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Behördenwirrwarr (Gelesen: 1.091 mal)
Bien69
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Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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26.01.2005 um 09:18:34
 
Hallo,
meine Freundin (aus Litauen ) und ich haben jetzt 4 Wochen Marathon in Sachen Aufenthaltsgenehmigung/Arbeitserlaubnis hinter uns. 4x sind wir im AB Bochum gewesen und 4x gab es unterschiedliche Aussagen darüber, wie was wann und wo beantragt wird.
Sie hat zur Zeit noch eine vorläufige Aufenthaltsgehemigung (ich weiß jetzt nicht ob das jetzt so richtig beschrieben ist, auf jeden Fall darf sie 3 Monate bleiben; Ausgestellt Dezember 2004). Sie hat auch einen Minijob bis Mai 2005 in aussicht (wird evt. verlängert)
Nachdem mein (auch zukünftig ihr) Arbeitgeber in die Puschen gekommen ist bzgl. Einstellungsabsicht und Jobbeschreibung, stellten man dann vor einer Woche im AB fest, dass man gar nicht mehr dafür zuständig ist. Also ist sie zum AA gelaufen und dort meinte man, dass sie schon früher geschickt hätte werden sollen, denn die ausgefüllten Formulare (Arbeitsplatzbeschreibung etc.) wären nicht gültig beim AA. Also hat sie neue Formulare bekommen und die sind jetzt ausgefüllt und werden morgen hingetragen zum AA. Nebenbei hat man ihr gesagt, dass eigentlich die 3 Monate (die ja nun wegen der ganzen unnötigen Rennerrei schon angeknabbert sind) gar nicht ausreichen werden, bis sie die Arbeitsgenehmigung bekommt. Die Dame aus dem AA hat zwar sie auf eine Liste gestetzt (was auch immer für eine), aber wie jetzt? Wieso reichen die 3 Monate vorläufige AG nicht aus?
Ich selbst verstehe nur noch Bahnhof. Dann lese ich hier was von einer Freizügigkeitsbescheinigung... Was mich nun entgültig verwirrt hat. Kann mir jemand mal auf die Sprünge helfen was jetzt Sache ist? Und geht der Terz dann wieder los, wenn sie hier im Oktober ihr Studium anfängt und nebenbei jobben will? Wie kann ich ihr noch bei diesem ganzen Durcheinander helfen?

In diesem Sinne
Biene
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Mick
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immer lächeln ;)


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 26.01.2005 um 13:20:45
 
Hallo,

ich gehe mal davon aus, dass Deine Freundin zum Zwecke der Ausübung einer Beschäftigung eingereist ist. Da ist dann bei den Angehörigen der EU-Beitrittsstaaten in der Tat die Arbeitsagentur die erste Anlaufstelle. Diese prüft nun, ob eine Arbeitserlaubnis/EU erteilt werden kann. Sollte die Prüfung positiv ausgehen, gibt es von der Ausländerbehörde eine Bescheinigung gem.
§ 5 FreizügG/EU
  (über das Bestehen der EU-Freizügigkeit).
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Bien69
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Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #2 - 26.01.2005 um 13:30:13
 
Hi,
erst mal Danke für die Antwort.
Ja, sie ist unter anderem auch zum Arbeiten gekommen. In erster Linie will sie natürlich damit das zukünftige Studium finanzieren.
Was mich an der ganzen Sache so stört ist die Aussage, dass 3 Monate nicht reichen für die Prüfung vom AA reichen werden. Was ist, wenn ihre vorläufige AG abgelaufen ist und man vom AA noch immer prüft???

Biene *noch immer verwirrt ist und reichlich ratlos*  ???
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