Zitat: § 11 FreizügG/EU:
Zitat:
§ 11 Anwendung des Aufenthaltsgesetzes
(1) Auf Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 5 das Recht auf Einreise und Aufenthalt haben, finden § 3 Abs. 2, § 11 Abs. 2, die §§ 13, 14 Abs. 2, die §§ 36, 44 Abs. 4, § 46 Abs. 2, § 50 Abs. 3 bis 7, die §§ 69, 74 Abs. 2, die §§ 77, 80, 85 bis 88, 90, 91, 96, 97 und 99 des Aufenthaltsgesetzes entsprechende Anwendung. Die Mitteilungspflichten nach § 87 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes bestehen insoweit, als die dort genannten Umstände auch für die Feststellung nach § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 entscheidungserheblich sein können.
Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz.
Die Ausländerbehörde müsste also in meinem Falle eine Arbeitsberechtigung für meine Ehefrau ausstellen.
Nach dem FreizügG/EU ist das jetzt noch nicht möglich, allerdings wäre das nach dem Aufenthaltsgesetz sofort möglich.
Günstigere Rechtsstellung vermittelt also das Aufenthaltsgesetz und dieses müsste nach &11 FrzG/EU Anwendung finden.
Oder sehe ich das falsch?
Moin,
klingt zwar "krumm", ist aber richtig wenn man dem Wortlaut des Gesetzes folgt.
Nur ist die Frage, wie dies in der Praxis umgesetzt werden soll, da ja bekanntlich für Neu-EUler keine Aufenthaltstitel mehr ausgestellt werden.
Vielleicht läßt es sich über einen Zusatz in der Freizügigkeitsbescheinigung lösen, etwa in der Art "Erwerbstätigkeit gestattet".
Grüsse,
Jimi