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Einbürgerung/Niederlsg. wann+sprachkenntisse (Gelesen: 2.104 mal)
Laura
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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06.01.2005 um 19:40:44
 
Hallo aller seits!

Zunächst frohes neues Jahr an allen!

Hier ist meine Situation: ich bin seit April 1998 in D. ( 2 Jahre AB + knapp 5 Jahre AE). Nach § 9 Abs. 2 AufenthG kann ich im April 2005 die Niederlassungserlaubnis beantragen. Nach § 10 Abs. 3 StAG Könnte ich auch im April 2005 Einbürgerung beantragen. Wie man von den Gesetze ablesen kann, in beiden Fällen ist die Sprachkenntnis eine Voraussetzung.

Meine Fragen sind:
1. Wird die Bescheinigung vom anderen Sprachkurs anerkannt (z.B. Das kleine Sprachdiplom vom Goethe Inst.)? Nach alten VwV wäre die Frage mit ja beantwortet.
2. Wie lange ist die Bearbeitungsdauer für eine Niederlassungserlaubnis bzw. für die Einbürgerung? Soll ich erst beim vollenden der Frist, i.e. April 2005 beantragen oder schon früher in Angriff nehmen?
3. In Falle einer Einbürgerung kann ich meine chinesische Staatsangehörigkeit beibehalten?

Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten!
Laura

§ 9 Abs. 2 AufenthG lautet
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungsoder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4. er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist,
5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde.....


§ 10 Abs. 3 StAG lautet:

Weist ein Ausländer durch eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt.

§ 43 Abs. 3 Satz 2 AufenthG lautet:

Die erfolgreiche Teilnahme wird durch eine vom Kursträger auszustellende Bescheinigung über den erfolgreich abgelegten Abschlusstest nachgewiesen.
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Laura
 
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Ralf
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Antwort #1 - 07.01.2005 um 11:24:29
 
Hallo Laura!

Erst mal Danke für das Zitieren der Rechtvorschriften. Dies war aber nicht notwendig, da man sie alle unter ... nachlesen kann. Zwinkernd


Zitat:
Meine Fragen sind:
1. Wird die Bescheinigung vom anderen Sprachkurs anerkannt (z.B. Das kleine Sprachdiplom vom Goethe Inst.)? Nach alten VwV wäre die Frage mit ja beantwortet.

Da die Verwaltungsvorschriften bisher nicht geändert wurden, gelten sie weiterhin. Dieses Sprachdiplom sollte für den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse ausreichen. Wenn du deinen Text hier selbst geschrieben hast, sehe ich da sowieso kein Problem. Zwinkernd

Zitat:
2. Wie lange ist die Bearbeitungsdauer für eine Niederlassungserlaubnis bzw. für die Einbürgerung?

Es ist hier schon oft gesagt worden, dass diese Frage nur die jeweilige Behörde beantworten kann, da dies von vielen verschiedenen Faktoren abhängt. Siehe auch hier: ...

Zitat:
Soll ich erst beim vollenden der Frist, i.e. April 2005 beantragen oder schon früher in Angriff nehmen?

Normalerweise sind Anträge "auf Vorrat" nicht zulässig, aber gegen eine Antragstellung einen oder zwei Monate vor dem Erfüllen der Fristen kann wohl nichts eingewendet werden. Es liegt aber im Ermessen der Behörde.

Zitat:
3. In Falle einer Einbürgerung kann ich meine chinesische Staatsangehörigkeit beibehalten?

Nein,schon deswegen nicht, weil die chinesische Staatsangehörigkeit beim Erwerb der deutschen automatisch erlischt. Außerdem ist der Verlust der alten Staatsangehörigkeit Voraussetzung für die Einbürgerung, Ausnahmen siehe § 12 StAG.

Zitat:
§ 10 Abs. 3 StAG lautet:

Weist ein Ausländer durch eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt.

§ 43 Abs. 3 Satz 2 AufenthG lautet:

Die erfolgreiche Teilnahme wird durch eine vom Kursträger auszustellende Bescheinigung über den erfolgreich abgelegten Abschlusstest nachgewiesen.

Korrekt. Andere Bescheinigungen sind dafür nicht geeignet.
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Laura
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 07.01.2005 um 15:44:37
 
Hallo Ralf,
vielen Dank für die Antwort.
Möchte zwei Dingen nachfragen:

Zitat:
Da die Verwaltungsvorschriften bisher nicht geändert wurden, gelten sie weiterhin. Dieses Sprachdiplom sollte für den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse ausreichen. Wenn du deinen Text hier selbst geschrieben hast, sehe ich da sowieso kein Problem.

Zitat:
Korrekt. Andere Bescheinigungen sind dafür nicht geeignet

Meinst du, dass für eine Niederlassungserlaubnis ist das kleine deutsche Sprachdiplom geeignet aber nicht für die Verkürzung der Einbürgerungsfrist? Wenn das der fall sein sollte, muss ich für das Letztere am Integrationskurs teilnehmen oder mindestens den Abschlusstest machen, richtig? (Übrigens, den Text hier habe ich selbst geschrieben)

Zitat:
...weil die chinesische Staatsangehörigkeit beim Erwerb der deutschen automatisch erlischt...

Bedeutet hier "automatisch erlischt", dass ich selbst nicht die Entlassung der alten Staatsangehörigkeit beantragen muss? Kannst du ein paar Wörte dazu sagen, wie es abläuft?

Beste Grüße,
Laura



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Ralf
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Antwort #3 - 07.01.2005 um 22:23:32
 
Zitat:
Meinst du, dass für eine Niederlassungserlaubnis ist das kleine deutsche Sprachdiplom geeignet aber nicht für die Verkürzung der Einbürgerungsfrist? Wenn das der fall sein sollte, muss ich für das Letztere am Integrationskurs teilnehmen oder mindestens den Abschlusstest machen, richtig?


Hi Laura!

Das Sprachdiplom genügt auf jeden Fall, um ausreichende Deutschkenntnisse nachzuweisen, sowohl für die NE als auch für die Einbürgerung. Für die Verkürzung der Einbürgerungsfrist ist aber lt. § 10 Abs. 3 StAG eine ganz bestimmte Bescheinigung vorgesehen. Ein Integrationskurs beinhaltet ja neben Deutsch noch andere Themen.

Möglicherweise gibt es ja da noch eine andere Regelung in den noch zu erlassenden Verwaltungsvorschriften, das ist aber nicht absehbar.

Lies auch mal dies:
http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=einb;action=...

Zitat:
(Übrigens, den Text hier habe ich selbst geschrieben)

Prima. Bezüglich der Deutschkenntnisse dürften dann überhaupt keine Probleme auftreten.

Zitat:
Bedeutet hier "automatisch erlischt", dass ich selbst nicht die Entlassung der alten Staatsangehörigkeit beantragen muss? Kannst du ein paar Wörte dazu sagen, wie es abläuft?

Genau das bedeutet es. Der Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit tritt normalerweise automatisch ein, wenn eine andere Staatsangehörigkeit erworben wird (Ausnahme bei Bürgern aus Sonderzonen wie Hongkong sowie aus Taiwan). In der Paxis sieht das so aus: Es wird keine Einbürgerungszusicherung erteilt, sondern sofort die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Gleichzeitig wird der chinesische Pass eingezogen und von der Einbürgerungsbehörde unter Mitteilung der Einbürgerung an das zuständige Konsulat gesandt.
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« Zuletzt geändert: 07.01.2005 um 22:37:45 von Ralf »  

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