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Arbeitserlaubnis für Ehefrau (Gelesen: 2.996 mal)
Chris99
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Arbeitserlaubnis für Ehefrau
13.01.2005 um 21:38:39
 
Hallo,

Ich hätte eine Frage bezüglich der Arbeitserlaubnis für meine zukünftige Ehefrau.

Zuerstmal zu meiner Person:

* neuer EU-Bürger (Polen)

* ich lebe in D seit 6 Jahren (Studium, ab 1.01.2005 auch eine Vollzeitbeschäftigung)

* Abeitsberechtigung ohne Auflagen (gilt für berufliche Tätigkeit jeder Art im gesamten Bundesgebiet, unbefristet)

Im Februar werde ich meine Freundin heiraten, auch EU-Bürgerin (PL).

Braucht sie dann eine Arbeitserlaubnis für die Aufnahme einer Beschäftigung oder kann sie so wie ich ohne Beschränkungen arbeiten?
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Blackbook
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 13.01.2005 um 22:07:13
 
hi, du glücklicher ! dann bist du ja anscheinend freizügigkeitsberechtigt und hast hier in d mehr rechte als ich ! .......

gruss

BB
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peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 13.01.2005 um 22:26:53
 
hallo,

die Familienangehörigen (hier Ehefrau) von Ausländern die aufgrund der EU Verordnung Freizügigkeit in DE haben benötigen keine Arbeitserlaubniss wenn Sie die Freizügigkeit hier zu Leben von Ihrem Ehemann ableiten.

Dies ist unabhängig von dem Herkunftsland und galt bereits vor dem 31.12.04 auch für nicht EU Bürger.
grusss peku
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Mick
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Antwort #3 - 14.01.2005 um 08:11:30
 
Zitat:
hallo,

die Familienangehörigen (hier Ehefrau) von Ausländern die aufgrund der EU Verordnung Freizügigkeit in DE haben benötigen keine Arbeitserlaubniss wenn Sie die Freizügigkeit hier zu Leben von Ihrem Ehemann ableiten.

Dies ist unabhängig von dem Herkunftsland und galt bereits vor dem 31.12.04 auch für nicht EU Bürger.
grusss peku


Hi Peku,
die Aussage ist so nicht richtig, da sie nicht den Besonderheiten für die EU-Angehörigen aus den Beitrittsstaaten (01.05.2004) Rechnung trägt. In diesen Fällen wird regelmäßig  eine Arbeitsgenehmigung/EU benötigt (§ 284 SGB III).

Für die Ehefrau dürfte vorliegend die Regelung des
§ 12 a Abs. 2 ArGV
  maßgeblich sein:

Zitat:
(2) Haben Staatsangehörige nach Absatz 1 Familienangehörige, wird diesen eine Arbeitsberechtigung erteilt, wenn sie mit dem Arbeitnehmer einen gemeinsamen Wohnsitz im Bundesgebiet haben und sich am 1. Mai 2004 oder seit mindestens 18 Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Ab dem 2. Mai 2006 wird diesen Familienangehörigen der Staatsangehörigen nach Absatz 1 eine Arbeitsberechtigung unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet erteilt, soweit nach den Maßgaben des EU-Beitrittsvertrages die Regelungen des Arbeitsgenehmigungsrechts weiter gelten. Familienangehörige sind der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, oder denen der Staatsangehörige nach Absatz 1 Unterhalt gewährt.

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Chris99
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 14.01.2005 um 16:43:06
 
Das verstehe ich jetzt nicht mehr...

Im Zuwanderungsgesetz, das seit dem 1.01.2005 gilt, steht es:

§ 29 Familiennachzug zu Ausländern
(5) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 Satz 3 berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug erfolgt, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.

Das heisst doch, dass die Ehefrau eines Ausländers, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist, das gleiche Recht genießt, oder?

Sind in dem Falle neue EU-Bürger schlechter gestellt als andere Ausländer, die in Deutschland wohnen und arbeiten?

Für mich als Ausländer müsste doch die günstigere Regelung Anwendung finden.
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Chris99
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 17.01.2005 um 19:01:17
 
Oder was meint Ihr ???
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Mick
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Antwort #6 - 17.01.2005 um 22:45:26
 
Zitat:
Oder was meint Ihr ???


Hi,
grundsätzlich findet ja kein Nachzug nach § 29 AufenthG statt, sondern der Nachzug im Rahmen des EU-Rechtes. Und für die Beitrittsstaaten gibt es nunmal spezielle Normen für eine Übergangszeit.
Allerdings habe ich mich noch nicht grundlegend mit der Thematik Schlechter-Besser-Stellung EU-Beitrittsstaaten - Drittstaaten beschäftigt.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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Antoine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #7 - 18.01.2005 um 09:18:41
 
Der entscheidende Punkt ist wohl hier die Diskriminierung. Unionsbürger dürfen zwar begünstigt, nicht jedoch diskriminiert werden. Die Ehefrau eines Drittstaatlers mit der Staatsangehörigkeit eines Drittstaates dürfte unter vergleichbaren Umständen ja arbeiten.

Trotzdem gelten natürlich grundsätzlich die Regelungen des Gemeinschaftsrechts. Allerdings ergbit sich hier m.E. zusätzlich die Verpflichtung, eine Arbeitsberechtigung zu erteilen.
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Chris99
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 24.01.2005 um 18:07:40
 
Das wäre auf jeden Fall eine Diskriminierung.

Ein EU-Land darf doch EU-Bürger nicht schlechter behandeln als Nicht-EU-Bürger.

[bgcolor=Yellow]"Trotzdem gelten natürlich grundsätzlich die Regelungen des Gemeinschaftsrechts. Allerdings ergbit sich hier m.E. zusätzlich die Verpflichtung, eine Arbeitsberechtigung zu erteilen."[/bgcolor]

Wie kann ich mir das vorstellen? Wenn ich zur Ausländerbehörde mit meiner Ehefrau gehe, dann habe ich ja keine Chance. Die haben ja klare Vorschriften, und mit dem Wort "Diskriminierung" werden sie nichts anfangen können. Was soll ich da tun?
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« Zuletzt geändert: 07.02.2005 um 16:33:50 von Ralf »  
 
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Chris99
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #9 - 06.02.2005 um 20:48:10
 
§ 11 FreizügG/EU:

Zitat:
§ 11 Anwendung des Aufenthaltsgesetzes
(1) Auf Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 5 das Recht auf Einreise und Aufenthalt haben, finden § 3 Abs. 2, § 11 Abs. 2, die §§ 13, 14 Abs. 2, die §§ 36, 44 Abs. 4, § 46 Abs. 2, § 50 Abs. 3 bis 7, die §§ 69, 74 Abs. 2, die §§ 77, 80, 85 bis 88, 90, 91, 96, 97 und 99 des Aufenthaltsgesetzes entsprechende Anwendung. Die Mitteilungspflichten nach § 87 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes bestehen insoweit, als die dort genannten Umstände auch für die Feststellung nach § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 entscheidungserheblich sein können.
Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz.

Die Ausländerbehörde müsste also in meinem Falle eine Arbeitsberechtigung für meine Ehefrau ausstellen.
Nach dem FreizügG/EU ist das jetzt noch nicht möglich, allerdings wäre das nach dem Aufenthaltsgesetz sofort möglich.
Günstigere Rechtsstellung vermittelt also das Aufenthaltsgesetz und dieses müsste nach &11 FrzG/EU Anwendung finden.

Oder sehe ich das falsch?
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Der_Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 07.02.2005 um 16:16:10
 
Zitat:
§ 11 FreizügG/EU:

Zitat:
§ 11 Anwendung des Aufenthaltsgesetzes
(1) Auf Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 5 das Recht auf Einreise und Aufenthalt haben, finden § 3 Abs. 2, § 11 Abs. 2, die §§ 13, 14 Abs. 2, die §§ 36, 44 Abs. 4, § 46 Abs. 2, § 50 Abs. 3 bis 7, die §§ 69, 74 Abs. 2, die §§ 77, 80, 85 bis 88, 90, 91, 96, 97 und 99 des Aufenthaltsgesetzes entsprechende Anwendung. Die Mitteilungspflichten nach § 87 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes bestehen insoweit, als die dort genannten Umstände auch für die Feststellung nach § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 entscheidungserheblich sein können.
Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz.

Die Ausländerbehörde müsste also in meinem Falle eine Arbeitsberechtigung für meine Ehefrau ausstellen.
Nach dem FreizügG/EU ist das jetzt noch nicht möglich, allerdings wäre das nach dem Aufenthaltsgesetz sofort möglich.
Günstigere Rechtsstellung vermittelt also das Aufenthaltsgesetz und dieses müsste nach &11 FrzG/EU Anwendung finden.

Oder sehe ich das falsch?



Moin,

klingt zwar "krumm", ist aber richtig wenn man dem Wortlaut des Gesetzes folgt.

Nur ist die Frage, wie dies in der Praxis umgesetzt werden soll, da ja bekanntlich für Neu-EUler keine Aufenthaltstitel mehr ausgestellt werden.

Vielleicht läßt es sich über einen Zusatz in der Freizügigkeitsbescheinigung lösen, etwa in der Art "Erwerbstätigkeit gestattet".


Grüsse,
Jimi
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