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Entlassung aus UA-Staatsbürgerschaft (Gelesen: 1.512 mal)
toma
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26.01.2005 um 07:36:43
 
Hallo Forum!
Ich habe eine Einbürgerungszusicherung, die auch freundlicherweise schon verlängert wurde, aber die ukrainischen Behörden (UA-Gen.kons in München) zuckt nur mit den Schultern wenn man fragt wie lange das noch dauern kann. Rechtlich kann man ja kaum was dagegen unternehmen aber wie ist das mit der Hinnahme von Mehrstaatlichkeit?
Wer hat ähnliche Erfahrungen?
Danke im Voruas für euere Antworten
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Ralf
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Antwort #1 - 26.01.2005 um 08:40:17
 
Hi toma!

Zunächst wird erst mal nichts anderes übrig bleiben, als auf eine Entscheidung der ukrainischen Behörden zu warten. Dass die ukrainischen Entlassungsverfahren nicht gerade die schnellsten sind, weiß auch die Einbürgerungsbehörde. Daher werden Zusicherungen auch problemlos verlängert, wenn nachgewiesen wird, dass der Entlassungsantrag gestellt wurde.

Zitat:
wie ist das mit der Hinnahme von Mehrstaatlichkeit?

Dazu heißt es in § 12 b Abs. 1 Nr. 3 StAG:
Zitat:
§ 12

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
...
3. der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständig und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
...

Dies wird in den Verwaltungsvorschriften näher ausgeführt:
Zitat:
87.1.2.3.3 Dritte Fallgruppe (Nichtbescheidung eines Entlassungsantrags)

          Mehrstaatigkeit ist regelmäßig hinzunehmen, wenn zwei Jahre nach Ein-
          reichen eines vollständigen und formgerechten Entlassungsantrags
eine
          Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nicht erfolgt und mit einer Ent-
          scheidung innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen ist
.

          Welche Anforderungen an den Entlassungsantrag zu stellen sind, richtet
          sich nach dem Recht des Herkunftsstaates.


Der Gesetzgeber lässt also Einbürgerungsbewerber bei Untätigkeit der ausländischen Behörden nicht im Regen stehen.  [regen=regen.gif]
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toma
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Antwort #2 - 26.01.2005 um 08:49:23
 
Danke Ralf für Deine Antwort! Die Details der Ausführungsvorschriften lassen mich wieder hoffen das man das Ganze noch zu einem guten Ende bringt!
Toma
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Ralf
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Antwort #3 - 26.01.2005 um 09:12:48
 
Zitat:
Danke Ralf für Deine Antwort! Die Details der Ausführungsvorschriften lassen mich wieder hoffen das man das Ganze noch zu einem guten Ende bringt!
Toma


Hallo Toma!

Wenn du 2 Jahre nach der Abgabe des Entlassungsantrages nuch nichts von der Botschaft gehört hast, solltest du dich erneut an die Einbürgerungsbehörde wenden. Natürlich musst du nachweisen können, wann der vollständige Entlassungsantrag gestellt wurde.
Die Behörde wird dann bei der Botschaft nachfragen, ob noch mit einer Entlassung innerhalb der nächsten 6 Monate zu rechnen ist.
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