Zitat:In meinem alten AB steht:
Nur gültig für PROMOTION und Praktikum im Studiengang XYZ. Arbeitserlaubnisfreie Beschäftigung gem. Nr 9 Zif. 9 ArGV bis zu 3 Monaten pro Jahr erlaubt.
Damit habe ich eine BAT II /2 gehabt.
Macht für mich keinen Sinn, ist aber schwarz auf weiß inmeinem Pass
Wenn du mit einer solchen Auflage das ganze Jahr BAT II/2 gahabt hast, dann hast du nach meinen Vorstellungen
illegal gearbeitet, da dir nur 3 Monate erlaubt waren
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Aus deiner Auflage sieht man, dass die
ABH Promotion und Praktikum gleich gesetzt hat. Eigentlich gibt es Faelle, wenn solche Haltung begruendet waere. Z.B., wenn man Promotion wie Studium auch selber finanziert und nur in geringem Umfang arbeitet. Eine BAT II/2 Stelle an einer Forschungseinrichtung sollte nicht der Fall sein. Der Fall, wenn man vor der Promotion studiert hat, ist natuerlich scwieriger. Da muss man den Uebergang von AB zu
AE begruenden. Z. B. durch Bestaetigung des oeffenlichen Interesse (ein entsprechender Brief vom Leiter der Forschungseinrichtung). Sonst muss man mit AB zufrieden bleiben und von der Seite der
ABH ist alles OK (das ist dann wirklich nur die Weiterbildung im Anschluss an das Studium). Den Fall, wenn man, nach D mit einer Einladung von der Uni einreist hat (vgl. mit Sudenten !) einreist, eine BAT II/2 bekommen hat und dann von
ABH eine AB bekommen hat, betrachte ich als reine Willkur (darueber wurde hier schon tausend mal duskutiert und gestritten).