gut sind. Ich habe 12 Jahre in Deutschland mit Ausfenthaltsbewilligung gelebt und besitze seit 6 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis-IT und erfülle sonst alle Vorausetzungen einer Anspruchseinbürgerung. Bedeutet dies, dass mein Antrag nun keine Chancen hat?  weinend

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Ralf
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Antwort #2 - 28.01.2005 um 15:29:40
 
Zitat:
Hallo Alle,

in Sachsen ist die Zeit des Besitzes einer Aufnthaltsbewilligung nur an die Frist der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG und nicht an die Frist der Anspruchseinbürgerung (§ 12 StAG) anzurechnen.


Hallo dr-er!

Kannst du eine Quelle nennen?


Zitat:
Hallo,

ich habe in Oktober 2004 einen Einbürgerungsantrag in Sachsen gestellt und dachte bisher, dass die Chancen gut sind. Ich habe 12 Jahre in Deutschland mit Ausfenthaltsbewilligung gelebt und besitze seit 6 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis-IT und erfülle sonst alle Vorausetzungen einer Anspruchseinbürgerung. Bedeutet dies, dass mein Antrag nun keine Chancen hat?  weinend


Hallo hk!

Kann ich leider nicht viel zu sagen, da mir besondere sächsische Regelungen nicht bekannt sind. Es ist aber zu vermuten, dass die südlichen Bundesländer hier auf einer Linie sind. Siehe dazu auch die anderen Diskussionen zu diesem Thema in diesem Forum, z.B.
hier
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dr-er
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #3 - 28.01.2005 um 15:36:13
 
Zitat:
Hallo dr-er!

Kannst du eine Quelle nennen?


Hallo ralf,

die Quelle ist eine Beraterin der Einbürgerungsabteilung, die mit mir über die Aussichten auf meine  Einbürgerung gesprochen hat.
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dr-er
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #4 - 28.01.2005 um 15:50:30
 
Zitat:
Hallo,

ich habe in Oktober 2004 einen Einbürgerungsantrag in Sachsen gestellt und dachte bisher, dass die Chancen gut sind. Ich habe 12 Jahre in Deutschland mit Ausfenthaltsbewilligung gelebt und besitze seit 6 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis-IT und erfülle sonst alle Vorausetzungen einer Anspruchseinbürgerung. Bedeutet dies, dass mein Antrag nun keine Chancen hat?  weinend


Hallo hk,

mir wurde gesagt, dass die Überprüfung der Voraussetzungen einer Ermessenseinbürgerung wesenlich länger dauert, als im Falle einer Anspruchseinbürgerung. Übrigens soll der Bewerber einen unbefristeten oder mindestens langfristigen Arbeitsvertrag haben und Kenntnisse der deutschen Verfassung nachweisen... Weitere Unterschiede zwischen der Ermessens- und Anspruchseinbürgerung wurden mir nicht genannt.
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Ralf
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Antwort #5 - 28.01.2005 um 17:48:44
 
Zitat:
Hallo ralf,

die Quelle ist eine Beraterin der Einbürgerungsabteilung, die mit mir über die Aussichten auf meine  Einbürgerung gesprochen hat.


Hmmm... eine solche Quelle lässt sich hier ja schlecht verlinken.  Zwinkernd

Zitat:
mir wurde gesagt, dass die Überprüfung der Voraussetzungen einer Ermessenseinbürgerung wesenlich länger dauert, als im Falle einer Anspruchseinbürgerung.

Das kann man so pauschal nicht sagen. Innerhalb z.B. der Fälle nach § 10 ist die Schwankungsbreite auch enorm. Natürlich ist der Prüfungsumfang bei §-8-Fällen etwas umfangreicher, z.B. weil hier zusätzlich die Altervorsorge geprüft werden muss.

Mehr ins Gewicht fällt aber die Tatsache, dass in einigen Ländern für §-8-Fälle eine höhere Instanz zuständig ist, entweder als direkt zuständige Behörde, oder weil die Einbürgerung von deren Zustimmung abhängig ist. Eine Übersicht findet man
hier
.

Zitat:
Übrigens soll der Bewerber einen unbefristeten oder mindestens langfristigen Arbeitsvertrag haben

In der Tat sind die Anforderungen insbes. an die wirtschaftlichen Verhältnisse bei Ermessenseinbürgerungen höher.

Zitat:
und Kenntnisse der deutschen Verfassung nachweisen

Dies ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus den Verwaltungsvorschriften.

Gefordert wird lediglich ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung, dies gilt allerdings auch für Anspruchseinbürgerungen.

Zitat:
Weitere Unterschiede zwischen der Ermessens- und Anspruchseinbürgerung wurden mir nicht genannt.

Es gibt noch einige. Nur ein Beispiel: Bei § 8 kann im Vergleich zu § 10 StAG schon eine wesentlich geringere Strafe zur Ablehnung des Antrages führen.
Allgemein kann man sagen: wer eingebürgert werden will, ohne einen Anspruch nach § 10 StAG zu besitzen, muss ein wesentlich höheres Maß an Integration vorweisen können. Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #6 - 30.01.2005 um 05:56:48
 
Zitat:
Hmmm... eine solche Quelle lässt sich hier ja schlecht verlinken.  Zwinkernd

Das kann man so pauschal nicht sagen. Innerhalb z.B. der Fälle nach § 10 ist die Schwankungsbreite auch enorm. Natürlich ist der Prüfungsumfang bei §-8-Fällen etwas umfangreicher, z.B. weil hier zusätzlich die Altervorsorge geprüft werden muss.

Mehr ins Gewicht fällt aber die Tatsache, dass in einigen Ländern für §-8-Fälle eine höhere Instanz zuständig ist, entweder als direkt zuständige Behörde, oder weil die Einbürgerung von deren Zustimmung abhängig ist. Eine Übersicht findet man
hier
.

In der Tat sind die Anforderungen insbes. an die wirtschaftlichen Verhältnisse bei Ermessenseinbürgerungen höher.

Dies ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus den Verwaltungsvorschriften.

Gefordert wird lediglich ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung, dies gilt allerdings auch für Anspruchseinbürgerungen.

Es gibt noch einige. Nur ein Beispiel: Bei § 8 kann im Vergleich zu § 10 StAG schon eine wesentlich geringere Strafe zur Ablehnung des Antrages führen.
Allgemein kann man sagen: wer eingebürgert werden will, ohne einen Anspruch nach § 10 StAG zu besitzen, muss ein wesentlich höheres Maß an Integration vorweisen können. Zwinkernd


Danke Ralf,

leider hat mir die Beraterin keinen Merkblatt gegeben. Also ich kann nur ihre Wörter wiederholen. Sie meinte, dass im Verfahreh nach § 8 StAG wird auch Landesinnenministerium beteiligt, was nach  § 10 nicht gescheht.

Ich habe auch eine andere Frage. Die Beraterin sagte, dass ich nicht unter § 10 StAG falle, weil der Aufenthalt mit Bewilligung nicht "gewöhnlich" war... Es gibt aber eine Besonderheit in meinem Falle. Ich arbeite seit knapp sieben Jahren als Wissenschaftler in Deutschland und bezahle auch die Einkommenssteuer.

Im  § 1 EStG ist zu lesen:

Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Weiter definiert die Abgabenordnung (AO) die Begriffe:

AO § 8 Wohnsitz

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

AO § 9 Gewöhnlicher Aufenthalt

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.

Also die Frage ist: warum bezahle ich die Steuern: weil ich den Wohnsitz in Deutchland habe oder weil mein Aufenthalt vom Anfang an gewöhnlich ist? Oder war mein Aufenthalt mit der Bewilligung gewöhnlich nur "im Geltungsbereich dieses Gesetzes" (StEG)? Griesgrämig

PS. Das Problem liegt daran, dass ich keinen unbefristeten Arbeitsvertrag habe und realistisch angesehen kaum einen in einer wissenschaftlichen Einrichtung finde... In der Wissenschaft gibt es (ausgenohmen Professorenstelle) nur die "Kettenverträge". Also ich soll 4 Jahre mehr warten, um deutchen Bürger zu werden... Griesgrämig

Mit der Altersvorsorge gibt es kein Problem, weil ich seit meiner Einreise (also sieben Jahre her) auch die Rentenbeiträge bezahle... Smiley
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Ralf
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Antwort #7 - 30.01.2005 um 16:49:15
 
Hallo dr-er!

Gleichlautende unbestimmte Rechtsbegriffe aus verschiedenen Vorschriften lassen sich nur bedingt miteinander vergleichen, besonders, wenn die Gesetze eine völlig andere Thematik betreffen.

Fest steht, dass die bestehenden Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht nicht erläutern, was unter "gewöhnlichem Aufenthalt" zu verstehen ist. Es ist demnach Sache der Länder, diese Regelungslücke zu schließen. Dass es dabei zu unterschiedlichen Auslegungen kommt, ist normal und nicht zu ändern. Ob diese Lücke in den noch zu erarbeitenden neuen Verwaltungsvorschriften immer noch besteht, kann hier niemand wissen.

Es steht aber jedem frei, den Rechtsweg zu bestreiten. Schon mehrfach hatte ein Rechtsstreit bis zum Bundesverwaltungsgericht zur Folge, dass anschließend bundesweit einheitliche Praxis geübt wurde. So ein Schuss kann allerdings auch mal nach hinten losgehen. Zwinkernd

Zitat:
PS. Das Problem liegt daran, dass ich keinen unbefristeten Arbeitsvertrag habe ...

Da ein unbefristeter Arbeitsvertrag in den Einbürgerungsvorschriften nicht gefordert wird, sehe ich hier eigentlich kein Problem.
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Antwort #8 - 31.01.2005 um 11:56:39
 
Hi Ralf,

Zitat:
Da ein unbefristeter Arbeitsvertrag in den Einbürgerungsvorschriften nicht gefordert wird, sehe ich hier eigentlich kein Problem.


8.1.1.4 Zu Nummer 4 (Unterhaltsfähigkeit)

Der Einbürgerungsbewerber ist imstande, sich und seine Angehörigen zu ernähren, wenn er den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie sowie etwaige gegen ihn gerichtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, einem eigenen Vermögen oder einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten bestreiten kann, ohne auf einen Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln angewiesen zu sein (Unterhaltsfähigkeit).


Also es hängt davon ab, wie man "auf Dauer" auslegt... Griesgrämig
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Antwort #9 - 31.01.2005 um 15:30:40
 
Zitat:
Also es hängt davon ab, wie man "auf Dauer" auslegt... Griesgrämig


Korrekt. Es wäre jedenfalls falsch, dies allein von einem unbefristeten Arbeitsvertrag abhängig zu machen. Bekanntlich schützt ein solcher auch nicht auf Dauer vor Arbeitslosigkeit.

Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Wenn jemand seit längerem befristete Arbeitsverträge hat(te), ohne nennenswerte Unterbrechungen, ist diese Voraussetzug ebenfalls erfüllt. In manchen Branchen ist es ja z.B. üblich, dass die Beschäftigten in den Wintermonaten von Arbeitslosengeld leben und im Frühjahr wieder eingestellt werden.

Wenn dies bei deiner Tätigkeit ebenfalls üblich ist, müsstest du dies deiner Behörde plausibel darlegen, evtl. kann man sich das auch vom Arbeitgeber bescheinigen lassen.
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Antwort #10 - 02.02.2005 um 01:01:09
 
Hallo liebe Leute,

nochmals zur Bestätigung der Info von dr-er über die Einbürgerung in Sachsen:

Ich war heute in der Ausländerbehörde, um mich nach dem Stand meines in Oktober gestellten Antrags zu erkundigen und erfuhr, dass die Behörde meinen Antrag von sich aus als Ermessenseinbürgerung einstufte - obwohl ich ihn eigentlich als Anspruchseinbürgerung stellte Traurig.  Man erkläte mir, dass die Verwaltungsvorschriften in Sachsen die Zeiten der AB nur dann als gewöhnlichen Aufenthalt anerkennen, wenn der Zweck Asyl (!) und nicht Aus- und Weiterbildung ist.

Die Sachbearbeiterin - die übrigens sehr nett und hilfsbereit war -  sagte, dass mein Antrag gute Chancen hat, aber dass es sehr lange dauern wird, da es bis zum Innenminesterium gehen wird. Ausserdem sollte ich tatsächlich so eine Art Prüfung über die deutsche Verfassung ablegen. Beim Anblick des Prüfungsbogens - sieben Seiten voller Fragen - bat ich dann um noch etwas Zeit, bis ich ordentlich gelernt habe  Smiley


Noch eine Frage an die Profis:

Da mein Arbeitgeber in Mecklenburg-Vorpommern ist und dort die Zeiten der AB m.W. anerkannt werden, überleg ich mir dorthin zu ziehen. Meinen Antrag werde dann dorthin befördert und als Anspruchseinbürgerung behandelt. Wäre dies ein sinnvoller Schritt im Hinblick auf die Gesamtdauer der Bearbeitung des Antrags und die Erfolgchancen?

Gruss und vielen Dank!


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