na ja,was hier erzaehlt worden ist ,ist ziemlich interesant.Allgemein wird diese Sitution so geregelt Artikel 16.4 des Zuwanderungssgesetzes.Mehr Information darueber gibt Artikel 16.4 des Dokuments Vorläufige Anwendungshinweise
16.4 Arbeitsplatzsuche und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Abschluss des
Studiums
16.4.1 Absatz 4 eröffnet neben den Möglichkeiten eines sich anschließenden Aufenthalts zum
Zweck der Erwerbstätigkeit nach §§ 18 bis 21 die Option, dem Studienabsolventen durch
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausreichend Zeit für die Arbeitsplatzsuche einzuräumen.
Auf diese Weise hat er die Möglichkeit, einen seiner Qualifikation angemessenen
Arbeitsplatz zu finden.
16.4.2 Dazu kann nach Abschluss des Studiums die Aufenthaltserlaubnis um bis zu einem Jahr
verlängert werden. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5, insbesondere die
Sicherung des Lebensunterhalts, müssen vorliegen. Mit der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
tritt ein Aufenthaltszweckwechsel ein, der zur Folge hat, dass die Regelungen der
zustimmungsfreien Beschäftigungen nach § 16 Abs. 3 nicht mehr anwendbar sind. Diese
Regelungen gelten nur für Studierende während des Studiums, da mit diesen Regelungen
den besonderen Lebensumständen von Studierenden Rechnung getragen wird, die nach Abschluss
des Studiums nicht mehr gegeben sind. Soweit kein zustimmungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
besteht, lautet die Auflage:
„Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde“.
16.4.3 Soweit der Studienabsolvent in dieser Zeit die Aufnahme einer Beschäftigung beabsichtigt,
ist dazu die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Mit der Aufnahme einer
Beschäftigung, die lediglich der Sicherung des Lebensunterhalts während des Zeitraumes
zur Suche eines der Qualifikation angemessenen Arbeitsplatzes dient, erfolgt kein Aufenthaltszweckwechsel.
Die mit der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit verbundenen
Vorgaben sind als Auflage zu übernehmen.
16.4.4 Hat der Studienabsolvent einen seiner Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz gefunden
oder liegen die Voraussetzungen zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit vor, so
kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 i. V. m. § 27 Nr. 3
BeschV oder § 21 oder eine
Niederlassungserlaubnis nach § 19 erteilt werden, wenn die dazu erforderlichen Voraussetzungen
vorliegen, womit ein Aufenthaltszweckwechsel verbunden ist. Der neue Aufenthaltszweck
ist in dem erteilten Aufenthaltstitel zu vermerken.
Ich empfehlen allen,die dieses Problem haben fruehzeitig sich einem Fachmann zu konsultieren.Sicher ist sicher. :richter