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Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 971 mal)
Mondlicht
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Beiträge: 126

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungserlaubnis
26.01.2005 um 18:02:28
 
Ich hab´ keine Ahnung, ob ich hier richtig bin  öhm, falls nicht, möchte man "mich" bitte verschieben...  :roll

Also, nun zu meiner eigentlichen Frage.

Mein Schwiegervater kam 1990 aus dem Kosovo nach Deutschland, um hier zu arbeiten. Damals gab es für seine Stelle keinen deutschen oder EU Bewerber.
Er hat damals eine Aufenthalserlaubnis (bitte legt mich nicht darauf fest, ich blick bei den ganzen Aufentstitel nicht durch  ???) mit Arbeitsgenehmigung bekommen.
Ca. 1992 wurde ihm dann wohl von einem Bekannten und einem Mitarbeiter der ABH mitgeteilt, das er sich mit einer Duldung besser stände. Er hat aufgrund dieser Ratschläge eine Duldung (mit Arbeitserlaubnis) beantragt und erhalten.
Im selben Jahr hat er dann auch seine Familie nach D geholt (auch wegen des Krieges).
Alle hatten bis 2001 eine Duldung (mit Arbeitserlaubnis) und ab 2001 ein Aufenthalsbefugnis, die alle 2 Jahre verlängert werden muß.

Jetzt überlegen meine Schwiegereltern, ob sie eine Niederlassungserlaubnis beantragen können.
Und ob dies auch für meine Schwägerin (seit 2003 in der Ausbildung) möglich wäre.

Könntet Ihr mir vielleicht das ganze ein bißchen durchschaubarer machen?
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 26.01.2005 um 18:56:24
 
Zitat:
Hi,
gehe mal davon aus, dass nur Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet werden können. Aus folgenden Gründen:

  • Der Begriff ist klar und eindeutig. Es steht dort nicht etwa: "Nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthaltes"

  • Es gibt für die Anwendung des § 35 AufenthG keine vergleichbare Regelung, wie für den § 26 Abs. 4 AufenthG. Für 26 ist in § 102 Abs. 2 AufenthG ausdrücklich geregelt, dass Zeiten des Besitzes einer Befugnis angerechnet werden können.


Hi Mondlicht,

die Beantwortung deiner Frage ist nicht einfach, weil die Anrechnung von vor dem 01.01.2005 erteilten Aufenthaltsgenehmigungen nicht immer eindeutig geregelt ist.
Siehe als Beispiel die o.stehende Antwort zur Frage der Anrechnung von Aufenthaltszeiten.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer NE stehen .

Ohne nähere Kenntnis über Art und Dauer der  vorhergehenden Aufenthaltsgenehmigungen kann ich Dir wohl keiner genauere Auskunft geben. Ggf.  solltest Du sie  deshalb mal genauer erfragen. Am besten wäre, zunächst mit der zuständigen ABH darüber zu reden.

Da können u.U.  Befugniszeiten mit angerechnet werden gem. § 102 Abs. 2 AufenthG.

Ich muß allerdings einschränkend erwähnen, dass ich kein ABH-Experte bin  Zwinkernd

Grüße
Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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