Zitat:Hallo Ralf,
jetzt habe ich wieder Hoffnung auf die Einbürgerung,
aber meine Frage zu der 4 Jahrenunterberechung wo ich in meiner Heimat gewesen war ist immer noch nicht beantwortet worden.
Hat diese Unterbrechung eine Auswirkung auf die Anrechnung der AB-Zeit ?
Gruß
MD
Hi MD!
Bei Unterbrechungen des Aufenthalts gilt § 12b
StAG:
Zitat:§ 12b
(1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist.
(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.
(3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt hat.
In diesem Falle also Abs. 2. Der frühere Aufenthalt
kann angerechnet werden, und zwar bis zu maximal 5 Jahren.
Nach den Verwaltungsvorschriften ist Voraussetzung für die Anrechenbarkeit, dass der frühere Aufenthalt integrierende Wirkung gehabt hatte. Natürlich können auch nur rechtmäßige (und gewöhnliche) Aufenthalte angerechnet werden.
Da der Aufenthalt mit Bewilligung in Bayern nicht als gewöhnlicher Aufenthalt zählt, wird der frühere Aufenthalt mit Bewilligung sicherlich ebenfalls nicht angerechnet.