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Einbürgerung/Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 6.900 mal)
md
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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07.01.2005 um 16:05:50
 
--------------------------------------------------------------------------------

Hallo,


von 1986 bis 1996 war ich in Deutschland (Aufenthaltsbewilling) zum Studiumzweck und anschließend  als Praktikant gewesen.
Mai 1996 bin ich ins Heimatland zurrückgekehrt. Seit September 2000 bin ich als GreenCardler (Aufenthaltserlaubnis befristet bis August 2005) in Deutscland, bei einer Firma tätig.

1) Frage zum Einbürgerungsrecht:

Wie sieht es aus mit der ersten Voraussetzung für die Einbürgerung  (acht Jahren rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland )?
wird die Studiumzeit zu den jetzigen 4,5 Jahre (als GrennCardler) angerechnet ?
und hat die 4 Jahre (1996 bis 2000) Unterbrechung eine Auswirkung auf die angerechnete Dauer ?

mit anderen Worten, ist die Voraussetzung : "acht Jahren rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland " bei mir erfüllt ?
oder muß ich noch 3,5 Jahre warten ?

2) Frage zur Niederlassungserlaubnis:

darf jetzt schon die Niederlassungserlaubnis beantragen oder muß ich bis August 2005 abwarten ?

Danke im Voraus für Ihre Mühe.

mit freundlichem Gruß

MD
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Ralf
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Antwort #1 - 07.01.2005 um 21:20:20
 
Zitat:
1) Frage zum Einbürgerungsrecht:

Wie sieht es aus mit der ersten Voraussetzung für die Einbürgerung  (acht Jahren rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland )?
wird die Studiumzeit zu den jetzigen 4,5 Jahre (als GrennCardler) angerechnet ?


Hallo MD!

Wie hier im Forum schon mehrfach geschrieben worden, werden Zeiten mit Aufenthaltsbewilligung in Bayern und BaWü nicht auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet. Deine sonstigen Fragen zur Einbürgerung erübrigen sich damit wohl.

Zitat:
2) Frage zur Niederlassungserlaubnis:
.....

Diesen Teil Frage habe ich
in die Rubrik Sonstiges
kopiert, dort ist sie besser aufgehoben. Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 11.01.2005 um 11:07:14 von Ralf »  

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edmondk77
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 10.01.2005 um 16:05:06
 
Zitat:
Wie hier im Forum schon mehrfach geschrieben worden, werden Zeiten mit Aufenthaltsbewilligung in Bayern und BaWü nicht auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet.


Hallo Ralph,
Hat das neue Recht etwas dazu geändert ?
Nach Verwaltungsvorschrift zu § 10 StAG: 85.1.1 Zu Satz 1 c) , wird AB als rechtmäßiger  gewöhnlicher Aufenthalt im Inland bezeichnet. Gilt das nicht Deutschlandsweit ? Haben Bayern und BaWü etwa andere Vorschriften ?
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chij
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Antwort #3 - 11.01.2005 um 11:05:47
 
Hi edmond,

Zitat:
Nach Verwaltungsvorschrift zu § 10 StAG: 85.1.1 Zu Satz 1 c) , wird AB als rechtmäßiger  gewöhnlicher Aufenthalt im Inland bezeichnet.


das stimmt leider nicht.  Die Verwaltungsvorschrift besagt lediglich:

Zitat:
...
Als rechtmäßiger Aufenthalt zählen alle Zeiten, in denen der Einbürge-
      rungsbewerber
...
      c) eine Aufenthaltsbewilligung,
...
besessen hat
...


Und das ABW-Zeiten rechmäßig sind, das war (selbstverständlich) vor dem 1.1.2005 auch schon der Fall, und natürlich in allen Bundesländern.

Gruß

chij
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Ralf
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Antwort #4 - 11.01.2005 um 11:05:50
 
Zitat:
Hallo Ralph,

Ralf bitte  Smiley  Zwinkernd

Zitat:
Hat das neue Recht etwas dazu geändert ?

Eigentlich nicht. Der Wortlaut des Gesetzes ist diesbezüglich unverändert, die Verwaltungsvorschriften wurden bisher nicht geändert.

Zitat:
Nach Verwaltungsvorschrift zu § 10 StAG: 85.1.1 Zu Satz 1 c) , wird AB als rechtmäßiger  gewöhnlicher Aufenthalt im Inland bezeichnet.

Nicht ganz richtig. Das Wort "gewöhnlich" taucht lediglich in der Überschrift dieser Vorschrift auf. Ansonsten heißt es: Zitat:
Als rechtmäßiger Aufenthalt zählen alle Zeiten, in denen der Einbürgerungsbewerber
...
c) eine Aufenthaltsbewilligung,
...
besessen hat ...

Zur Definition des gewöhnlichen Aufenthalts schweigen die bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften also aus.

Zitat:
Gilt das nicht Deutschlandsweit ?

Doch, aber sh. oben.

Zitat:
Haben Bayern und BaWü etwa andere Vorschriften ?

Offensichtlich. Da hier in den bundesweiten Vorschriften eine Regelungslücke besteht, wird diese von den Ländern, die das Staatsangehörigkeitsrecht auszuführen haben, geschlossen. Dass es dabei gelegentlich zu unterschiedlichen Ergebnissen kommt, liegt in der Natur der Sache.
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Ralf
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Antwort #5 - 11.01.2005 um 11:08:48
 
Ooops, chij war 3 Sekunden schneller.  Zwinkernd
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md
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 11.01.2005 um 11:25:11
 
Hallo Ralf,

jetzt habe ich wieder Hoffnung auf die Einbürgerung,
aber meine Frage zu der 4 Jahrenunterberechung wo ich in meiner Heimat gewesen war ist immer noch nicht beantwortet worden.

Hat diese Unterbrechung eine Auswirkung auf die Anrechnung der AB-Zeit ?

Gruß

MD
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edmondk77
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 11.01.2005 um 11:32:13
 
Hehe, mir fehlen die Worte Smiley Also gewöhnlich ist das Schlüssel. Superschlaues Wort kann man nichts sagen.
Wieso schreibt man das AB in die VwVs Liste wenn es kein mögliche abrechnung von AB Zeiten gibt ? (retorisch)Smiley
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Ralf
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Antwort #8 - 11.01.2005 um 11:45:01
 
Zitat:
Hehe, mir fehlen die Worte Smiley Also gewöhnlich ist das Schlüssel. Superschlaues Wort kann man nichts sagen.
Wieso schreibt man das AB in die VwVs Liste wenn es kein mögliche abrechnung von AB Zeiten gibt ? (retorisch)Smiley


Nun, das Gesetz stellt - neben der Dauer - 2 Anforderungen an den Aufenthalt:
Zitat:
§ 10

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er ....

Der Aufenthalt muss also einmal rechtmäßig gewesen sein, aber es muss sich auch um gewöhnlichen Aufenthalt gehandelt haben.
In der Verwaltungsvorschrift ist nur definiert, was unter rechtmäßigem Aufenthalt zu verstehen ist.
Ob dies so beabsichtigt war oder nicht, kann ich nicht beurteilen.
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Antwort #9 - 11.01.2005 um 11:58:33
 
Zitat:
Hallo Ralf,

jetzt habe ich wieder Hoffnung auf die Einbürgerung,
aber meine Frage zu der 4 Jahrenunterberechung wo ich in meiner Heimat gewesen war ist immer noch nicht beantwortet worden.

Hat diese Unterbrechung eine Auswirkung auf die Anrechnung der AB-Zeit ?

Gruß

MD


Hi MD!

Bei Unterbrechungen des Aufenthalts gilt § 12b StAG:
Zitat:
§ 12b

(1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist.

(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.

(3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt hat.


In diesem Falle also Abs. 2. Der frühere Aufenthalt kann angerechnet werden, und zwar bis zu maximal 5 Jahren.
Nach den Verwaltungsvorschriften ist Voraussetzung für die Anrechenbarkeit, dass der frühere Aufenthalt integrierende Wirkung gehabt hatte. Natürlich können auch nur rechtmäßige (und gewöhnliche) Aufenthalte angerechnet werden.

Da der Aufenthalt mit Bewilligung in Bayern nicht als gewöhnlicher Aufenthalt zählt, wird der frühere Aufenthalt mit Bewilligung sicherlich ebenfalls nicht angerechnet.
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chij
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Antwort #10 - 11.01.2005 um 12:21:29
 
Zitat:
Da der Aufenthalt mit Bewilligung in Bayern nicht als gewöhnlicher Aufenthalt zählt, wird der frühere Aufenthalt mit Bewilligung sicherlich ebenfalls nicht angerechnet.


Dafür könnte es dank §46.2 BeschV (!) mit einer Ermessenseinbürgerung klappen. Ich war vor ein paar Tagen (mal wieder) in der EB-Behörde zu einem Beratungsgespräch.  Unter anderem fragte ich die MA dort, was denn engetlich das genaue Problem bei Einbürgerungen für GCler immer war. Sie meinte, dass die alte GC nicht als gewöhnlicher Aufenthalt betrachtet wurde, da durch Firmenbindung und Befristung der Arbeitsgenehmigung die wichtigen Voraussetzungen für einen gewöhnlichen Aufenthalt fehlten (darüber kann man zwar streiten, bringt aber nichts  Zwinkernd).
Sie sah es aber auch so, dass es mit §46.2 BeschV anders aussehen könnte, es fehlten aber noch die endütltigen Anweisungen des Bayerischen Staatsministerium des Innern. Meiner Meinung nach könnte eine für EB positive Auslegung des §46.2 BeschV zwar noch daran scheitern, dass die Zustimmung nur für IT-Tätigkeiten gilt, ich glaube es aber fast nicht mehr (nur mein subjektives Gefühl!!).

Alles in allem eine positive Nachricht für die GCler in der Südschiene (mich inklusive), wie ich finde.

Grüße

chij
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Antwort #11 - 11.01.2005 um 12:47:07
 
Zitat:
Dafür könnte es dank §46.2 BeschV (!) mit einer Ermessenseinbürgerung klappen.


Hi Chij!

Da bin ich mir nicht so sicher, denn auch in der neuen Fassung des § 8 StAG heißt es jetzt:
Zitat:
(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er ....

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Mick
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Antwort #12 - 11.01.2005 um 12:59:50
 
Zitat:
Hi Chij!

Da bin ich mir nicht so sicher, denn auch in der neuen Fassung des § 8 StAG heißt es jetzt:


Was ist schon sicher auf dieser Welt. Aber immerhin kann er jetzt hingehen und sagen, das er auf Dauer in D. bleiben möchte und dass dem Wunsch keine Rechtsvorschriften entgegenstehen. Das war ja mal anders bei GC-lern.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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chij
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Antwort #13 - 11.01.2005 um 13:12:08
 
Zitat:
Hi Chij!

Da bin ich mir nicht so sicher, denn auch in der neuen Fassung des § 8 StAG heißt es jetzt:


Hi Ralf,

ist schon klar. Ich mache mir ja eben die Hoffnung, dass mein Aufenthalt durch §46.2 BeschV jetzt als "gewöhnlich" angesehen wird! De facto war ein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Antragsstellung ja schon immer die Voraussetzung für die Einbürgerung, zumindest in Bayern.

Viele Grüße

chij
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Antwort #14 - 11.01.2005 um 13:35:14
 
Schon klar, was du meinst, chij. Die Frage ist halt, ob das dann auch noch rückwirkend anerkannt wird. Und wenn ja, sollte dies auch bei § 10 der Fall sein.

Also: Im Zweifel Antrag stellen, Versuch macht klug. Zwinkernd
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