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Mediziner, Zahnmediziner + Apotheker (Gelesen: 728 mal)
Rotcod
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Beiträge: 6

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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16.01.2005 um 11:39:25
 
Hallo ihr Profis.
Habe nun mal eine Frage zum neuen Aufenthaltsgesetz für ehemalige Studenten der Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie, die für deren Tätigkeit eine Approbation bzw. Berufserlaubnis vorausgesetzt wird. Nun hieß es nach dem Aufenthaltsgesetz, dass unmittelbar nach dem Studium den Studenten eine 1 jahr. Frist zwecks Arbeitssuche eingeräumt wird, innerhalb derer, wenn eine zur Ausbildung passenden Arbeit gefunden wird eine AE zur Arbeitsaufnahme (d.h. Aufenthaltswechsel) erteilt wird. 

Nun endlich die Frage. Ein Freund von mir, Drittländer, Zahnarzt, Deutschen Staatsexamina hat lauter Jobangebote. Auf Nachfrage bei den zuständigen Behörden, hieß es dass bezüglich der Erteilung der Berufserlaubnis /Approbation nichts geändert habe. Bemerkenswert ist, dass die Erteilung einer Approbation nur an Deutschen nach Art. 116 des Grundgesetzes, EU-Mitbürger bzw. Staatenloser möglich ist. Für die Erteilung einer Berufserlaubnis an qualifizierten Leute aus dem Nicht-EU-Ausland wird außer einer Genehmigung der höchsten Stelle in der jeweiligen Wissenschaftsministerium ein mindestens 3 Jahr im Heimatland dauernder Aufenthalt nach eines Studiums in Deutschland verlangt. Ist das noch Vorgehen der Behörden statthaft. Hätte man Erfolgsaussichten bei einer Klage???? Habe nichts gegen Asylanten aber manchmal verstehe ich einfach nicht, warum jemand der quasi vom Staat lebt mehr Rechte als ein Hochqualifizierter ausländischer Mitbürger, der arbeitswillig ist, eingeräumt wird. 
Merci
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