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Einbürgerung/Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 6.909 mal)
net4all
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MfG :-)


Beiträge: 12

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung/Niederlassungserlaubnis
Antwort #15 - 11.01.2005 um 18:46:51
 
Zitat:
Schon klar, was du meinst, chij. Die Frage ist halt, ob das dann auch noch rückwirkend anerkannt wird. Und wenn ja, sollte dies auch bei § 10 der Fall sein.

Also: Im Zweifel Antrag stellen, Versuch macht klug.



Hallo Zusammen,

Wenn ich die Texte richtig verstanden habe, ist der Unterschied zwischen §8 & §10 StAG, dass
- beim §10 mindestens einen 8-Jahrigen gewöhnlichen rechtmässigen Aufenthalt gefordert ist

- beim §8 midestens einen 8-Jahrigen rechtmässigen Aufenthalt gefordert ist (auch wenn es im Gesetz anders formuliert ist.)
Wichtig aber hier ist, dass man zum Zeitpunkt des Antrages einen rechtmässigen gewöhnlichen Aufenthalt vorweisen kann. An dieser Stelle kommt dann den Absatz §46.2 BeschV bei der Ermessigung zum Einsatz, weil die Green Card seit dem 01.01.2005 als unbefristete Zustimmung beim Aufenthaltstitel gilt.

Bitte Folgende Punkte sind unter dem angegebenen Link lesen:
Einige Begriffe (Aufenthaltstitel) sind noch von vorm 01.01.2005, aber den Inhalt sollte doch fast ähnlich geblieben sein
8.1.2.2 Dauer des Inlandsaufenthalts
8.1.2.3 Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten
8.1.2.4 Erforderlicher Aufenthaltstitel bei der Einbürgerung

http://www.info4alien.de/einbuergerung/gesetze/starvwv.htm  (Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht)

Grüße,
Carine
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net4all
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MfG :-)


Beiträge: 12

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 11.01.2005 um 18:51:01
 
Kleiner Zusatz  Zwinkernd:

Die AB ist ein rechtmässiger Aufenthalt, wird aber nicht von allen Länder als gewöhnlich betrachtet (z.B. Baxer & Baden-Württemberg).
Aus diesem Grund wird er im §8, aber nicht im §10 immer angerechnet.

Ciao,
Carine
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chij
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Beiträge: 289

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #17 - 11.01.2005 um 18:59:05
 
Du bist neu hier, gell?

Zwinkernd

Viele Grüße

chij
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Ralf
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Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
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Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #18 - 11.01.2005 um 19:04:50
 
Zitat:
Bitte Folgende Punkte sind unter dem angegebenen Link lesen:
Einige Begriffe (Aufenthaltstitel) sind noch von vorm 01.01.2005, aber den Inhalt sollte doch fast ähnlich geblieben sein
8.1.2.2 Dauer des Inlandsaufenthalts
8.1.2.3 Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten
8.1.2.4 Erforderlicher Aufenthaltstitel bei der Einbürgerung

http://www.info4alien.de/einbuergerung/gesetze/starvwv.htm  (Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht)


Hier wird übersehen, dass auch der Text des § 8 StAG zum 1.1.2005 neu formuliert wurde. Auch hier steht jetzt - anders als zuvor - das Wort "gewöhnlich". Die Verwaltungsvorschriften wurden hingegen noch nicht geändert, sie sind daher zur Zeit nur eingeschränkt anwendbar und jedenfalls dann nicht, wenn sie dem aktuellen Gesetzestext widersprechen. Wie die Neuregelung in den Verwaltungsvorschriften berücksichtigt wird, bleibt abzuwarten.
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