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Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 5.490 mal)
Tom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungserlaubnis
06.01.2005 um 18:50:23
 
Hallo,

Ich habe eine Frage zu meiner Situation:

Ich bin hier in Deutschland seit 14 Jahren. Davon sind 6 Jahre Studium, 5 Jahre wiss. Mitarbeiter BAT II und 3 Jahre Greencard.  Mein Arbeitserlaubnis und Aufenthaltserlaubnis sind gültig bis 30.4.07 .
Mehr als 60 Monate für Rente- und Sozialversicherung habe ich schon.

Ich weiss, daß die Zeiten der Aufenthaltbewilliung eventuell nicht angerechnet sind.
Aber man kann davon ausgehen, daß meine jetzige Aufenthaltserlaubnis nicht verkürzt wird und ich sowieso bis 2007 die Bedingung für NE erfülle.

Kann ich jetzt nach dem §19 Auslaendergesetz schon NE bekommen ?
Für mich ist es nicht so wichtig, es ist aber für meine Frau und mein Kind, das in Deutschland geboren ist.


Vielen Dank.

MfG
Tom
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Mick
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Antwort #1 - 06.01.2005 um 18:56:32
 
Hi,
nein, das wird nicht gehen. Die erteilten Aufenthaltserlaubnisse nach altem Recht gelten entsprechend des Erteilunggrundes fort. Die Greencardregelung findet sich in § 18 AufenthG i.V.m. § 27 BeschV wieder, nicht in § 19 AufenthG.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 07.01.2005 um 11:46:18
 
Hallo Tom,

Wenn ich die Texte richtig verstanden habe findet in deinem Fall §19 keine Anwendung, sondern §9 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Ich empfehle dir auch die Übergangsregelung §104 Absatz 2 AufenthG zu lesen.

http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html

Interessant ist auch zu wissen, dass §9 AufenthG keine Anwendung für INHABER einer Aufenthatsbewilligung zum 'Zweck der Ausbildung' findet (siehe §16 Absatz 2 AufenthG).
ABER nirgendswo steht es eindeutig, dass diese Zeit bei der Beantragung eines Niederlassungserlaubnisses nicht berücksitig wird. (==> Freiraum für die Behörde manchmal) 

Hier auch ein Links zu einer Antwort vom BMI (die in vorherigen Diskussion dieses Forums bekannt gegeben wurde) über diese Frage
http://www.informatik.uni-leipzig.de/~golovin/i4s_anonymous.pdf

Auch WICHTIG als Antwort für §9 Absatz 6 AufenthG
Laut §46 Absatz 2 Beschäftigungsverordnung (BeschV) gilt die Green Card seit dem 01.01.2005 als unbefristete Zustimmung zum Aufenthaltstitel zur Ausübung der Beschäftigung als IT-Fachkraft
http://www.aufenthaltstitel.de/beschv.html#46


Zusammenfassung: Einfach zur Ausländerbehörde gehen und gut argumentieren können  Zwinkernd

Hoffe, dass diese Info dich weiterhelfen werden,
Carine

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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 07.01.2005 um 12:08:35
 
Zitat:
ABER nirgendswo steht es eindeutig, dass diese Zeit bei der Beantragung eines Niederlassungserlaubnisses nicht berücksitig wird. (==> Freiraum für die Behörde manchmal) 


Hi,

es gibt z.Z. kein "Freiraum" für die "Behörde"

Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 ab dem 1. Januar 2005 kommen ebenfalls nicht als Zeiten im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Betracht. Der Gesetzgeber hat in § 16 Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich angeordnet, dass § 9 (Erteilung einer Niederlassungserlaubnis) für den Zeitraum eines Aufenthalts zum Studium keine Anwendung findet. Damit können studienbedingte Aufenthaltszeiten nicht zur aufenthaltsrechtlichen Verfestigung nach § 9 herangezogen werden. Dies bedeutet nicht nur, dass während des studienbedingten Aufenthalts, einschließlich eines Aufenthalts nach § 16 Abs. 4 (Arbeitsplatzsuche nach erfolgreichem Studienabschluss), keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden darf, sondern auch, dass diese Zeiten bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht anrechenbar sind, wenn anschließend eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt worden ist.

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Tom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 07.01.2005 um 13:22:44
 
Hallo

vielen Dank für die Infos. Was aus der Zeiten der Aufenthaltsbewilligung wird,
mache ich nicht viel Hoffnung.

Was ich mich aber interessieren würde, ist:

Wenn ich die Zeiten der Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre habe und schon 2 Jahre
zugestellt bekommen bis 2007 habe, macht es zusammen dann 5 Jahre.
Und wenn ich jetzt von der Firma eine Zusicherung für ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis habe, habe ich jetzt von der Logik her nicht schon
die Voraussetzung für ein NE nach §9 Auslaendergesetz ?

Was ist eigentlich der tiefe Sinn von §9 Auslaendergesetz bei der Rechnung der
Zeiten außer den  Begriffen ? Will Deustchland nicht doch
die Auslaender niederlassen lassen, die die Renter- und Sozialversicherung
einigermaßen bezahlt haben ?
Selbst wenn es so wäre, habe ich nicht schon 8 Jahre dafür gearbeitet ?

Für Eure Meinung würde ich mich gern interssieren.

MfG
Tom
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Mick
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Antwort #5 - 07.01.2005 um 13:28:22
 
Zitat:
Wenn ich die Zeiten der Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre habe und schon 2 Jahre
zugestellt bekommen bis 2007 habe, macht es zusammen dann 5 Jahre.
Und wenn ich jetzt von der Firma eine Zusicherung für ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis habe, habe ich jetzt von der Logik her nicht schon
die Voraussetzung für ein NE nach §9 Auslaendergesetz ?


Gute Idee, wird aber nicht funzen. "Seit besitzen" ist eine klare Formulierung.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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net4all
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 10.01.2005 um 11:43:34
 
Hallo Tom,

Chad hat Recht was die Aufenthaltsbewillung zum Zweck des Studium angeht. Diese Zeit wird nicht angerechnet (Habe beim AB nachgefragt).
Wo ich aber nicht nachgehackt habe, ist ob die Zeit der Aufenthaltsbewilligung als Wissenschaftlicher Mitarbeiter angerechnet wird. Da solltest du beim AB nachfragen.
Die Frage hier ist, ob diese Zeit auch als Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums betrachtet wird.

Was deine neue Frage, ob die zukunftige Zeit auch angerechnet werden können: Nein können sie nicht.

Grüße,
Carine
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andrej
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Antwort #7 - 10.01.2005 um 12:09:59
 
Zitat:
Wo ich aber nicht nachgehackt habe, ist ob die Zeit der Aufenthaltsbewilligung als Wissenschaftlicher Mitarbeiter angerechnet wird. Da solltest du beim AB nachfragen.


Hier kämpft man dafür:
http://info4scientists.5u.com/
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edmondk77
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 10.01.2005 um 12:17:33
 
Zitat:
Hallo Tom,

Chad hat Recht was die Aufenthaltsbewillung zum Zweck des Studium angeht. Diese Zeit wird nicht angerechnet (Habe beim AB nachgefragt).
Wo ich aber nicht nachgehackt habe, ist ob die Zeit der Aufenthaltsbewilligung als Wissenschaftlicher Mitarbeiter angerechnet wird. Da solltest du beim AB nachfragen.
Die Frage hier ist, ob diese Zeit auch als Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums betrachtet wird.

Was deine neue Frage, ob die zukunftige Zeit auch angerechnet werden können: Nein können sie nicht.

Grüße,
Carine

Hallo Carine,
Ich sehe nicht wieso die AB als Wiss. Mitarbeiter anders als Studenten AB betrachtet würde. In der Mitarbeiter  AB (bei mir mindestens) sieht die Formulierung gleich aus wie beim mein Studenten AB. Vor 4 Jahren als ich mein Studium beendet und ein Promocion in derselben Fach angefangen habe, habe ich fast 1 Jahr (mein Studenten AB war noch 11 Montate gültig als ich mein Studium beendet habe) noch mit derselben AB weiter gemacht. Danach hat die Behörde in der formulierung einfach "Studium" weggestrichen und "Promotion" stadtessen  per hand geschrieben.
Also ohne eine Änderung des Gestezes(unwahrscheinlich Smiley) oder BMI Hinweisen(noch Möglich vielleicht bevor die von Bundesrat verabschieden werden), sehe ich kein Möglichkeit das die Behörde ein unterschied zwieschen Stud. AB und Wiss. AB macht.

Das ist mein Verständiss, bite um Korrekturen von die Forumexperten.

P.S. Es gibt eine Versuch das Wiss. Status zu erklären. http://info4scientists.5u.com/

Die wollen noch ein Brief an BMI schicken genau um das Problem, mal sehen was davon kommt.
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edmondk77
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #9 - 10.01.2005 um 12:18:20
 
andrej war schneller  grin
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Antwort #10 - 10.01.2005 um 12:55:36
 
Zitat:
Das ist mein Verständiss, bite um Korrekturen von die Forumexperten.


Hi,
nach gegenwärtiger Lage der Dinge:
Klares "Nein" zur Anrechnung der Bewilligungszeiten. So jedenfalls steht es in den hier irgendwo verlinkten Hinweisen.
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Zitat:
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #11 - 10.01.2005 um 14:37:33
 
Hallo,

Zitat:
Ich sehe nicht wieso die AB als Wiss. Mitarbeiter anders als Studenten AB betrachtet würde.


Weil die ABW für wissenschaftliche Mitarbeiter nach dem AufenthG in die AE nach §18 übergeht, was bekanntlich an die 5-jährige Frist des §9 angerechnet wird. Während man das Promotionsstudium noch irgendwie in §16 reinquetschen kann, auf den §9 nicht anwendbar ist, kommt das für wiss. Mitarbeiter, die schon NACH ihrer Promotion nach DE gekommen sind, nicht in Frage.

Gruß, crimea

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #12 - 10.01.2005 um 14:57:30
 
Zitat:
Hallo,
Während man das Promotionsstudium noch irgendwie in §16 reinquetschen kann, auf den §9 nicht anwendbar ist, kommt das für wiss. Mitarbeiter, die schon NACH ihrer Promotion nach DE gekommen sind, nicht in Frage.


Never say never Smiley  Ein Buerokrat kann bekanntlich alles machen, wenn er eine formelle
Moeglichkeit dazu findet. Ich kenne den Fall, in dem  die Mitarbeiter der ABH die Forschung
nach Promotion als "Postdoc-Studium" bezeichnet haben Smiley Die koennen wohl auch
"Professoren-Studium" ausdenken. Wenn man selber einen Haupschulabschluss hat,
darf man wahrscheinlich solche "feine" Differenzen zwischen dem Student, PhD-Student,
Wissenschaftlichen Mitarbeiter usw nicht besoneres beachten.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #13 - 10.01.2005 um 15:43:13
 
Zitat:
Hallo,


Weil die ABW für wissenschaftliche Mitarbeiter nach dem AufenthG in die AE nach §18 übergeht, was bekanntlich an die 5-jährige Frist des §9 angerechnet wird. Während man das Promotionsstudium noch irgendwie in §16 reinquetschen kann, auf den §9 nicht anwendbar ist, kommt das für wiss. Mitarbeiter, die schon NACH ihrer Promotion nach DE gekommen sind, nicht in Frage.

Gruß, crimea



1)Die Frage in dieser Thread war aber über Bewilligungszeiten nach dem Studium.
Zitat von Tom:
Davon sind 6 Jahre Studium, 5 Jahre wiss. Mitarbeiter BAT II

die 5 Jahre wiss. Mittarbeiter würden dann, nach meinem Logik, Promotionszeiten sein:

Anyway, egal auf welchem Grund man das AB bekommen hat, in Zeitenrechnung gibt momentan kein Unterschied. Das meine ich mit "Ich sehe nicht wieso die AB als Wiss. Mitarbeiter anders als Studenten AB betrachtet würde"



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Antwort #14 - 10.01.2005 um 16:06:19
 
Zitat:
Anyway, egal auf welchem Grund man das AB bekommen hat, in Zeitenrechnung gibt momentan kein Unterschied. Das meine ich mit "Ich sehe nicht wieso die AB als Wiss. Mitarbeiter anders als Studenten AB betrachtet würde"

Der Unterschied ist ganz klar. In Vertraegen von wissenschaftlichen Mitarbeitern steht, dass der Zweck ihrer Arbeit in Forschung und Lehre liegt, was im Unterschied zu Studenten einen Arbeitsaufenthalt begruenden sollte.  Ausserdem wird den Wiss. Mitarb. eine MOEGLICHKEIT zur Promotion gegeben. Das Promotion-Studium ist eigentlich kein richtiger Zweck des Aufenthalts. Ein grober Vergleich: Wenn eine Frau mit einem Mann ein Verhaeltnis hat und vielleicht auch Kinder von ihm in der Zukunft moechte, bedeutet das gar nicht, dass der Zweck ihres Verhaeltnisses ist, Kinder zu zeugen.
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