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Beitrag begonnen von Tom am 06.01.2005 um 18:50:23

Titel: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Tom am 06.01.2005 um 18:50:23
Hallo,

Ich habe eine Frage zu meiner Situation:

Ich bin hier in Deutschland seit 14 Jahren. Davon sind 6 Jahre Studium, 5 Jahre wiss. Mitarbeiter BAT II und 3 Jahre Greencard.  Mein Arbeitserlaubnis und Aufenthaltserlaubnis sind gültig bis 30.4.07 .
Mehr als 60 Monate für Rente- und Sozialversicherung habe ich schon.

Ich weiss, daß die Zeiten der Aufenthaltbewilliung eventuell nicht angerechnet sind.
Aber man kann davon ausgehen, daß meine jetzige Aufenthaltserlaubnis nicht verkürzt wird und ich sowieso bis 2007 die Bedingung für NE erfülle.

Kann ich jetzt nach dem §19 Auslaendergesetz schon NE bekommen ?
Für mich ist es nicht so wichtig, es ist aber für meine Frau und mein Kind, das in Deutschland geboren ist.


Vielen Dank.

MfG
Tom

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Mick am 06.01.2005 um 18:56:32
Hi,
nein, das wird nicht gehen. Die erteilten Aufenthaltserlaubnisse nach altem Recht gelten entsprechend des Erteilunggrundes fort. Die Greencardregelung findet sich in § 18 AufenthG i.V.m. § 27 BeschV wieder, nicht in § 19 AufenthG.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von carinet am 07.01.2005 um 11:46:18
Hallo Tom,

Wenn ich die Texte richtig verstanden habe findet in deinem Fall §19 keine Anwendung, sondern §9 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Ich empfehle dir auch die Übergangsregelung §104 Absatz 2 AufenthG zu lesen.

http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html

Interessant ist auch zu wissen, dass §9 AufenthG keine Anwendung für INHABER einer Aufenthatsbewilligung zum 'Zweck der Ausbildung' findet (siehe §16 Absatz 2 AufenthG).
ABER nirgendswo steht es eindeutig, dass diese Zeit bei der Beantragung eines Niederlassungserlaubnisses nicht berücksitig wird. (==> Freiraum für die Behörde manchmal)  

Hier auch ein Links zu einer Antwort vom BMI (die in vorherigen Diskussion dieses Forums bekannt gegeben wurde) über diese Frage
http://www.informatik.uni-leipzig.de/~golovin/i4s_anonymous.pdf

Auch WICHTIG als Antwort für §9 Absatz 6 AufenthG
Laut §46 Absatz 2 Beschäftigungsverordnung (BeschV) gilt die Green Card seit dem 01.01.2005 als unbefristete Zustimmung zum Aufenthaltstitel zur Ausübung der Beschäftigung als IT-Fachkraft
http://www.aufenthaltstitel.de/beschv.html#46


Zusammenfassung: Einfach zur Ausländerbehörde gehen und gut argumentieren können  ;)

Hoffe, dass diese Info dich weiterhelfen werden,
Carine


Titel: Re: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von chap am 07.01.2005 um 12:08:35

schrieb am 07.01.2005 um 11:46:18:
ABER nirgendswo steht es eindeutig, dass diese Zeit bei der Beantragung eines Niederlassungserlaubnisses nicht berücksitig wird. (==> Freiraum für die Behörde manchmal)  


Hi,

es gibt z.Z. kein "Freiraum" für die "Behörde"

Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 ab dem 1. Januar 2005 kommen ebenfalls nicht als Zeiten im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Betracht. Der Gesetzgeber hat in § 16 Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich angeordnet, dass § 9 (Erteilung einer Niederlassungserlaubnis) für den Zeitraum eines Aufenthalts zum Studium keine Anwendung findet. Damit können studienbedingte Aufenthaltszeiten nicht zur aufenthaltsrechtlichen Verfestigung nach § 9 herangezogen werden. Dies bedeutet nicht nur, dass während des studienbedingten Aufenthalts, einschließlich eines Aufenthalts nach § 16 Abs. 4 (Arbeitsplatzsuche nach erfolgreichem Studienabschluss), keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden darf, sondern auch, dass diese Zeiten bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht anrechenbar sind, wenn anschließend eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt worden ist.


Titel: Re: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Tom am 07.01.2005 um 13:22:44
Hallo

vielen Dank für die Infos. Was aus der Zeiten der Aufenthaltsbewilligung wird,
mache ich nicht viel Hoffnung.

Was ich mich aber interessieren würde, ist:

Wenn ich die Zeiten der Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre habe und schon 2 Jahre
zugestellt bekommen bis 2007 habe, macht es zusammen dann 5 Jahre.
Und wenn ich jetzt von der Firma eine Zusicherung für ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis habe, habe ich jetzt von der Logik her nicht schon
die Voraussetzung für ein NE nach §9 Auslaendergesetz ?

Was ist eigentlich der tiefe Sinn von §9 Auslaendergesetz bei der Rechnung der
Zeiten außer den  Begriffen ? Will Deustchland nicht doch
die Auslaender niederlassen lassen, die die Renter- und Sozialversicherung
einigermaßen bezahlt haben ?
Selbst wenn es so wäre, habe ich nicht schon 8 Jahre dafür gearbeitet ?

Für Eure Meinung würde ich mich gern interssieren.

MfG
Tom

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Mick am 07.01.2005 um 13:28:22

schrieb am 07.01.2005 um 13:22:44:
Wenn ich die Zeiten der Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre habe und schon 2 Jahre
zugestellt bekommen bis 2007 habe, macht es zusammen dann 5 Jahre.
Und wenn ich jetzt von der Firma eine Zusicherung für ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis habe, habe ich jetzt von der Logik her nicht schon
die Voraussetzung für ein NE nach §9 Auslaendergesetz ?


Gute Idee, wird aber nicht funzen. "Seit besitzen" ist eine klare Formulierung.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von carinet am 10.01.2005 um 11:43:34
Hallo Tom,

Chad hat Recht was die Aufenthaltsbewillung zum Zweck des Studium angeht. Diese Zeit wird nicht angerechnet (Habe beim AB nachgefragt).
Wo ich aber nicht nachgehackt habe, ist ob die Zeit der Aufenthaltsbewilligung als Wissenschaftlicher Mitarbeiter angerechnet wird. Da solltest du beim AB nachfragen.
Die Frage hier ist, ob diese Zeit auch als Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums betrachtet wird.

Was deine neue Frage, ob die zukunftige Zeit auch angerechnet werden können: Nein können sie nicht.

Grüße,
Carine

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von andrej am 10.01.2005 um 12:09:59

schrieb am 10.01.2005 um 11:43:34:
Wo ich aber nicht nachgehackt habe, ist ob die Zeit der Aufenthaltsbewilligung als Wissenschaftlicher Mitarbeiter angerechnet wird. Da solltest du beim AB nachfragen.


Hier kämpft man dafür:
http://info4scientists.5u.com/

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von edmondk77 am 10.01.2005 um 12:17:33

schrieb am 10.01.2005 um 11:43:34:
Hallo Tom,

Chad hat Recht was die Aufenthaltsbewillung zum Zweck des Studium angeht. Diese Zeit wird nicht angerechnet (Habe beim AB nachgefragt).
Wo ich aber nicht nachgehackt habe, ist ob die Zeit der Aufenthaltsbewilligung als Wissenschaftlicher Mitarbeiter angerechnet wird. Da solltest du beim AB nachfragen.
Die Frage hier ist, ob diese Zeit auch als Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums betrachtet wird.

Was deine neue Frage, ob die zukunftige Zeit auch angerechnet werden können: Nein können sie nicht.

Grüße,
Carine

Hallo Carine,
Ich sehe nicht wieso die AB als Wiss. Mitarbeiter anders als Studenten AB betrachtet würde. In der Mitarbeiter  AB (bei mir mindestens) sieht die Formulierung gleich aus wie beim mein Studenten AB. Vor 4 Jahren als ich mein Studium beendet und ein Promocion in derselben Fach angefangen habe, habe ich fast 1 Jahr (mein Studenten AB war noch 11 Montate gültig als ich mein Studium beendet habe) noch mit derselben AB weiter gemacht. Danach hat die Behörde in der formulierung einfach "Studium" weggestrichen und "Promotion" stadtessen  per hand geschrieben.
Also ohne eine Änderung des Gestezes(unwahrscheinlich :)) oder BMI Hinweisen(noch Möglich vielleicht bevor die von Bundesrat verabschieden werden), sehe ich kein Möglichkeit das die Behörde ein unterschied zwieschen Stud. AB und Wiss. AB macht.

Das ist mein Verständiss, bite um Korrekturen von die Forumexperten.

P.S. Es gibt eine Versuch das Wiss. Status zu erklären. http://info4scientists.5u.com/

Die wollen noch ein Brief an BMI schicken genau um das Problem, mal sehen was davon kommt.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von edmondk77 am 10.01.2005 um 12:18:20
andrej war schneller  ;-D

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Mick am 10.01.2005 um 12:55:36

schrieb am 10.01.2005 um 12:17:33:
Das ist mein Verständiss, bite um Korrekturen von die Forumexperten.


Hi,
nach gegenwärtiger Lage der Dinge:
Klares "Nein" zur Anrechnung der Bewilligungszeiten. So jedenfalls steht es in den hier irgendwo verlinkten Hinweisen.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von crimea am 10.01.2005 um 14:37:33
Hallo,


schrieb am 10.01.2005 um 12:17:33:
Ich sehe nicht wieso die AB als Wiss. Mitarbeiter anders als Studenten AB betrachtet würde.


Weil die ABW für wissenschaftliche Mitarbeiter nach dem AufenthG in die AE nach §18 übergeht, was bekanntlich an die 5-jährige Frist des §9 angerechnet wird. Während man das Promotionsstudium noch irgendwie in §16 reinquetschen kann, auf den §9 nicht anwendbar ist, kommt das für wiss. Mitarbeiter, die schon NACH ihrer Promotion nach DE gekommen sind, nicht in Frage.

Gruß, crimea


Titel: Re: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von AM am 10.01.2005 um 14:57:30

schrieb am 10.01.2005 um 14:37:33:
Hallo,
Während man das Promotionsstudium noch irgendwie in §16 reinquetschen kann, auf den §9 nicht anwendbar ist, kommt das für wiss. Mitarbeiter, die schon NACH ihrer Promotion nach DE gekommen sind, nicht in Frage.


Never say never :)  Ein Buerokrat kann bekanntlich alles machen, wenn er eine formelle
Moeglichkeit dazu findet. Ich kenne den Fall, in dem  die Mitarbeiter der ABH die Forschung
nach Promotion als "Postdoc-Studium" bezeichnet haben :) Die koennen wohl auch
"Professoren-Studium" ausdenken. Wenn man selber einen Haupschulabschluss hat,
darf man wahrscheinlich solche "feine" Differenzen zwischen dem Student, PhD-Student,
Wissenschaftlichen Mitarbeiter usw nicht besoneres beachten.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von edmondk77 am 10.01.2005 um 15:43:13

schrieb am 10.01.2005 um 14:37:33:
Hallo,


Weil die ABW für wissenschaftliche Mitarbeiter nach dem AufenthG in die AE nach §18 übergeht, was bekanntlich an die 5-jährige Frist des §9 angerechnet wird. Während man das Promotionsstudium noch irgendwie in §16 reinquetschen kann, auf den §9 nicht anwendbar ist, kommt das für wiss. Mitarbeiter, die schon NACH ihrer Promotion nach DE gekommen sind, nicht in Frage.

Gruß, crimea


1)Die Frage in dieser Thread war aber über Bewilligungszeiten nach dem Studium.
Zitat von Tom:
Davon sind 6 Jahre Studium, 5 Jahre wiss. Mitarbeiter BAT II

die 5 Jahre wiss. Mittarbeiter würden dann, nach meinem Logik, Promotionszeiten sein:

Anyway, egal auf welchem Grund man das AB bekommen hat, in Zeitenrechnung gibt momentan kein Unterschied. Das meine ich mit "Ich sehe nicht wieso die AB als Wiss. Mitarbeiter anders als Studenten AB betrachtet würde"




Titel: Re: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von AM am 10.01.2005 um 16:06:19

schrieb am 10.01.2005 um 15:43:13:
Anyway, egal auf welchem Grund man das AB bekommen hat, in Zeitenrechnung gibt momentan kein Unterschied. Das meine ich mit "Ich sehe nicht wieso die AB als Wiss. Mitarbeiter anders als Studenten AB betrachtet würde"

Der Unterschied ist ganz klar. In Vertraegen von wissenschaftlichen Mitarbeitern steht, dass der Zweck ihrer Arbeit in Forschung und Lehre liegt, was im Unterschied zu Studenten einen Arbeitsaufenthalt begruenden sollte.  Ausserdem wird den Wiss. Mitarb. eine MOEGLICHKEIT zur Promotion gegeben. Das Promotion-Studium ist eigentlich kein richtiger Zweck des Aufenthalts. Ein grober Vergleich: Wenn eine Frau mit einem Mann ein Verhaeltnis hat und vielleicht auch Kinder von ihm in der Zukunft moechte, bedeutet das gar nicht, dass der Zweck ihres Verhaeltnisses ist, Kinder zu zeugen.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von edmondk77 am 10.01.2005 um 16:16:01

schrieb am 10.01.2005 um 16:06:19:
Das Promotion-Studium ist eigentlich kein richtiger Zweck des Aufenthalts.


In meinem alten AB steht:
Nur gültig für PROMOTION und Praktikum im Studiengang XYZ. Arbeitserlaubnisfreie Beschäftigung gem. Nr 9 Zif. 9 ArGV bis zu 3 Monaten pro Jahr erlaubt.

Damit habe ich eine BAT II /2 gehabt.

Macht für mich keinen Sinn, ist aber schwarz auf weiß inmeinem Pass :)

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von AM am 11.01.2005 um 10:25:02

schrieb am 10.01.2005 um 16:16:01:
In meinem alten AB steht:
Nur gültig für PROMOTION und Praktikum im Studiengang XYZ. Arbeitserlaubnisfreie Beschäftigung gem. Nr 9 Zif. 9 ArGV bis zu 3 Monaten pro Jahr erlaubt.

Damit habe ich eine BAT II /2 gehabt.

Macht für mich keinen Sinn, ist aber schwarz auf weiß inmeinem Pass :)


Wenn du mit einer solchen Auflage das ganze Jahr BAT II/2 gahabt hast, dann hast du nach meinen Vorstellungen
illegal gearbeitet, da dir nur 3 Monate erlaubt waren :)

Aus deiner Auflage sieht man, dass die ABH Promotion und Praktikum gleich gesetzt hat. Eigentlich gibt es Faelle, wenn solche Haltung begruendet waere. Z.B., wenn man Promotion wie Studium auch selber finanziert und nur in geringem Umfang arbeitet. Eine BAT II/2 Stelle an einer Forschungseinrichtung sollte nicht der Fall sein. Der Fall, wenn man vor der Promotion studiert hat, ist natuerlich scwieriger. Da muss man den Uebergang von AB zu AE begruenden. Z. B. durch Bestaetigung des oeffenlichen Interesse (ein entsprechender Brief vom Leiter der Forschungseinrichtung). Sonst muss man mit AB zufrieden bleiben und von der Seite der ABH ist alles OK (das ist dann wirklich nur die Weiterbildung im Anschluss an das Studium). Den Fall, wenn man, nach D mit einer Einladung von der Uni einreist hat (vgl. mit Sudenten !) einreist, eine BAT II/2 bekommen hat und dann von ABH eine AB bekommen hat, betrachte ich als reine Willkur (darueber wurde hier schon tausend mal duskutiert und gestritten).

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von edmondk77 am 11.01.2005 um 18:22:02

schrieb am 11.01.2005 um 10:25:02:
Wenn du mit einer solchen Auflage das ganze Jahr BAT II/2 gahabt hast, dann hast du nach meinen Vorstellungen
illegal gearbeitet, da dir nur 3 Monate erlaubt waren :)


Ich habe damals kein Ahnung von Geseze (und Sprache) gehabt und glaubte noch dass eine deutsche Behörde nie Fehler macht :)
Ich bin damals bei ABH mit eine Einstellungsbeabsichtigung von mein Professor gegangen und habe auch nur die Hälfte verstanden von was in meinem AB stand :)
Ich sehe jetzt auch so, dass ich kein BAT IIa/2 mit meine AB nehmen dürfte.
Die Frage ist, kann ich jetzt dieser Einzelheit benutzen um das ABH zu überzeugen, mein 1,5 jahrigen AB als AE zu berechnen ?
Oder wird es als "Mea Culpa" gesehen, dass ich mit mein Studenten AB ein BAT II angenommen habe? (ich weiss ja, unwiessenheit macht nicht unschuldig)
Könnte so was mir helfen (wenn ich ein NE beantrage) oder gegen mir spielen ?  :cry:
Oder bringt das gar nichts :)  

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Rudo am 11.01.2005 um 18:47:23
edmondk77 - mit Aufenthaktsbewilligung durfte man keine Stelle als Wissenschaftler mit BAT IIa/halbe annehmen ?

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