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Aufenthaltsgesetz und 2003/109/EG (Gelesen: 1.240 mal)
magareto
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Beiträge: 19
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltsgesetz und 2003/109/EG
15.01.2005 um 16:51:05
 
Hallo zusammen!

Das Aufenthaltsgesetz (bzw. die vorläufigen Anwendungshinweise) entspricht meines Erachtens nicht der in allen Mitgliedstaaten spätestens ab dem 23.01.2006 unzusetzende Richtlinie 2003/109/EG (http://migration.uni-konstanz.de/pdf/ge/Europarecht/EU-Einwanderung/Aufnahme/Ric...). In der Richtlinie ist z.B. klar definiert, wie Studiumszeiten anzurechnen sind, was in den Anwendungshinweisen ausgeschlossen wird. Eine langfristige EG-Erlaubnis ist mit einer deutschen Niederlassungserlaubnis vergleichbar. Somit ergeben sie neue Möglichkeiten der Anrechnung von Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung (nach AusIG) oder einer Aufenthaltserlaubnis (nach AufG § 16)  an den in §9 AufG geforderten Fristen.

Ich möchte diesbezüglich fragen, ob meine Interpretation der oben genannten Richtlinie falsch ist oder im laufenden Jahr massive Änderungen der Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz zu erwarten sind?


Grüße,

Ivan
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ronny
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Je ne regrette rien!


Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 15.01.2005 um 18:04:52
 
Zitat:
Somit ergeben sie neue Möglichkeiten der Anrechnung von Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung (nach AusIG)


Hi Ivan,

zunächst ist diese Richtlinie erst noch in nationales Recht umzusetzen, m.W. bis spätestens 23.01.2006.

Aber ob die Bewilligungszeiten bzw. welche AE-Zeiten angerechnet werden, kann vermutlich noch nicht definitiv gesagt werden.

Allerdings findet die Richtlinie nach ihrem eigenen Verständnis in Kapitel 1 Artikel 3 Abs. 2 keine Anwendung auf Drittstaatsangehöreige die sich zu Zwecken der Berufsausbildung oder des Studiums im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates aufhalten. Siehe Seite 3 des Dokumentes in Deinem link.

Die Mitgliedsstaaten können allerdings güstigere Möglichkeiten vorsehen, müssen es aber nicht.

Da die Umstzung in Deutschland noch nicht erfolgt ist, bleibt abzuwarten was dabei rauskommt. Wird bestimmt wieder eine ebenso unsichere Phase werden wie letzten Sommer und Herbst.

Grüße
Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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magareto
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Beiträge: 19
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 15.01.2005 um 18:35:31
 
Hallo,

die Richtlinie ist noch ins nationale Recht umzusetzten. Dabei müssen die Mitgliedsstaaten keine güstigere Möglichkeiten vorsehen, sie müssen aber sie Richtlinie einhalten. Die Richtlinie ist bei weitem günstiger als das geltende Recht.

Beipiel:
Zwar findet die Richtlinie für Studenten keine Anwendung, jedoch sind Aufenthaltszeiten zum Zwecke des Studiums zur Hälfte an die erforderlichen Aufenthalstfristen anzurechnen... Das bedeutet m.E., dass nach einem 6-jahrigen erfolgreichen Studium und einer anschließenden 2-jährigen Erwerbstätigkeit bereits Anspruch auf einen Daueraufenthalt (was die Aufenthaltszeiten angeht) besteht. Das kommt nach dem geltenden Recht erst nach 5 Jahre Beschäftigung in Frage.

Naürlich ist das Ganze Zukunfsmusik.

Grüße,

Ivan
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