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Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 5.523 mal)
edmondk77
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis
Antwort #15 - 10.01.2005 um 16:16:01
 
Zitat:
Das Promotion-Studium ist eigentlich kein richtiger Zweck des Aufenthalts.


In meinem alten AB steht:
Nur gültig für PROMOTION und Praktikum im Studiengang XYZ. Arbeitserlaubnisfreie Beschäftigung gem. Nr 9 Zif. 9 ArGV bis zu 3 Monaten pro Jahr erlaubt.

Damit habe ich eine BAT II /2 gehabt.

Macht für mich keinen Sinn, ist aber schwarz auf weiß inmeinem Pass Smiley
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AM
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #16 - 11.01.2005 um 10:25:02
 
Zitat:
In meinem alten AB steht:
Nur gültig für PROMOTION und Praktikum im Studiengang XYZ. Arbeitserlaubnisfreie Beschäftigung gem. Nr 9 Zif. 9 ArGV bis zu 3 Monaten pro Jahr erlaubt.

Damit habe ich eine BAT II /2 gehabt.

Macht für mich keinen Sinn, ist aber schwarz auf weiß inmeinem Pass Smiley


Wenn du mit einer solchen Auflage das ganze Jahr BAT II/2 gahabt hast, dann hast du nach meinen Vorstellungen
illegal gearbeitet, da dir nur 3 Monate erlaubt waren Smiley

Aus deiner Auflage sieht man, dass die ABH Promotion und Praktikum gleich gesetzt hat. Eigentlich gibt es Faelle, wenn solche Haltung begruendet waere. Z.B., wenn man Promotion wie Studium auch selber finanziert und nur in geringem Umfang arbeitet. Eine BAT II/2 Stelle an einer Forschungseinrichtung sollte nicht der Fall sein. Der Fall, wenn man vor der Promotion studiert hat, ist natuerlich scwieriger. Da muss man den Uebergang von AB zu AE begruenden. Z. B. durch Bestaetigung des oeffenlichen Interesse (ein entsprechender Brief vom Leiter der Forschungseinrichtung). Sonst muss man mit AB zufrieden bleiben und von der Seite der ABH ist alles OK (das ist dann wirklich nur die Weiterbildung im Anschluss an das Studium). Den Fall, wenn man, nach D mit einer Einladung von der Uni einreist hat (vgl. mit Sudenten !) einreist, eine BAT II/2 bekommen hat und dann von ABH eine AB bekommen hat, betrachte ich als reine Willkur (darueber wurde hier schon tausend mal duskutiert und gestritten).
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edmondk77
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Beiträge: 39

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #17 - 11.01.2005 um 18:22:02
 
Zitat:
Wenn du mit einer solchen Auflage das ganze Jahr BAT II/2 gahabt hast, dann hast du nach meinen Vorstellungen
illegal gearbeitet, da dir nur 3 Monate erlaubt waren Smiley


Ich habe damals kein Ahnung von Geseze (und Sprache) gehabt und glaubte noch dass eine deutsche Behörde nie Fehler macht Smiley
Ich bin damals bei ABH mit eine Einstellungsbeabsichtigung von mein Professor gegangen und habe auch nur die Hälfte verstanden von was in meinem AB stand Smiley
Ich sehe jetzt auch so, dass ich kein BAT IIa/2 mit meine AB nehmen dürfte.
Die Frage ist, kann ich jetzt dieser Einzelheit benutzen um das ABH zu überzeugen, mein 1,5 jahrigen AB als AE zu berechnen ?
Oder wird es als "Mea Culpa" gesehen, dass ich mit mein Studenten AB ein BAT II angenommen habe? (ich weiss ja, unwiessenheit macht nicht unschuldig)
Könnte so was mir helfen (wenn ich ein NE beantrage) oder gegen mir spielen ?  cry:
Oder bringt das gar nichts Smiley
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Rudo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 11.01.2005 um 18:47:23
 
edmondk77 - mit Aufenthaktsbewilligung durfte man keine Stelle als Wissenschaftler mit BAT IIa/halbe annehmen ?
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