Zitat:Hmmm... eine solche Quelle lässt sich hier ja schlecht verlinken.
Das kann man so pauschal nicht sagen. Innerhalb z.B. der Fälle nach § 10 ist die Schwankungsbreite auch enorm. Natürlich ist der Prüfungsumfang bei §-8-Fällen etwas umfangreicher, z.B. weil hier zusätzlich die Altervorsorge geprüft werden muss.
Mehr ins Gewicht fällt aber die Tatsache, dass in einigen Ländern für §-8-Fälle eine höhere Instanz zuständig ist, entweder als direkt zuständige Behörde, oder weil die Einbürgerung von deren Zustimmung abhängig ist. Eine Übersicht findet man
hier
.
In der Tat sind die Anforderungen insbes. an die wirtschaftlichen Verhältnisse bei Ermessenseinbürgerungen höher.
Dies ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus den Verwaltungsvorschriften.
Gefordert wird lediglich ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung, dies gilt allerdings auch für Anspruchseinbürgerungen.
Es gibt noch einige. Nur ein Beispiel: Bei § 8 kann im Vergleich zu § 10
StAG schon eine wesentlich geringere Strafe zur Ablehnung des Antrages führen.
Allgemein kann man sagen: wer eingebürgert werden will, ohne einen Anspruch nach § 10
StAG zu besitzen, muss ein wesentlich höheres Maß an Integration vorweisen können.
Danke Ralf,
leider hat mir die Beraterin keinen Merkblatt gegeben. Also ich kann nur ihre Wörter wiederholen. Sie meinte, dass im Verfahreh nach § 8
StAG wird auch Landesinnenministerium beteiligt, was nach § 10 nicht gescheht.
Ich habe auch eine andere Frage. Die Beraterin sagte, dass ich nicht unter § 10
StAG falle, weil der Aufenthalt mit Bewilligung nicht "gewöhnlich" war... Es gibt aber eine Besonderheit in meinem Falle. Ich arbeite seit knapp sieben Jahren als Wissenschaftler in Deutschland und bezahle auch die Einkommenssteuer.
Im § 1 EStG ist zu lesen:
Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.Weiter definiert die Abgabenordnung (AO) die Begriffe:
AO § 8 Wohnsitz
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.AO § 9 Gewöhnlicher Aufenthalt
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.Also die Frage ist: warum bezahle ich die Steuern: weil ich den Wohnsitz in Deutchland habe oder weil mein Aufenthalt vom Anfang an gewöhnlich ist? Oder war mein Aufenthalt mit der Bewilligung gewöhnlich nur "im Geltungsbereich dieses Gesetzes" (StEG)?
PS. Das Problem liegt daran, dass ich keinen unbefristeten Arbeitsvertrag habe und realistisch angesehen kaum einen in einer wissenschaftlichen Einrichtung finde... In der Wissenschaft gibt es (ausgenohmen Professorenstelle) nur die "Kettenverträge". Also ich soll 4 Jahre mehr warten, um deutchen Bürger zu werden...
Mit der Altersvorsorge gibt es kein Problem, weil ich seit meiner Einreise (also sieben Jahre her) auch die Rentenbeiträge bezahle...