Hallo aller seits!
Zunächst frohes neues Jahr an allen!
Hier ist meine Situation: ich bin seit April 1998 in D. ( 2 Jahre AB + knapp 5 Jahre AE). Nach § 9 Abs. 2
AufenthG kann ich im April 2005 die Niederlassungserlaubnis beantragen. Nach § 10 Abs. 3
StAG Könnte ich auch im April 2005 Einbürgerung beantragen. Wie man von den Gesetze ablesen kann, in beiden Fällen ist die Sprachkenntnis eine Voraussetzung.
Meine Fragen sind:
1. Wird die Bescheinigung vom anderen Sprachkurs anerkannt (z.B. Das kleine Sprachdiplom vom Goethe Inst.)? Nach alten
VwV wäre die Frage mit ja beantwortet.
2. Wie lange ist die Bearbeitungsdauer für eine Niederlassungserlaubnis bzw. für die Einbürgerung? Soll ich erst beim vollenden der Frist, i.e. April 2005 beantragen oder schon früher in Angriff nehmen?
3. In Falle einer Einbürgerung kann ich meine chinesische Staatsangehörigkeit beibehalten?
Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten!
Laura
§ 9 Abs. 2
AufenthG lautet
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungsoder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4. er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist,
5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde.....
§ 10 Abs. 3
StAG lautet:
Weist ein Ausländer durch eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt.
§ 43 Abs. 3 Satz 2
AufenthG lautet:
Die erfolgreiche Teilnahme wird durch eine vom Kursträger auszustellende Bescheinigung über den erfolgreich abgelegten Abschlusstest nachgewiesen.