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Orientirungskurs und die Einbuergerung (Gelesen: 3.361 mal)
chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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05.01.2005 um 11:38:50
 
Hallo Alle,

nach § 4 Abs. 1 Satz 3 sind die Auslaender, "die über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen ... zur Teilnahme am Orientierungskurs und am Abschlusstest berechtigt." 

Also, wenn der Auslaender am Orientierungskurs teilnimmt und danach den Abschlusstest nach § 17 Abs. 1  IntV erfolgreich besteht, wird ihm die Bescheinigung nach § 17 Abs. 2 IntV erteilt. Gilt diese Bescheinigung im Sinne des § 10 Abs. 3 StAG fuer die Verkurzung der "Einbuergerungsfrist" von 8 auf 7 Jahren?

Was ich meine:

§ 10 Abs. 3 StAG lautet:

Weist ein Ausländer durch eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt.

§ 43 Abs. 3 Satz 2 AufenthG lautet:

Die erfolgreiche Teilnahme wird durch eine vom Kursträger auszustellende Bescheinigung über den erfolgreich abgelegten Abschlusstest nachgewiesen.

Also was ist wichtig: "die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs" (was wurde von manchen umstritten, wenn der Auslaender nur am Orientirungskurs teilgenommen hat) oder "der erfolgreich abgelegte Abschlusst" (was auch ohne Teilnahme an einem Sprachkurs moeglich ist)?
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stilo03
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Antwort #1 - 06.01.2005 um 08:24:35
 
Moin Chap,

die Bescheinigung wird sicherlich für eine Fristverkürzung reichen, da der Orientierungskurs Bestandteil des Integrationskurs ist, also kein zusätzlicher Baustein (§ 10 IntV).
Der Bestandteil "Sprachkurs" ist nur den Ausländern vorbehalten, die nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 IntV).
Im übrigen umfasst der Abschlusstest, dessen erfolgreiches Bestehen die Bescheinigung dokumentiert, die Prüfteile Sprachprüfung und Test zum Orientierungskurs (§ 17 Abs. 1 Satz 2 IntV)
Es besteht daher kein Grund, die Bescheinigung quasi in zwei Klassen einzustufen. Warum sollen Ausländer, die keine ausreichenden Sprachkenntnisse haben und daher auch den Sprachkurs absolvieren müssen, gegenüber den sprachkundigen Ausländern , die nur den Orientierungskurs besuchen, durch Fristverkürzung bevorzugt behandelt werden?
Die Lösung wird letztendlich - hoffentlich - in den Verwaltungsvorschriften enthalten sein. Also deren Veröffentlichung abwarten und bis dahin die Arbeit  tippsegenießen!
Ciao
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Ralf
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Antwort #2 - 06.01.2005 um 10:23:36
 
Moin Chap!

Ich hatte es schon mal woanders aufgeschrieben:

§ 10 Abs. 3 StAG:
Zitat:
(3) Weist ein Ausländer durch eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt.


Da hier genau beschrieben ist, welche Bescheinigung dazu erforderlich ist, bleibt den Einbürgerungsbehörden hier keinerlei Ermessensspielraum, um andere Bescheinigungen dazu anzuerkennen...

Dies ist eigentlich weniger ein einbürgerungsrechtliches Problem, sondern eher eine Frage der Auslegung der Integrationskurs-Verordnung. In diese habe ich mich bisher allerdings nicht eingearbeitet und werde da auch sicherlich nicht tiefer einsteigen.  Zwinkernd

Ich neige allerdings auch zu dem, was Stilo oben sagte, bin aber, wie gesagt, kein Experte auf diesem Gebiet.

Ggf. diese Problematik mal im Bereich "Sonstiges" ansprechen, die Kollegen von den ABHs lesen nicht unbedingt auch im Einbürgerungsforum.
Ansonsten gilt: Verwaltungsvorschriften abwarten.  :gähn:
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 06.01.2005 um 10:33:32
 
Zitat:
Moin Chap,

die Bescheinigung wird sicherlich für eine Fristverkürzung reichen, da der Orientierungskurs Bestandteil des Integrationskurs ist, also kein zusätzlicher Baustein (§ 10 IntV).
Der Bestandteil "Sprachkurs" ist nur den Ausländern vorbehalten, die nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 IntV).
Im übrigen umfasst der Abschlusstest, dessen erfolgreiches Bestehen die Bescheinigung dokumentiert, die Prüfteile Sprachprüfung und Test zum Orientierungskurs (§ 17 Abs. 1 Satz 2 IntV)
Es besteht daher kein Grund, die Bescheinigung quasi in zwei Klassen einzustufen. Warum sollen Ausländer, die keine ausreichenden Sprachkenntnisse haben und daher auch den Sprachkurs absolvieren müssen, gegenüber den sprachkundigen Ausländern , die nur den Orientierungskurs besuchen, durch Fristverkürzung bevorzugt behandelt werden?
Die Lösung wird letztendlich - hoffentlich - in den Verwaltungsvorschriften enthalten sein. Also deren Veröffentlichung abwarten und bis dahin die Arbeit  tippsegenießen!
Ciao


Hi stilo,

ich bin derselbe Auffassung. Aber ich wurde vor ein Paar Monate verwirrt:

Zitat:
Rein nach den gesetzlichen Regeln nicht:


Ich habe damals leider nicht bemerkt, dass "die erfolgreiche Teilnahme durch eine vom Kursträger auszustellende Bescheinigung über den erfolgreich abgelegten Abschlusstest nachgewiesen wird." Auch im § 44 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG wurde die Berechtigung zur Teilname am Abschlusstest nicht direkt vorgeschrieben. Vielleicht gibt es nach der Veroeffentlichung  der Interationskursverordnung kein Zweifel mehr? Glaubst Du, dass die Verwaltungsvorschriften bald veroeffentlicht werden? Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 06.01.2005 um 10:36:51
 
Zitat:
Ggf. diese Problematik mal im Bereich "Sonstiges" ansprechen, die Kollegen von den ABHs lesen nicht unbedingt auch im Einbürgerungsforum.


Danke Ralf,

dort habe ich die Frage erst gestellt, aber niemand wollte antworten... Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 06.01.2005 um 11:22:14
 
Bringt vielleicht ein bisschen mehr Licht ins Dunkel!

Verordnung über Integrationskurse für Ausländer(Ausländerintegrationskursverordnung - AuslIntV)

§ 9 Sprachkursziel

(2) Die Teilnahme am Aufbausprachkurs setzt in der Regel eine Teilnahme am Basissprachkurs voraus. Diese Voraussetzung entfällt, wenn das Sprachstandsniveau des Teilnahmeberechtigten durch die Teilnahme am Basissprachkurs nicht mehr wesentlich gefördert werden kann.

§ 10 Umfang, Struktur, Dauer und Rahmenbedingungen des Sprachunterricht

(3) Basis- und Aufbausprachkurs können in jeweils bis zu vier Kursabschnitte mit unterschiedlichen Leistungsstufen unterteilt werden. Der Teilnehmer kann mit Zu-stimmung des Kursträgers die Leistungsstufen bei Neubeginn eines Kursabschnitts wechseln oder überspringen, wenn dies auf Grund des Standes der Deutschkenntnisse, der persönlichen Lerngewöhnung und -geschwindigkeit zur schnelleren Erreichung des Sprachkursziels zweckmäßig ist.

§ 13 Sprachstandstests, Abschlusstests, erfolgreiche Teilnahme

(1) Bei Beginn des ersten Kursabschnitts sowie jeweils am Ende des Basis- und des Aufbausprachkurses wird der Sprachstand des Teilnehmers durch den Sprachkursträger festgestellt.

(2) Die erfolgreiche Teilnahme am Sprachkurs sowie am Orientierungskurs wird jeweils durch einen Abschlusstest nachgewiesen.


(4) In dem Abschlusstest für die Sprachkurse weist der Ausländer nach, dass er auf Grund der Teilnahme an dem Basis- und Aufbausprachkurs über ausreichende
Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. In dem Abschlusstest des
Orientierungskurses weist der Ausländer nach, dass er Kenntnisse über die Rechtsordnung, die Kultur und Geschichte in Deutschland besitzt. Durch eine Bescheinigung des Kursträgers über die jeweils erfolgreiche Teilnahme am Sprach- und Orientierungskurs ist die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs nachgewiesen.

(5) Ein teilnahmeberechtigter Ausländer, der bereits über die in den Kursen zu
vermittelnden Kenntnisse verfügt, kann die entsprechenden Tests auch unabhängig von der Kursteilnahme ablegen.

Darüber hinaus sind ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und der Rechts- und Gesellschaftsordnung künftig Voraussetzung für die Erlangung eines Daueraufenthaltsrechts. Die Einbürgerungsfrist wird bei erfolgreicher Teilnahme an einem Integrationskurs von acht auf sieben Jahre verkürzt.

Gruss Martin
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Abu
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Antwort #6 - 06.01.2005 um 11:22:21
 
Zitat:
Hi stilo,

ich bin derselbe Auffassung. Aber ich wurde vor ein Paar Monate verwirrt:


Hi Chap,

Sorry, daß ich dich damals verwirrt habe  grin, aber damals gab es die Integrationskursverordnung noch nicht...

Jetzt, aus Basis des auch von Dir zitierten § 4 Abs. 1 Satz 3 scheint mit die Situation eine andere zu sein, denn dadurch ergibt sich klar eine Möglichkeit, auch ohne Teilnahme am Sprachkurs eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs zu erhalten.

Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 06.01.2005 um 11:36:35
 
Zitat:
Hi Chap,

Sorry, daß ich dich damals verwirrt habe  grin, aber damals gab es die Integrationskursverordnung noch nicht...

Jetzt, aus Basis des auch von Dir zitierten § 4 Abs. 1 Satz 3 scheint mit die Situation eine andere zu sein, denn dadurch ergibt sich klar eine Möglichkeit, auch ohne Teilnahme am Sprachkurs eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs zu erhalten.

Abu


Danke Abu. grin
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