Hi toma!
Zunächst wird erst mal nichts anderes übrig bleiben, als auf eine Entscheidung der ukrainischen Behörden zu warten. Dass die ukrainischen Entlassungsverfahren nicht gerade die schnellsten sind, weiß auch die Einbürgerungsbehörde. Daher werden Zusicherungen auch problemlos verlängert, wenn nachgewiesen wird, dass der Entlassungsantrag gestellt wurde.
Zitat:wie ist das mit der Hinnahme von Mehrstaatlichkeit?
Dazu heißt es in § 12 b Abs. 1 Nr. 3
StAG:
Zitat:§ 12
(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
...
3. der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständig und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
...
Dies wird in den Verwaltungsvorschriften näher ausgeführt:
Zitat:87.1.2.3.3 Dritte Fallgruppe (Nichtbescheidung eines Entlassungsantrags)
Mehrstaatigkeit ist regelmäßig hinzunehmen, wenn zwei Jahre nach Ein-
reichen eines vollständigen und formgerechten Entlassungsantrags eine
Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nicht erfolgt und mit einer Ent-
scheidung innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen ist.
Welche Anforderungen an den Entlassungsantrag zu stellen sind, richtet
sich nach dem Recht des Herkunftsstaates.
Der Gesetzgeber lässt also Einbürgerungsbewerber bei Untätigkeit der ausländischen Behörden nicht im Regen stehen. [regen=regen.gif]