Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Einjahresvisum für Studenten, ab 01.01.2005 ? (Gelesen: 1.527 mal)
Dorian
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 7

Steiermark, Steiermark, Austria
Steiermark
Steiermark
Austria

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einjahresvisum für Studenten, ab 01.01.2005 ?
25.01.2005 um 15:32:36
 
Hallo,

Weiß jemand, unter welchen Voraussetzungen die ausländischen Studenten dieses Einjahresvisum zwecks Arbeitssuche erhalten können? Es ist mit klar, dass der Nachweis über abgeschlossenes Studium vorliegen muss, aber,…eine Kollegin von mir war neulich bei der Ausländerbehörde und da  wurde ihr folgendes gesagt: Sie verliert das Recht 90 Tage/180 Halbtage im Jahr zu arbeiten und studentische Krankenversicherung ebenfalls (OK Studium ist beendet). Sie hat dazu auch keine großen Ersparnisse auf der Bank, somit fehlen Ihr die Grundlagen für die Erteilung dieses Visums.

Es wurde ihr auch gesagt, dass Sie Finanzierung abklären soll. Wenn Sie arbeiten kann/will, dann muss sie einen Arbeitgeber suchen/finden, der sie evtl. geringfügig beschäftigen sollte. Den Antrag auf diese geringfügige Beschäftigung hat Sie jetzt über einen „möglichen“ Arbeitgeber beim Arbeitsamt gestellt. Unter welchen Voraussetzungen prüft das Arbeitsamt, ob jemand im diesem Jahr arbeiten darf oder nicht?

Und das ist nicht alles, wenn die AB der Meinung ist, dass das Geld für Krankenversicherung und Wohnung+Lebenskosten nicht ausreicht, dann kann meine Kollegin dieses Einjahresvisum zwecks Arbeitssuche nicht bekommen.

OK eine freiwillige Krankenversicherung kann man abschließen (z.B. bei AOK, 125 Euro pro Monat), die Wohnung muss man auch noch bezahlen. Aber wenn Firma einen/eine nicht mehr als Werkstudenten beschäftigen will, dann guckt man ins Leere und kann kein Visum für die Arbeitssuche bekommen. Ein Teufelskreis. Har jemand andere Erfahrungen gemacht oder weiß jemand überhaupt diesbezüglich mehr. Wie können die ausländischen Studenten in diesem Jahr arbeiten können? Gibt es in I-Net Verordnungen dafür? Vielen Dank!

Fragezeichen Schockiert/Erstaunt ??? kopfhau Fragezeichen oder soll ich weiter  tippse
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
val
Junior Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 16

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einjahresvisum für Studenten, ab 01.01.2005 ?
Antwort #1 - 25.01.2005 um 23:31:05
 
Hallo!
na ja,was hier erzaehlt worden ist ,ist ziemlich interesant.Allgemein wird diese Sitution so geregelt Artikel 16.4 des Zuwanderungssgesetzes.Mehr Information darueber gibt Artikel 16.4  des Dokuments Vorläufige Anwendungshinweise AufenthG, FreizügG/EU

16.4 Arbeitsplatzsuche und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Abschluss des
Studiums
16.4.1 Absatz 4 eröffnet neben den Möglichkeiten eines sich anschließenden Aufenthalts zum
Zweck der Erwerbstätigkeit nach §§ 18 bis 21 die Option, dem Studienabsolventen durch
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausreichend Zeit für die Arbeitsplatzsuche einzuräumen.
Auf diese Weise hat er die Möglichkeit, einen seiner Qualifikation angemessenen
Arbeitsplatz zu finden.
16.4.2 Dazu kann nach Abschluss des Studiums die Aufenthaltserlaubnis um bis zu einem Jahr
verlängert werden. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5, insbesondere die
Sicherung des Lebensunterhalts, müssen vorliegen. Mit der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
tritt ein Aufenthaltszweckwechsel ein, der zur Folge hat, dass die Regelungen der
zustimmungsfreien Beschäftigungen nach § 16 Abs. 3 nicht mehr anwendbar sind. Diese
Regelungen gelten nur für Studierende während des Studiums, da mit diesen Regelungen
den besonderen Lebensumständen von Studierenden Rechnung getragen wird, die nach Abschluss
des Studiums nicht mehr gegeben sind. Soweit kein zustimmungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
besteht, lautet die Auflage:
„Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde“.
16.4.3 Soweit der Studienabsolvent in dieser Zeit die Aufnahme einer Beschäftigung beabsichtigt,
ist dazu die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Mit der Aufnahme einer
Beschäftigung, die lediglich der Sicherung des Lebensunterhalts während des Zeitraumes
zur Suche eines der Qualifikation angemessenen Arbeitsplatzes dient, erfolgt kein Aufenthaltszweckwechsel.
Die mit der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit verbundenen
Vorgaben sind als Auflage zu übernehmen.
16.4.4 Hat der Studienabsolvent einen seiner Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz gefunden
oder liegen die Voraussetzungen zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit vor, so
kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 i. V. m. § 27 Nr. 3 BeschV oder § 21 oder eine
Niederlassungserlaubnis nach § 19 erteilt werden, wenn die dazu erforderlichen Voraussetzungen
vorliegen, womit ein Aufenthaltszweckwechsel verbunden ist. Der neue Aufenthaltszweck
ist in dem erteilten Aufenthaltstitel zu vermerken.



Ich empfehlen allen,die dieses Problem haben fruehzeitig sich einem Fachmann zu konsultieren.Sicher ist sicher. :richter
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Borkomv
Newbie
*
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 5

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einjahresvisum für Studenten, ab 01.01.2005 ?
Antwort #2 - 31.01.2005 um 15:53:07
 
Ich habe eine Frage dazu. Was ist mit den Studenten die ihr Studium vor dem 1.1.2005 abgeschloßen haben. Dürfen die auch in D wegen Jobsuche bleiben. ???
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Davidliner
Newbie
*
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 5
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einjahresvisum für Studenten, ab 01.01.2005 ?
Antwort #3 - 01.02.2005 um 15:20:27
 
Also, dass mit den 90 /180 halben Tagen stimmt, da Du ja kein Student mehr bist.
Mann hat somit zwar ein Jahr Zeit sich einen Job in Deutschland zu suchen, darf aber nicht mehr wie bisher nebenher jobben. Ist zwar scheisse ist aber leider so.

Falls Du eine Aufenthaltsbewilligung über den 1.1.2005 hinaus hast, besteht darin kein Problem.
Gruß Davidliner
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema